Einzug pfändbarer Beträge

  • Hallo zusammen,

    ich benötige mal eure Hilfe.

    In einem IK-Verfahren weigert sich der Schuldner, den ersten pfändbaren Betrag an die Masse zu zahlen. Die Auszahlung des Gehaltes sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen so dicht beeinander, dass wir den Arbeitgeber noch gar nicht anschreiben konnten, weil uns die Akte noch nicht vorlag.

    Wir haben den Arbeitgeber selbstverständlich sofort nach Akteneingang angeschrieben. Der pfändbare Betrag, den wir noch nicht eingezogen haben, erhalten wir auch nicht vom Schuldner. Er reagiert einfach nicht auf unsere Aufforderungen. Nun meine Frage: was kann ich tun, damit ich noch den ausstehenden Betrag einziehen kann? Gericht informieren und abwarten, was passiert? Wie wird das bei euch gehandhabt?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Wir haben den Arbeitgeber selbstverständlich sofort nach Akteneingang angeschrieben. Der pfändbare Betrag, den wir noch nicht eingezogen haben, erhalten wir auch nicht vom Schuldner. Er reagiert einfach nicht auf unsere Aufforderungen. Nun meine Frage: was kann ich tun, damit ich noch den ausstehenden Betrag einziehen kann?
    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Nichts.

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt an den Schuldner auszuzahlen.

    Erhält er die Abtretungserklärung durch den IV nach seinem Auszahlungszeitraum, wirkt diese erst zur nächsten Abrechnungsperiode.

    Das Datum der Insolvenzeröffnung spielt im Verhältnis zwischen IV und DS nur eine untergeordnete Rolle.

    Und nein, dass Insolvenzgericht wurde ich nicht anschreiben, um sich zu blamieren.

  • Der Schuldner hat die pfändbaren Anteile ab einem bestimmten Datum abgetreten und ist verpflichtet diese an den Treuhänder abzuführen.

    In diesem Fall werden die abgetretenen Anteile durch den Schuldner einbehalten- wider besseren Wissens.

    Ich denke dies wäre sehr wohl an das Gericht zu melden und insbesondere im Bericht aufzuführen, da sich hier der Schuldner nicht an seine Abtretungserklärung hält und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Entsprechend wird dies meiner Ansicht nach wohl ein Versagungsgrund der Restschuldbefreiung sein, da die Abtretungserklärung unterlaufen wird, deren Abgabe /Einhaltung Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist.

    Dass der Schuldner trotz Abtretung die Herausgabe der Beträge nicht durchführt ist dem Gericht meiner Ansicht nach mitzuteilen und hat nichts mit "sich blamieren" zu tun.

    Ich widerspreche nicht #2, dass die Abtretung für den Arbeitgeber erst nach Zustellung wirksam ist (für diesen ist die Abtretung erst beim nächsten Gehalt zu beachten) , für den Schuldner ist sie (meiner Ansicht) jedoch nach Maßgabe des § 287 II wirksam und daher von diesem einzuhalten.

    Ob dieser Anspruch auch im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Treuhänder zu verfolgen ist, vermag ich nicht zu sagen. Hier mag das Insolvenzgericht Auskunft geben, da so ein Fall kaum vorkommt ist es nicht blamierend dort die weitere Vorgehensweise in Erfahrung zu bringen.

  • Ich würde den Schuldner darauf hinweisen, dass die Gläubiger informiert werden, dass er nicht zahlt (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 84/09).

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • § 295 I Nummer 4 InsO. Zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist obliegt es dem Schuldner Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten.

    Beeinhaltet meines Erachtens dann natürlich auch, dass irrtümlich an ihn geleistete Beträge ("Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger" -sind es hier- da durch Abtretung die Beträge dazu gemacht wurden) an den Treuhänder abzuliefern sind und nicht von ihm einzubehalten.


    Absatz II stützt diese These, denn auch dort gelangen ungepfändete Bezüge an den Schuldner, die dieser an den Treuhänder herauszugeben hat.

  • Meines Wissens ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Petzentscheidung des BGH bezgl des Treuhänders, IX ZB 84/09, auch für den Insolvenzverwalter Anwendung findet.

    Ich könnte mit aber vorstellen, dass man die Stundung der Verfahrenskosten überprüfen lassen könnte: Mit der Weigerung, den pfändbaren Betrag an die Masse herauszugeben, benachteiligt der Schuldner seine Gläubiger. Hierbei ist es ausreichend, dass er auch seine Massegläubiger, mithin die Deckung der Verfahrenskosten, beeinträchtigt, BGH vom 14.04.2011, IX ZA 51/10, Rn. 4. Wir befinden uns hier im eröffneten Verfahren, so dass der Wortlaut der Begründung der BGH Entscheidung vom 22.10.2009, IX ZB 160/09, Rn 11, nicht recht passen mag, jedoch wird in Rn. 12 festgehalten, unter welchen Voraussetzungen die Stundung aufgehoben werden kann. Subsumiert man die Weigerung unter Weigerung ein angemessenes Arbeitsverhältnis einzugehen, ist ein Grund ür die Aufhebung der Stundung gegeben.

    Will man die Versagung der RSB, kann man sich auf die Entscheidung des BGH vom 31.07.2013, IX ZA 37/12, berufen. Allerdings, wie oben gesagt, muss man erst einmal einen Gläubiger finden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (15. April 2019 um 11:06)

  • Die Auszahlung des Gehaltes sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen so dicht beeinander, dass wir den Arbeitgeber noch gar nicht anschreiben konnten, weil uns die Akte noch nicht vorlag.

    Wie dicht denn? Evtl. sogar zwischen Eröffnung und Wirksamwerden der Internetveröffentlichung?

  • ich würde das gedanklich einmal anders aufziehen:
    Mit Insolvenzeröffnung kann der Arbeitgeber nicht mehr schuldbefreiend leisten; aber wg. ggfls. mangelnder Kenntnis und entsprechender "exculpationslage" kein notwendig zu beschreitender Weg. Der Schuldner darf aber ab Kenntnisder Eröffnung die Leistung nicht annehmen.
    Die "Überhangproblematik" (die Gehaltszahlung überhängt die Eröffnung) haben wir alle schon zu tun gehabt. Normalerweise zahlt der Schuldner den entsprechenden Betrag. Sofern er nicht über die Kontosperre abfischbar ist (dann sind wir eh im Geringverdienerbereich) würde sich der Aufwand nicht lohnen (einmal unabhängig von der Frage von Versagungsgründen). Dann wäre stundungsrehtlich jedoch rumzumäklen, bei Geringfügigkeitsfällen würde ich selbst kein Aufhebens davon machen.
    Anders gewendet: über welche Summe reden wir ?
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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