Da ich mich hinsichtlich der Zwangsversteigerung (noch) nicht wirklich fit fühle, bitte ich um eine kurzes Kopfnicken oder Schütteln, ob meiner Annahme hinsichtlich einer möglichen Vorgehensweise richtig ist.
Zugunsten des Gläubiger sind in das Grundbuch vier verschiedene Grundschulden in unterschiedlicher Höhe eingetragen. So für mich ersichtlich, valutieren diese alle in voller Höhe.
Die Grundschulden lfd. Nr. 1 (30.000,00 €) und lfd. Nr. 2 (170.000,00 €) sind fällig. Hinsichtlich der lfd. Nr. 3 und der lfd. 4 liegt noch keine Fälligkeit vor, hier müsste gegebenenfalls noch eine Kündigung erfolgen.
Aus welchen Gründen auch immer will mein Mandant aus der ldf. Nr. 2 die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. Sofort und supito.
Im Ergebnis heißt das doch, dass die lfd. Nr. 1 in das geringste Gebot fällt und die entsprechende Forderung durch meinen Mandanten später (im Verteilungsverfahren) nur noch angemeldet werden muss?
Wie verhält es sich mit den lfd. Nr. 3 und 4 nach Kündigung?