Keine Maßnahme nach § 1667 und VKH Antrag der Minderjährigen

  • Hallo,

    mir liegt der folgende, hoffentlich nicht zu lange Sachverhalt vor:

    Die Mutter ist 2015 gestorben, Alleinerbin war die Tochter. Die Eltern lebten getrennt. Nach dem Tod, hat der nun alleinsorgeberechtigte Vater ein Vermögensverzeichnis nach § 1640 eingereicht, aus dem hervor ging, dass ein Mietshaus, sowie ein Gewerbeobjekt geerbt worden sind und ein dazugehöriges „Hauskonto“auf dem die Mieteinnahmen und Kreditverbindlichkeiten verwaltet worden sind.

    Nun haben die Großeltern Ende 2018 einen Antrag auf Bestellung eines Verfahrenspflegers eingereicht, da der Kindesvater die Immobilien seiner Tochter nicht ordnungsgemäß verwaltet und ohne Wissen der Tochter die Waschmaschine aus der ehemaligen Wohnung der Mutterund der Tochter entfernt hat, um diese bei sich aufzustellen. Wobei anzumerkenist, dass zu diesem Zeitpunkt die Tochter bei Ihrem Vater gelebt hat.

    Die Großeltern führen weiter aus, dass nun seit Dez. 2018die Enkelin bei Ihnen wohnt und sie wollen das Kindergeld und die Halbwaisenrente.

    Der Vater wurde zu den Vorwürfen angehört und brachte auch gleich, unaufgefordert sämtliche Unterlagen für die beiden Immobilien mit.Nach Prüfung aller Unterlagen steht für mich fest, dass der Vater dieVermögensverwaltung so geführt hat, wie man es von einer Privatperson verlangen kann. Teilweise fehlten ein paar Baumarktquittungen, aber deshalb sehe ich keinen Grund für die Entziehung der Vermögenssorge, auch wenn kein wesentliches Vermögen hinzukam, ist der Stand in etwa geblieben, da auch etwaige Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden sind.

    Hierzu ist auch anzumerken, dass der Kindesvater mehrfachden Großeltern die Verwaltung der Immobilien angeboten hat und diese, dies aberimmer vehement abgelehnt haben. Eine Lebensversicherung der Mutter, die laut der Aussage des Vaters, für die Verwaltung der Immobilien abgeschlossen war,wurde an die Großeltern ausgezahlt ca. 84.000,00 EUR und nie für die Immobilienoder die Enkelin eingesetzt.
    Zwischenzeitlich hat sich dann auch noch eine Rechtsanwältingemeldet, welche durch die Minderjährige beauftragt worden war. Dies beantragte Akteneinsicht, die Vorlage einer Rechnungslegung durch den Vater und stellte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Minderjährige indiesem Verfahren.

    Begründet wurde der Antrag damit, dass die Minderjährigekeinerlei Einkommen hat und diese nun im Hausstand der Großeltern lebt. Meiner Meinung nach, geht es ja aber in diesem Verfahren gerade um das Vermögen der Minderjährigen,welches aufgrund der vermieteten Immobilien mehrere Hunderttausend Euro beträgt. Ich habe darauf hingewiesen, worauf die Anwältin mittteilte,dass im Verfahren zum Entzug der elterlichen Sorge (ebenfalls zwischenzeitlich durch die Großeltern und besagte Anwältin eingeleitet) der Minderjährigen ratenfreie VKH bewilligt worden ist und sie weiterhin an Ihrem Antrag festhält. Zeitgleich hat die Anwältin nun auch eine Vollmacht der Großeltern vorgelegt inmeinem Verfahren.

    Das elterliche Sorgeverfahren wurde mittlerweile beendet, da der Vater den Großeltern eine vollumfängliche Vollmacht erteilt hat, woraufhin aktuell auch das Kindergeld und die Halbwaisenrente an diese ausgezahlt werden.Eine Kindeswohlgefährdung hat die Richterin nicht gesehen.

    Nun meine Fragen:

    Ist das Kind Beteiligt in diesem Verfahren? Wir greifen,wenn überhaupt doch nur in das Recht des Vaters ein und die Großeltern sind lediglich Anregende?!

    Ist das Vermögen dem Kind zuzurechnen, auch wenn der Vateres aktuell verwaltet?


    Eigentlich sehe ich hier kein Grund für irgend ein Tätigwerden des Gerichts. Nichts desto trotz muss ich ja aber nun über dieAnträge der Anwältin entscheiden bzw. meine Zurückweisung begründen?

  • Es handelt sich hier um eine Kindschaftssache nach § 151 FamFG. Die Minderjährig ist Beteiligte §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 159 FamFG.

    Nach §§ 76 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO ist das ganze Vermögen des Antragstellers (soweit des den Freibetrag übersteigt) einzusetzen. Wer das Vermögen verwaltet ist erstmal egal (ich verstehe aber deine praktischen Bedenken, da der Vater die Rechtswahrnehmung des Kindes ja unterbinden könnte wenn er sich weigert, die Verfahrenskosten des Kindes zu zahlen). Ich würde aber noch andere Probleme sehen:

    Ich habe gewisse Bedenken, dass die beschränkt geschäftsfähige Minderjährige einen Rechtsanwalt wirksam beauftragen und mandatieren kann. Und selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass es geht, musst du nach § 114 ZPO erst einmal prüfen, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. So wie du das hier schreibst, könnte der Antrag hier schon scheitern.

