Eigentumsumschreibung nach mehr als 40 Jahren?

  • Zur Grundakte wurde im Jahr1971 der Kaufvertrag über 2 Flurstücke eingereicht.

    Im Grundbuch wurde damals nur die Eigentumsumschreibung für ein Flurstück vorgenommen. Die Umschreibung zu dem anderen Flurstück ist vergessen worden. Weder dem Notar, dem Käufer oder dem Verkäufer ist das bisher aufgefallen.

    Erst jetzt, als der damalige noch lebende Käufer sein Grundstück verkaufen möchte - eben auch das nicht umgeschriebene Flurstück von damals - ist ihm aufgefallen, dass die Grundbucheintragung nur für ein Flurstück erfolgt ist.

    Das damalige Flurstück ist in der Zwischenzeit im Wege der Erbfolge von dem Verkäufer an den Sohn übergegangen. Dieser hat das Flurstück -zusammen mit weiteren Flurstücken - im Jahr 2014 an einen Dritten verkauft. DieEintragung ist im Grundbuch erfolgt.

    Der Käufer von damals beantragt nunmehr die Eintragung der Auflassung und Eintragung im Grundbuch hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruches.:schock:

    Die Umschreibung kann ich aber nicht mehr vornehmen, da dieVoraussetzungen gemäß § 39 GBO durch denVerkauf (Einigung und Eintragung erfüllt) des Flurstücks im Jahr 2014 durch den Erben nicht mehr gegeben sind.

    Nach meinem Verständnis liegen aber auch die Voraussetzungenfür die Eintragung eines Amtswiderspruches nicht vor. Das Eigentum an dem Flurstück hätte der Käfer erst durch die Eintragung im Grundbuch erworben gemäß § 873 BGB. Das Grundbuch ist also nicht unrichtig geworden.

    Kann ich den Antrag auf Umschreibung bzw. den hilfsweisen Antrag auf Eintragung des Amtswiderspruchs jetzt zurückweisen??? :gruebel:

  • Wie du richtig anführst kann weder dem Eintragungsantrag entsprochen werden, noch liegen die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch vor, da das Grundbuch nicht unrichtig ist.

    Es bleibt daher nichts anderes übrig als den Eintragungsantrag sowie die Anregung des Amtswiderspruches zurückzuweisen, wenn diese auf entsprechenden Hinweis nicht zurückgenommen werden.

    Wenn der Antragsteller noch Kosten fürs Beschwerdeverfahren ausgeben will, dann bleibt es ihm unbenommen.


  • Fragen zum Sachverhalt:

    Waren beide Flurstücke dann nicht mit einer Auflassungsvormerkung belastet? Wurde die Vormerkung an dem nicht umgeschriebenen Flurstück dennnoch gelöscht?
    Wer hat die Umschreibung vergessen? Vergaß der Notar, einen entspr. Antrag zu stellen, oder hat das Grundbuchamt dies vergessen?

  • Fragen zum Sachverhalt:

    Waren beide Flurstücke dann nicht mit einer Auflassungsvormerkung belastet? Wurde die Vormerkung an dem nicht umgeschriebenen Flurstück dennnoch gelöscht?
    Wer hat die Umschreibung vergessen? Vergaß der Notar, einen entspr. Antrag zu stellen, oder hat das Grundbuchamt dies vergessen?

    Wofür wäre dies hier relevant?

    Ob der Käufer irgendwelche Haftungsansprüche geltend machen kann ist für das GBA irrelevant. Selbst wenn aufgrund des unerledigten Eigentumsumschreibungsantrages ein Verstoß gegen §17 GBO vorläge, wäre das Grundbuch dadurch nicht unrichtig und der Antrag nunmehr nicht vollzugsfähig.
    Und selbst wenn die AV zu Unrecht gelöscht worden wäre, dürfte das Grundstück kraft öffentlichen Glaubens lastenfrei erworben worden sein.
    Und wenn die AV noch vorhanden ist muss der Antragsteller versuchen seinen Anspruch zivilgerichtlich geltend zu machen (wobei dieser wohl verjährt sein dürfte).

  • Mit § 39 GBO hat die vorliegende Fallgestaltung nichts zu tun. Der Betroffene ist ja voreingetragen, nur ist es nicht derjenige, der aufgelassen hat oder kraft Erbfolge in die Rechtsstellung des Auflassenden eingetreten ist.

    Der springende Punkt ist die vom Fragesteller bislang nicht beantwortete Nachfrage im Hinblick auf eine etwaige (und noch immer eingetragene oder seinerzeit wieder gelöschte?) Auflassungsvormerkung. Wurde sie seinerzeit eingetragen und ist sie noch eingetragen, sind wir grundsätzlich bei § 883 Abs. 2 BGB. Denn selbst wenn der Anspruch verjährt wäre, würde er natürlich gleichwohl bestehen.

    War dagegen keine AV eingetragen, ist der Ofen aus. Das Gleiche gilt im Ergebnis, wenn zwar eine AV eingetragen war, sie aber im Zuge der seinerzeitigen Eigentumsumschreibung des anderen Grundstücks ebenso versehentlich gelöscht wurde wie die Eigentumsumschreibung des zweiten Grundstücks versehentlich unterbliebt. Denn dann hat der Zweiterwerber das "übrig gebliebene" Grundstück vom Berechtigten und im übrigen gutgläubig vormerkungsfrei erworben. In beiden Fällen ist das Grundbuch richtig, ein Amtswiderspruch kommt nicht in Betracht und die Erstauflassung kann nicht mehr vollzogen werden.

