Nachlasspflegschaft Bezugberechtigung Auszahlung Versicherung

  • Hallo,

    ich habe eine Nachlasspflegschaft, bei der hinsichtlich einer Rentenversicherung eine Bezugsberechtigung vorgelegen hat.

    Grundsätzlich fällt die Versicherungssumme dann ja nicht in den Nachlass.

    Der Nachlasspfleger teilt nun mit:

    ,, Die Schenkung wurde an den Bezugsberechtigten bereits ausgezahlt.

    Es besteht auch bei einem wirksamen Schenkungsvertrag die Möglichkeit die Leistungen unter dem Hinweis auf die Insolvenz- oder Gläubigeranfechtung heraus zu verlangen.

    Ob unter diesen Umständen ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. (Ich gehe hier davon aus er meint, ob überhaupt eine Eröffnung statt findet aufgrund der Masse)

    Ansonsten bleibt es den Gläubigern überlassen, die Schenkung anzufechten.

    Ich bitte um Rückmeldung über die gewünschte Vorgehensweise. ''

    Der Nachlass besteht derzeit aus einem Barbetrag von ca. 700 €.

    Die Nebenkostenabrechnung der Wohnung steht noch aus.

    Die Wohnung wurde auf Kosten der Vermieters geräumt.

    Es bestehen Rückgriffsforderungen des Sozialamts in höhe von 25.000,00 €

    Schulden bei einem Telefonanbieter.

    Die Beerdigung wurde von den Verwandten bezahlt

    Ich weiß jetzt nicht so recht weiter.

    Was schlagt ihr vor?

  • Ganz ehrlich? Ganz Pragmatisch, Erschöpfungseinreden erteilen und Akte zu.

    Sollte das Sozialamt eine Chance wittern, dann soll es den Nachlasspfleger beraten, wie sie sich es denkt, an das Geld zu kommen. Also unabhängig von der Versicherungssumme denke ich auch, dass die Insolvenz mangels Masse abgelehnt werden wird.

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  • Wie hoch ist die Versicherungsleistung?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Problem ist, dass der NLP jetzt "gegackert" hat und dann eigentlich auch "legen" sollte.

    Das Gericht in so einem Fall nach seiner Meinung zu fragen, ist unschön. Er hätte sich selbst zu einem Weg entscheiden sollen und dann mal lieber nichts zu dem Bezugsrecht und dem evtl. bestehenden Anfechtungsrecht sagen sollen.

    Also: Ich würde (aus der Sicht des Gerichts) den Pfleger bitten, doch eine Nachlassinsolvenz zu beantragen. Wird die dann abgewiesen, könnte man den Fall beenden und die Pflegschaft aufheben.

    Aber auch wenn der Pfleger keine Nachlassinsolvenz beantragt, sondern einfach seine Vergütung berechnet, die den vorhandenen Nachlass aufbrauchen wird, kann im Anschluss die Pflegschaft aufgehoben werden. Das ist letztlich seine Entscheidung und jeder Weg so gut wie so schlecht.

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  • Die Frage ist, ob diese Forderung von der Beschenkten auch zurückbezahlt wird bzw. werden kann. Und ob die Anfechtung der Schenkung wirklich noch fristgerecht möglich ist. So sicher wäre ich mir da nicht bzw. ich habe schon anderes erlebt, gerade wenn die einzig vorhandene Masse erst erstritten werden müsste.

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  • Aber auch wenn der Pfleger keine Nachlassinsolvenz beantragt, sondern einfach seine Vergütung berechnet, die den vorhandenen Nachlass aufbrauchen wird, kann im Anschluss die Pflegschaft aufgehoben werden. Das ist letztlich seine Entscheidung und jeder Weg so gut wie so schlecht.

    Auch wenn der Nachlasspfleger gegackert hat (schönes Bild TL ! ) muss das Gericht nicht zwingend auf das Ei warten.

    Ich sehe keine Pflicht zur Beantragung der Insolvenz.

    Von daher: Nachlasspfleger soll die Gerichtskosten begleichen, seine festgesetzte Vergütung entnehmen und, sofern vorhanden, den Restnachlass an einen Gläubiger seiner Wahl auszahlen. Dann Aufhebung der Pflegschaft und die Eier müssen für Ostern woanders hergenommen werden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (15. April 2019 um 10:38)

  • TL:

    "§ 134 InsO Unentgeltliche Leistung
    (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem
    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
    (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht
    anfechtbar."

  • @ErnstP: Der NLP hat keine Pflicht zur Antragstellung. Richtig.

    Papenmeier: Ist alles bekannt. Unbekannt ist aber, wann genau die Schenkung erfolgte (nicht deren nach dem Tode erfolgter Vollzug und damit die Heilung des vmtl. vorliegenden Formmangels) und es ist auch nicht bekannt, ob tatsächlich bei ausschließlich in Form einer solchen Forderung vorliegenden Aktivnachlasses, das InsG wirklich eröffnen wird.

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  • Ich hab den gleichen Nachlasspfleger einmal aufgefordert die ausbezahlte Summe zurück zu verlangen und das auch entsprechend anwaltlich geltend zu machen.
    Ergebnis war: Geld war schon weg und konnte in Raten von 20 € zurück gezahlt werden ....


    Würde das Insolvenzgericht dann vorliegend prüfen müssen, ob ausreichend Masse vorhanden ist, sprich ob wirksam angefochten werden kann? Ja oder?

  • Zusatzfall :
    Nachlasspflegschaft steht kurz vor dem Abschluss, da Erben alle ermittelt sind.
    Diese sind vom Pfleger in Kenntnis gesetzt worden.
    Zu einem Erbschein ist jedoch ( trotz Grundbesitz ) kein einziger Erbe zu bewegen.
    Nun taucht kurz vor der Aufhebung der Pflegschaft eine Rentenversicherung des Erblassers auf , da die begünstigten Eltern des Erblassers vorverstorben sind und diese in den Nachlass fällt.
    M. E. hindert dies die Aufhebung der Pflegschaft doch nicht ?
    Will heißen , der Pfleger muss die Auszahlungssumme nicht mehr selbst gegenüber der Versicherung verfolgen ?

  • Aus meiner Sicht kannst Du die NLP aufheben. Die Erben sind bekannt. Nur weil sie keine Lust haben sich zu kümmern, muss dies nicht der Pfleger tun.
    Die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der NLP nach § 1960 BGB sind weggefallen oder zumindest eine. Die Erben sind nicht unbekannt. Und da sie nicht ausgeschlagen haben (hier wäre zu prüfen, ob die Fristen abgelaufen sind), ist auch nicht die Annahme ungewiss.
    Ich hatte auch schon solche Experten. Sie wollten, dass die NLP so lange bestehen bleibt, bis alles abgewickelt, verkauft etc. ist und sie dann jeder nur ihren Bargeldbetrag X in Empfang nehmen. Ach ja und möglichst wenig kosten sollte es natürlich auch noch...
    Ich an Deiner Stelle würde die Pflegschaft aufheben.
    Wenn sie sich nicht selbst kümmern wollen, können sie den Pfleger ja privat beauftragen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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