    Was sagt denn die Gegenseite dazu (auch zur VKH-Bewilligung muss die Gegenseite angehört werden) ?

  • Es handelt sich hier um eine Kindschaftssache nach § 151 FamFG. Die Minderjährig ist Beteiligte §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 159 FamFG.

    Nach §§ 76 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO ist das ganze Vermögen des Antragstellers (soweit des den Freibetrag übersteigt) einzusetzen. Wer das Vermögen verwaltet ist erstmal egal (ich verstehe aber deine praktischen Bedenken, da der Vater die Rechtswahrnehmung des Kindes ja unterbinden könnte wenn er sich weigert, die Verfahrenskosten des Kindes zu zahlen). Ich würde aber noch andere Probleme sehen:

    Ich habe gewisse Bedenken, dass die beschränkt geschäftsfähige Minderjährige einen Rechtsanwalt wirksam beauftragen und mandatieren kann. Und selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass es geht, musst du nach § 114 ZPO erst einmal prüfen, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. So wie du das hier schreibst, könnte der Antrag hier schon scheitern.

    Was sagt denn die Gegenseite dazu (auch zur VKH-Bewilligung muss die Gegenseite angehört werden) ?


    :daumenrau

    Wie auch schon in einem anderen Thread frage ich mich, wie eine Minderjährige einen RA wirksam beauftragen kann. :gruebel:

    Vielleicht mag einer der hier anwesenden RAe mal schreiben, wie das ohne Beteiligung des gesetzlichen Vertreters funktioniert?

  • Danke für die schnellen Antworten.

    Ich habe der Rechtsanwältin bereits geschrieben, dass ich davon ausgehe, dass Sie nicht wirksam durch die Minderährige bevollmächtigt worden ist. Eine direkt Reaktion darauf erfolgte nicht, sie erinnert nur in regelmäßigen Abständen immer wieder an die Bearbeitung Ihres Antrages auf VKH. Ich nehme an, sie geht davon aus, dass dies dann "geheilt" ist, wenn sie beigeordnet wurde.
    Bzw. beruft sie sich immer auf die bewilligte ratenfreie VKH unter Beiordnung von Ihr im elterliche Sorge Verfahren. Im Parallelverfahren gab es keinerlei Einwände und deshalb darf ich auch keine haben.

    Eine Reaktion des Kindesvaters erfolgte nicht, er ist aber auch nicht anwaltlich vertreten.

  • Danke für die schnellen Antworten.

    Ich habe der Rechtsanwältin bereits geschrieben, dass ich davon ausgehe, dass Sie nicht wirksam durch die Minderährige bevollmächtigt worden ist. Eine direkt Reaktion darauf erfolgte nicht, sie erinnert nur in regelmäßigen Abständen immer wieder an die Bearbeitung Ihres Antrages auf VKH. Ich nehme an, sie geht davon aus, dass dies dann "geheilt" ist, wenn sie beigeordnet wurde.
    Bzw. beruft sie sich immer auf die bewilligte ratenfreie VKH unter Beiordnung von Ihr im elterliche Sorge Verfahren. Im Parallelverfahren gab es keinerlei Einwände und deshalb darf ich auch keine haben.

    Eine Reaktion des Kindesvaters erfolgte nicht, er ist aber auch nicht anwaltlich vertreten.

    Du bist nicht an die Entscheidung des Richters bezüglich der VKH gebunden. Ich habe (bei manchen Gerichten) schon richterliche PKH Entscheidungen gesehen, bei denen unklar war, wie detailliert der Antrag geprüft wurde. Die PKH-Beschlüsse und deren Begründung (bzw. Nichtbegründung) wirkten teilweise etwas befremdlich. :(

    Von daher würde ich sagen, lass dich von der richterlichen Entscheidung nicht beeindrucken und entscheide den Antrag so, wie du es für richtig hältst. Wenn die Anwältin es anders sieht, kann sie es ja im Beschwerdeverfahren klären lassen.

  • Wird da nicht nur der Regelfall normiert, in dem das Gericht meckern muß? Ein Verbot für den vorliegenden Fall, in dem sich der Zweifel förmlich aufdrängt, sehe ich dadurch nicht. Oder irre ich da?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie alt ist die Minderjährige?

    Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind als beschränkt geschäftsfähig zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren anzusehen und können daher auch im eigenen Namen VKH beantragen, vgl. m.w.N. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2017 - 12 WF 70/17 und OLG Hamburg, Beschluss vom 29.12.2017 - 12 WF 111/17.

  • Die Minderjährige wird im Mai 17 Jahre und ich denke, dass die genannten Entscheidungen vom OLG Hamburg hier nicht greifen, da es um kein nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geht. Im § 1667 BGB wird doch gerade kein subektives Recht der Minderjährigen betroffen, sondern es werden ledigich Eingriffsbefugnisse des Gerichts geregelt :gruebel:


    In der Tat sind die 3 Monate noch nicht rum, allerdings ist die Akte auf dem Weg zum OLG, da die Anwältin immer noch den gesamten Entzug der elterlichen Sorge begehrt...

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