BerHVergütung - Schein liegt bei anderem RA -

  • Guten Morgen,

    mir liegt ein Antrag auf Vergütung zur BerH vor. Es ging dabei auch um die Angelegenheit in welcher der Schein erteilt wurde, dh. Vergütungsantrag und Tätigkeitsnachweis liegen mir vor.

    Nun habe ich den Berechtigungsschein im Original angefordert worauf die Rückmeldung kam, dass dieser nicht vorliegt, da die Ast bereits bei einem anderen RA damit war und dieser im Besitz des Scheins ist.

    Ich meine, dass ich so keine Vergütung auszahlen kann, rein theoretisch kann der andere RA damit ja noch kommen und das, wenn er tätig wurde, dann doch auch zurecht.


  • Entweder der andere RA gibt den Schein raus (was äußerst unwahrscheinlich ist) oder der Vergütungsantrag muss zurückgenommen werden.

    Niemand ist verpflichtet, einen Antrag zurückzunehmen. Dann muss eben darüber entschieden werden.

    :daumenrau Daher auffordern, den Schein zu besorgen und anschl. zu übersenden und ggf. nach fruchtlosen Fristablauf zurückweisen.

  • ja, Danke. Ich glaub es ist schon klar wie es gemeint war, ich habe nun geschrieben entweder Schein oder ich bitte darum den Antrag zurückzunehmen. Wenn von beidem nix passiert wird zurückgewiesen.

  • Das Original des Berechtigungsscheins ist der Nachweis dafür, dass dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt wurde.
    Das Original des Berechtigungsscheins garantiert dem Anwalt somit die Bezahlung aus der Staatskasse.
    Deshalb kann nur dann die Vergütung ausgezahlt werden, wenn auch das Original vorgelegt wird.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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