Gläubiger betreibt aus Grundschuld (Abt. III, lfd. Nr. 2 des Grundbuchs)

  • Da ich mich hinsichtlich der Zwangsversteigerung (noch) nicht wirklich fit fühle, bitte ich um eine kurzes Kopfnicken oder Schütteln, ob meiner Annahme hinsichtlich einer möglichen Vorgehensweise richtig ist.

    Zugunsten des Gläubiger sind in das Grundbuch vier verschiedene Grundschulden in unterschiedlicher Höhe eingetragen. So für mich ersichtlich, valutieren diese alle in voller Höhe.

    Die Grundschulden lfd. Nr. 1 (30.000,00 €) und lfd. Nr. 2 (170.000,00 €) sind fällig. Hinsichtlich der lfd. Nr. 3 und der lfd. 4 liegt noch keine Fälligkeit vor, hier müsste gegebenenfalls noch eine Kündigung erfolgen.

    Aus welchen Gründen auch immer will mein Mandant aus der ldf. Nr. 2 die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. Sofort und supito.

    Im Ergebnis heißt das doch, dass die lfd. Nr. 1 in das geringste Gebot fällt und die entsprechende Forderung durch meinen Mandanten später (im Verteilungsverfahren) nur noch angemeldet werden muss?

    Wie verhält es sich mit den lfd. Nr. 3 und 4 nach Kündigung?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die dem bestrangig betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen, bleiben bestehen.

    Wenn das Recht III/1 Rang vor III/2 hat, dann bleibt es bestehen. Der Ersteher übernimmt dann dieses Recht. Aus dem Versteigerungserlös erfolgen keine Zahlungen auf dieses Recht.

    Die Rechte III/3 und III/4 erlöschen mit Erteilung des Zuschlags.

    Der Erlös wird nach der Rangfolge des § 10 ZVG auf die einzelnen Gläubiger verteilt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Seit wann erfolgen denn auf bestehenbleibende Rechte keine (!) Zuteilungen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Wenn das Recht III/1 Rang vor III/2 hat, dann bleibt es bestehen. Der Ersteher übernimmt dann dieses Recht. Aus dem Versteigerungserlös erfolgen keine Zahlungen auf dieses Recht.

    Und das ist Schmarrn! Auf die Zinsen und Nebenleistungen kann natürlich zugeteilt werden.

    Die Rechte III/3 und III/4 erlöschen mit Erteilung des Zuschlags.

    Und das passiert natürlich nur, wenn diese Recht Rang nach dem Recht III/2 haben. Im Regelfall wird das aber wohl so sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Seit wann erfolgen denn auf bestehenbleibende Rechte keine (!) Zuteilungen?


    Laut Ausgangsthread sind keine Zinsen eingetragen. :teufel:

    "Das kommt darauf an."
    "Auf was?"
    "Auf die näheren Umstände."

    Das wären dann wohl diese Umstände; kleine aber (sehr) wichtige Feinheiten (auch wenn ich eine Zinslosigkeit in #1 nicht sehe; dort ist zu den Zinsen einfach nichts gesagt, eventuell als unwichtig (Trugschluss) weggelassen).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aus meiner Sicht...Bank :D....ist es verständlich, warum aus III/2 betrieben wird. Es könnte dem Gläubiger die Angst im Nacken sitzen, dass sein Recht III/1 vor ZV abgelöst wird und er dann das Verfahren wieder von vorne beginnen müsste.
    Eventuell wird ja auch noch ein Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen gestellt.

  • Das kann mit III/2 auch passieren.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Noch mal zu III/1. Außer evtl. den Zinsen, die im GB mit eingetragen sind, erhält der Gläubiger nichts aus dem Erlös. Der Ersteher muss an ihn direkt zahlen. Und zwar in voller eingetragener Höhe unabhängig von der Valutierung. Der gläubiger müsste dann, wenn bereits durch den Schuldner Zahlungen erfolgt sind, eine entsprechende Abrechnung vornehmen und vom Ersteher zuviel erlangtes Geld an den Schuldner auskehren.

    Sollte der Erlös so hoch sein, dass nach III/2 auch noch die Rechte III/3 und III/4 Geld erhalten könnten, ist es nicht wichtig, ob eine Fälligkeit besteht. Wir verteilen so, wie es im Grundbuch steht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!