Betreuer will Beratungshilfe

  • Ich habe einen Berufsbetreuer der für seinen Betreuten einen Beratungshilfeschein beantragt. Der Betreuer wurde in der Sache auch bereits tätig, für mich sieht alles danach aus, als will er die Beratungshilfe für sich, da er die Sache klären will und nicht für einen RA. Geht das denn?

    Grundsätzlich hätte ich hier wohl für einen RA einen Schein gegeben.

    Danke!

  • Ist dein Betreuer selbst Anwalt?

    Was nutzt ihm der Schein, wenn er nicht zu einem Anwalt geht?

    Wenn er es selbst klären will, steht das der BerH entgegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zudem kann der Berufsbetreuer, sofern er Anwalt ist, gegebenenfalls die Vergütung für die anwaltsspezifische Tätigkeit gegenüber dem Betreuungsgericht abrechnen.

    Klingt für mich daher auch derzeit nach "Keine Bewilligung von BerH".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zudem kann der Berufsbetreuer, sofern er Anwalt ist, gegebenenfalls die Vergütung für die anwaltsspezifische Tätigkeit gegenüber dem Betreuungsgericht abrechnen.

    ....


    Richtig, aber wenn BerH in Betracht kommt, muss er diese beantragen (auch wenn kein anderer RA beauftragt wird), vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03, Rn. 23

    Ein beachtlicher Einwand, danke für die Fundstelle! Es ist im Ergebnis auch logisch, dass die Vergütung nur gezahlt wird, wenn die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorlägen, da das Betreuungsgericht diese sonst prüfen müsste (und nicht die Beratungshilfe-Abteilung, die unter Umständen ganz anders entscheiden könnte).
    Wobei andererseits das Betreuungsgericht bei vermögenden Betreuten ebenfalls zu prüfen hätte, ob die anwaltliche Tätigkeit als solche notwendig und vergütungsfähig ist, möchte ich da einwenden. Daher frage ich mich, ob der BGH jetzt - 16 Jahre später - immer noch so argumentieren würde wie zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung. So ganz überzeugt es mich für den Fall der Beratungshilfe nämlich nicht.

    Ein Argument lautet ja, dass die PKH vorrangig ist, weil ein Rechtsstreit auch in einem anderen Bundesland, mithin mit einem anderen Kostenträger geführt werden kann. Das leuchtet mir noch ein.
    Die BerH wird aber immer beim Wohnsitzgericht bearbeitet. Im besten Falle (im Regelfall) sollte dort auch das Betreuungsgericht geführt werden.
    Es gibt durchaus Ausnahmen, bei denen eine Abgabe nicht erfolgt, ja. Aber auch hier handelt es sich selten um bundeslandübergreifende Verfahren.

    Zufriedenstellend ist beides aus meiner Sicht nicht.

    Beratungshilfe kann wegen Vorhandensein einer "anderweitigen Hilfemöglichkeit" in Form des gerade hierfür bestellten Berufsbetreuers nicht bewilligt werden.
    Eine Vergütung aus der Betreuungsakte soll nicht erfolgen können, weil zunächst Beratungshilfe zu beantragen ist.
    Letzten Endes wird die Verantwortung mit nachvollziehbaren Argumenten hin und her geschoben.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Aus meiner Sicht stellt der Berufsbetreuer keine anderweitige Hilfsmöglichkeit dar.

    Genauso wie es dem Berufsbetreuer möglich ist, für seinen Betreuten bezüglich gerichtlicher Verfahren PKH zu beantragen, muss dies auch für die vorhergehende Einholung anwaltlicher Beratung, also die Beratungshilfe, gelten. (In der Praxis verfügen auch viele Berufsbetreuer nicht über die ggf. notwendigen tiefgehenden rechtlichen Kenntnisse, was bei Psychologen, Sozialpädagogen usw. auch nicht zwingend verwundert.)

  • In #1 steht doch, dass er NICHT zu einem Anwalt will, sondern es selbst klärt.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In #1 steht doch, dass er NICHT zu einem Anwalt will, sondern es selbst klärt.

    Der Betreuer will nicht zu einem Anwalt gehen. Es wurde aber die Frage aufgeworfen, ob der Betreuer auch Rechtsanwalt ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nein, der Betreuer ist kein RA und ja es liest sich eindeutig so, als will er dann die Vergütung für die BerH - hab aber schon angefragt.

  • Nein, der Betreuer ist kein RA und ja es liest sich eindeutig so, als will er dann die Vergütung für die BerH - hab aber schon angefragt.

    Zählt der Betreuer denn zu dem Personenkreis, für dessen Dienstleistungen BerH in Betracht kommt (also Rechtsbeistand als Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Rentenberater)?

    Falls nicht, hat er ohnehin keine Chance - das BerHG zählt für seine Tätigkeiten dann nicht. Dann wäre seine Tätigkeit mit der Betreuervergütung abgegolten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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