Auslegung Kosten des Vergleichs

  • Hallo,
    ich bitte mal wieder um Rechtsprechungen.
    Parteien schließen einen Vergleich, in dem es hinsichtlich der Kostenregelung heißt: "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen..."
    Der KV ist der Meinung, dass die Kosten des Vergleichs damit mit erfasst sind, da sich die Formulierung "von den Kosten des Rechtsstreits" regelmäßig auch auf die Kosten des Vergleichs erstreckt (Zöller, ZPO, 31. Aufl. Rn 21 zu § 104, Stichwort Prozessvergleich e). Ich sehe das auch so, die Beklagtenseite bestreitet dies und ist der Meinung, das mangels anderer Formulierung die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben gelten.
    Ich bin mir ziemlich sicher, dass es Rechtsprechungen dazu gibt, die meine The stützen. Kennt jemand von euch welche?
    Danke.

  • Der BGH (Rpfleger 2009, 114 = NJW 2009, 519 = AGS 2009, 95, Rn. 14 f) hat in seiner Entscheidung zum außergerichtlichen Vergleich) ausgeführt, daß die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören, wenn die Parteien dies vereinbart haben. In seiner Begründung differenziert er aber hinsichtlich außer- und gerichtlichem Vergleich:

    "Den Parteien ist es nach § 98 Satz 1 ZPO unbenommen, etwas anderes zu vereinbaren und die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits einzubeziehen. Das kann ausdrücklich, etwa dadurch geschehen, dass die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich zwar eine Aufhebung der Kosten gegeneinander in Aussicht nehmen, die Entscheidung darüber aber insgesamt dem Gericht überlassen (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836). In einer abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden (OLG Köln, OLG-Report 2007, 31). Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen.


    Das kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs regelmäßig angenommen werden, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden (Stein/Jonas/Bork, aaO, § 98 Rdn. 12)."



    Insofern kann also bei Dir angenommen werden, daß die Vergleichskosten Deines Prozeßvergleiches zu den "Kosten des Rechtsstreites" zählen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.08.2011 – 12 W 60/11 (Rn. 5)
    AGS 2012, 44 = RVGreport 2011, 390 = juris

    OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2010 – 2 W 158/10 (n.v.)

    LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.01.2008 – 9 Ta 1/08
    juris

    OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2006 – 6 W 204/05
    OLGR Brandenburg 2006, 510 = MDR 2006, 1017 = JurBüro 2006, 489 = RVGreport 2006, 434 = juris

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