Rechtsnachfolgeklausel deutscher Unterhaltstitel - Übergang nach Schweizer Recht

  • Liebe Forengemeinde,

    ich brauche für folgenden Sachverhalt eure Hilfe.

    Es existiert ein deutscher Unterhaltstitel. Der Unterhaltsberechtigte (minderjähriges Kind) hält sich in der Schweiz auf und bezieht dort Unterhaltsleistungen. Durch die dortigen Behörden wird nunmehr der Übergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB der Schweiz geltend gemacht und eine Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) begehrt. Die Vorfragen zum Nachweis und der Anwendung wurden bereits geklärt. Nunmehr steht noch im Raum, welche konkreten Beträge übergegangen sind. Gezahlt wurde der Unterhalt in der Schweiz natürlich in der dortigen Landeswährung. Welchen Zeitpunkt zur Umrechnung würdet Ihr für den Übergang des jeweiligen Monats nehmen. Fälligkeit des jeweiligen Unterhalts gemäß Titel, Zeitpunkt der konkreten Zahlungen der Schweizer Behörde oder Zeitpunkt der Antragstellung zur Rechtsnachfolgeklausel? Geltend gemacht wird natürlich der Übergang sämtlicher Ansprüche der einzelnen Monate, auch wenn die Zahlung des jeweiligen Monats umgerechnet einen niedrigen Wert in Euro ergibt.

    Ferner bin ich etwas irritiert über die Angaben des Rechtsnachfolgers. Dies wird im Antrag in etwa so formuliert: Gemeinderat X, vertr. d. Gemeindeverwaltung, Anschrift – Schweiz.
    Ist das die korrekte Bezeichnung des Gemeinwesens im Rahmen von Art. 289? Die Beschlüsse zur Leistung der Unterhaltszahlungen wurden zumindest vom Gemeinderat getroffen.

  • Ich habe nun auch einen solchen Fall.

    Die geltend gemachten Beträge entsprechen dem titulierten Unterhalt.

    Problem: Die eingereichten Unterlagen, insbesondere die Zahlungsbestätigung, tragen alle kein Siegel, sondern nur einen Stempel der Behörde. Reicht das im Sinne von § 727 ZPO ?

  • Vor Jahren hatte ich damit zu tun. Ein Mitarbeiter eines BW-Notariats - sehr erfahren im deutsch-schweizerischen Rechtsverkehr - sagte mir, dass die Vorschriften für eine Apostille nicht anzuwenden sind, wenn dies zu einer Erhöhung der Anforderungen des Herkunftslandes führe. Wo das steht, weiß ich nicht, klang aber plausibel.

    Den Schuldner sollte man in seinem Anschreiben generell darauf hinweisen, dass die Urkundsperson die Rechtsnachfolge für nachgewiesen hält und Zweifel am Nachweis sofort vorzutragen sind.

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