Von Amts wegen etwas veranlassen?

  • Guten Tag!
    Ich bin gerade etwas ratlos, folgender Fall:

    Ehegatten àEhefrau vorverstorben. Ehefrau hinterlässt 2 Testamente:

    notarielles Testament 1: enthält nur ein Vermächtnis bezüglich der Grundstücke XY an den Sohn.

    handschriftliches Testament 2: Gegenseitige Erbeinsetzung mit Ehemann ohne Schlusserben.

    Beide Testamente wurden nach Ehefrau eröffnet.
    Ehemann beantragt Alleinerbschein.

    Ehemann verstirbt 3 Jahre später nach seiner Ehefrau. Ich–als Nachlassgericht- habe davon keine Kenntnis.

    Jetzt, 13 Jahre später meldet sich die Gemeinde, dassForderungen gegenüber dem Ehemann bestehen. Ich kann recherchieren, dass der Ehemann als Alleineigentümer der Grundstücke XY im Grundbuch steht.

    Was ist nun zu tun? Erben nach dem Ehemann ermitteln oderden Sohn nochmal auf das testamentarische Vermächtnis aufmerksam machen? Offensichtlich konnte vor 13 Jahren alles ohne Erbschein geregelt werden, sonst hätte sich beim Nachlassgericht ja jemand gemeldet.

    Übrigens ist mir nicht klar, ob der Sohn auch der Sohndes Ehemannes ist!

    Oder Akte einfach wieder weglegen?


    Schöne Mittagspause und Danke fürs Antworten!

  • Natürlich wäre zunächst zu prüfen, ob wegen des Grundbesitzes eine Nachlasspflegschaft erforderlich ist (z.B. wg. Verkehrssicherungspflichten).
    Wenn ich das grundsätzliche Erfordernis bejahe würde ich aber zunächst ermitteln, ob der bekannte Sohn auch vom Ehemann abstammt. Besonders eilig ist diese Sache wohl eher nicht. Dann würde sich auch die Nachlasspflegschaft erübrigen.

    Auf jeden Fall würde ich das GBA informieren. Selbst wenn §83 GBO nicht ordinär erfüllt sein sollte, würde ich ihn zumindest entsprechend anwenden.
    Das GBA könnte dann auch nach §82a GBO um Ermittlung der Erben ersuchen.


  • Was ist nun zu tun? Erben nach dem Ehemann ermitteln oderden Sohn nochmal auf das testamentarische Vermächtnis aufmerksam machen? Offensichtlich konnte vor 13 Jahren alles ohne Erbschein geregelt werden, sonst hätte sich beim Nachlassgericht ja jemand gemeldet.

    Zunächst liegt der Handlungsball bei der Gemeinde. Nach Mitteilung des Sachstandes durch Dich, soll sie doch erst mal prüfen, ob die Forderungen überhaupt noch bestehen bzw. je richtig entstanden sind.

    Danach kann diese sich, ggf. unter Zuhilfenahme des NLG, um die weiterer Klärung des Sachverhalts weiter kümmern.

    Pflegschaftsgründe sehe ich aktuell nicht, zumal die Gemeinde mittels Ersatzvornahme auch selbst direkt tätig werden kann.

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  • Offensichtlich konnte vor 13 Jahren alles ohne Erbschein geregelt werden, sonst hätte sich beim Nachlassgericht ja jemand gemeldet.


    Nun ja, alles wurde nicht geregelt, sonst würde der Verstorbene nicht noch im Grundbuch stehen.

    Übrigens ist mir nicht klar, ob der Sohn auch der Sohn des Ehemannes ist!


    Wichtig ist, ob er (Allein-)Erbe des Ehemanns ist.

    Soweit aus dem GB ersichtlich handelt es sich um unbebaute Flächen (Weinberge).


    Wenn sich seit 13 Jahren keiner um den Wingert kümmert, ist er inzwischen mit Brombeergestrüpp zugewuchert.

  • Natürlich wäre zunächst zu prüfen, ob wegen des Grundbesitzes eine Nachlasspflegschaft erforderlich ist (z.B. wg. Verkehrssicherungspflichten).
    Wenn ich das grundsätzliche Erfordernis bejahe würde ich aber zunächst ermitteln, ob der bekannte Sohn auch vom Ehemann abstammt. Besonders eilig ist diese Sache wohl eher nicht. Dann würde sich auch die Nachlasspflegschaft erübrigen.

    Auf jeden Fall würde ich das GBA informieren. Selbst wenn §83 GBO nicht ordinär erfüllt sein sollte, würde ich ihn zumindest entsprechend anwenden.
    Das GBA könnte dann auch nach §82a GBO um Ermittlung der Erben ersuchen.

    :D

  • Auch wenn das nicht explizit aus dem Sachverhalt hervorgeht, unterstelle ich, dass der Grundbesitz ursprünglich der Ehefrau alleine (oder jedenfalls als Miteigentümerin) gehörte. Denn wenn dies nicht der Fall war, würde das angeordnete Vermächtnis schon aus diesem Grund (insgesamt oder hälftig) ins Leere gehen, es sei denn, man würde insoweit ein Verschaffungsvermächtnis annehmen wollen.

    Wenn man also davon ausgeht, dass das Vermächtnis grundsätzlich greifen könnte, weil die Ehefrau seinerzeit die Alleineigentümerin des Grundbesitzes war, so wäre der Vermächtnisanspruch - von Verjährungsaspekten einmal abgesehen - aber jedenfalls durch Konfusion erloschen, wenn der Vermächtnisnehmer inzwischen Alleinerbe des Vermächtnisschuldners geworden ist. Es sollten daher zunächst einmal die Nachlassakten nach der Ehefrau eingesehen werden. Denn aus den dortigen Angaben im Erbscheinsantrag sollte sich ergeben, ob der besagte Sohn ein gemeinsames Kind der Eheleute gewesen ist. Und dann sollte sich beim Geburtsstandesamt des Erblassers des Weiteren herausfinden lassen, welche Kinder des Erblassers dort bekannt sind. Und irgendwann kommt dann zu der Erkenntnis, ob der besagte Sohn der Alleinerbe des Erblassers geworden ist oder eben nicht.

    In Bayern würde sich Dein Problem im Übrigen nicht stellen: Amtliche Erbenermittlung - bei Grundbesitz sowieso.

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