  • Die Auflassungsvormerkung war für beide Flurstücke beantragt und ist mit der Umschreibung gelöscht worden mit der Umschreibung.
    So wie es der Notar beantragt hatte.

    Die Verfügung des Rplf. war vollständig. Es wurde bei der Eintragung (also vom GBA) vergessen und keiner hat es gemerkt.

  • Ich habe mir gerade das alte Handblatt angesehen (das dazugehörige Grundbuch ist im Staatsarchiv). Im Handblatt sind beide Flurstücke in Spalte 7 und 8 abgeschrieben. Die Größe vom Sammelbestand des bisherigen Grundbuchs ist entsprechend der beiden abgeschriebenen Flurstücke berichtigt worden. Ich gehe davon aus, dass dies auch im Grundbuch erfolgte.
    Es ist aber nur ein Flurstück beim neuen Grundbuch angekommen...

    Ändert sich dadurch etwas an den bisherigen Beiträgen?

  • Nach weiteren Nachforschungen und Austausch mit dem Katasteramt möchte ich das Problem gern noch einmal zur Diskussion geben :confused:

    Der bisherige Sachstand bleibt. Der Rechtspfleger hat die Verfügung vollständig und richtig für beide Flurstücke nebst Mittelung an das Katasteramt erstellt.
    Der Eintrager hat die Verfügung in dem ersten Grundbuch korrekt vorgenommen, d.h. er hat beide Flurstücke abgeschrieben, die Vormerkung gelöscht. Bei der Eintragung im zweiten Grundbuch ist aber nur ein Flurstück eingetragen worden.
    Das Katasteramt bemerkt, dass die alten Fortführungsmittelungen nicht archiviert sind und eine Prüfung deshalb nicht erfolgen kann. Das Flurstück blieb weiter im alten Blatt. Da Katasteramt führt weiter aus, das als der Sammelbestand aufgelöst wurde, das Grundbuchamt de Fläche ohne summarische Prüfung übernommen hat. Dai hat es den "schwarzen Peter" wieder dem Grundbuchamt zugspielt.:(

    Kann ich die Anträge des vermeintlichen/eigentlichen Eigentümers zurückweisen, weil die Voraussetzungen für den Amtswiderspruch nicht vorliegen und die Umschreibung aufgrund fehlender Voreingetragenheit
    nicht mehr erfolgen kann? Wenn er sich dann beschwert, gebe ich dann die Sache an das OLG weiter nachdem ich nicht abhelfe!?:gruebel:

  • Die Frage dürfte irrelevant sein, wie ein Grundstück in einem Blatt abgeschrieben, aber doch noch vorhanden sein kann. Jedenfalls hat der Erwerber es durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB erworben. Dazu war vermutlich nicht ein einmal ein gutgläubiger Erwerb notwendig.

    Da das Grundbuch richtig ist (dem einen gehört das eine Grundstück wegen Einigung und Eintragung, und dem anderen gehört das andere Grundstück wegen Einigung und Eintragung), gibt es keinen Amtswiderspruch. Das hat - wie Cromwell schon sagte - mit § 39 GBO nichts zu tun. Die ursprünglich Auflassung bzgl. des vergessenen Grundstücks ist nicht mehr vollziehbar, weil der seinerzeit Verfügende bzw. sein Erbe nicht mehr verfügungsberechtigt ist. Es bleibt - nach vorheriger Anhörung - nur die Zurückweisung.

    Unter die Zurückweisung kommt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach sich der Antragsteller sodann an das OLG wenden kann, wenn er sich davon Erfolg verspricht.

    Wenn er sich dann beschwert, gebe ich dann die Sache an das OLG weiter nachdem ich nicht abhelfe!?

    Richtig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielleicht oute ich mich gerade als unwissend, aber laut #12 wurden beide Flurstücke im Grundbuch A abgeschrieben (im neuen GB B wurde aber nur ein Flurstück gebucht).

    Wenn sich aber die Abschreibung aus dem Grundbuch ergibt, es also nicht mehr zum Bestand im Grundbuch A gehörte, konnte dann der Erwerber wirklich noch Eigentümer dieses Flurstücks werden?

  • Vielleicht oute ich mich gerade als unwissend, aber laut #12 wurden beide Flurstücke im Grundbuch A abgeschrieben (im neuen GB B wurde aber nur ein Flurstück gebucht).

    Wenn sich aber die Abschreibung aus dem Grundbuch ergibt, es also nicht mehr zum Bestand im Grundbuch A gehörte, konnte dann der Erwerber wirklich noch Eigentümer dieses Flurstücks werden?


    Offenbar (Post #12) weil das Katasteramt die Wiedereintragung in Blatt A betrieben hat (frag' micht nicht wie das gehen soll, aber es wurde offenbar gemacht).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wobei bei eingetragenem Abschreibungsvermerk und einfacher "Wiedereintragung" im BV schon die Frage erlaubt sein kann, ob wirklich gutgläubig erworben werden konnte.

    TS: Wie genau ist denn die Wiedereintragung erfolgt?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • M. E. kann das dahinstehen, weil das Flurstück nicht im Grundbuch des seinerzeit vorgesehenen Erwerber nicht eingetragen wurde und das Eigentum an ihm daher nie auf jemand anderen übergegangen ist. Damit hat der zweite Erwerber vom Berechtigten erworben, gutgläubiger Erwerb war nicht notwendig. Auf den Vermerk kommt es nicht mehr an.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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