Hallo,
mir liegt der folgende, hoffentlich nicht zu lange Sachverhalt vor:
Die Mutter ist 2015 gestorben, Alleinerbin war die Tochter. Die Eltern lebten getrennt. Nach dem Tod, hat der nun alleinsorgeberechtigte Vater ein Vermögensverzeichnis nach § 1640 eingereicht, aus dem hervor ging, dass ein Mietshaus, sowie ein Gewerbeobjekt geerbt worden sind und ein dazugehöriges „Hauskonto“auf dem die Mieteinnahmen und Kreditverbindlichkeiten verwaltet worden sind.
Nun haben die Großeltern Ende 2018 einen Antrag auf Bestellung eines Verfahrenspflegers eingereicht, da der Kindesvater die Immobilien seiner Tochter nicht ordnungsgemäß verwaltet und ohne Wissen der Tochter die Waschmaschine aus der ehemaligen Wohnung der Mutterund der Tochter entfernt hat, um diese bei sich aufzustellen. Wobei anzumerkenist, dass zu diesem Zeitpunkt die Tochter bei Ihrem Vater gelebt hat.
Die Großeltern führen weiter aus, dass nun seit Dez. 2018die Enkelin bei Ihnen wohnt und sie wollen das Kindergeld und die Halbwaisenrente.
Der Vater wurde zu den Vorwürfen angehört und brachte auch gleich, unaufgefordert sämtliche Unterlagen für die beiden Immobilien mit.Nach Prüfung aller Unterlagen steht für mich fest, dass der Vater dieVermögensverwaltung so geführt hat, wie man es von einer Privatperson verlangen kann. Teilweise fehlten ein paar Baumarktquittungen, aber deshalb sehe ich keinen Grund für die Entziehung der Vermögenssorge, auch wenn kein wesentliches Vermögen hinzukam, ist der Stand in etwa geblieben, da auch etwaige Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden sind.
Hierzu ist auch anzumerken, dass der Kindesvater mehrfachden Großeltern die Verwaltung der Immobilien angeboten hat und diese, dies aberimmer vehement abgelehnt haben. Eine Lebensversicherung der Mutter, die laut der Aussage des Vaters, für die Verwaltung der Immobilien abgeschlossen war,wurde an die Großeltern ausgezahlt ca. 84.000,00 EUR und nie für die Immobilienoder die Enkelin eingesetzt.
Zwischenzeitlich hat sich dann auch noch eine Rechtsanwältingemeldet, welche durch die Minderjährige beauftragt worden war. Dies beantragte Akteneinsicht, die Vorlage einer Rechnungslegung durch den Vater und stellte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Minderjährige indiesem Verfahren.
Begründet wurde der Antrag damit, dass die Minderjährigekeinerlei Einkommen hat und diese nun im Hausstand der Großeltern lebt. Meiner Meinung nach, geht es ja aber in diesem Verfahren gerade um das Vermögen der Minderjährigen,welches aufgrund der vermieteten Immobilien mehrere Hunderttausend Euro beträgt. Ich habe darauf hingewiesen, worauf die Anwältin mittteilte,dass im Verfahren zum Entzug der elterlichen Sorge (ebenfalls zwischenzeitlich durch die Großeltern und besagte Anwältin eingeleitet) der Minderjährigen ratenfreie VKH bewilligt worden ist und sie weiterhin an Ihrem Antrag festhält. Zeitgleich hat die Anwältin nun auch eine Vollmacht der Großeltern vorgelegt inmeinem Verfahren.
Das elterliche Sorgeverfahren wurde mittlerweile beendet, da der Vater den Großeltern eine vollumfängliche Vollmacht erteilt hat, woraufhin aktuell auch das Kindergeld und die Halbwaisenrente an diese ausgezahlt werden.Eine Kindeswohlgefährdung hat die Richterin nicht gesehen.
Nun meine Fragen:
Ist das Kind Beteiligt in diesem Verfahren? Wir greifen,wenn überhaupt doch nur in das Recht des Vaters ein und die Großeltern sind lediglich Anregende?!
Ist das Vermögen dem Kind zuzurechnen, auch wenn der Vateres aktuell verwaltet?
Eigentlich sehe ich hier kein Grund für irgend ein Tätigwerden des Gerichts. Nichts desto trotz muss ich ja aber nun über dieAnträge der Anwältin entscheiden bzw. meine Zurückweisung begründen?