Terminsgebühr nach Teileinstellung § 154 Abs. 2 StPO

  • Zwei Strafverfahren (Anklage vom 1.3.2018 und vom 1.6.2018) werden verbunden. Es findet eine Hauptverhandlung statt, in der nach 30 Minuten die Einstellung hinsichtlich der Taten aus der Anklage vom 1.6.2018 nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt; laut Kostenentscheidung trägt die Staatskasse insoweit u.a. die notwendigen Kosten. In der weitere 30 Minuten dauernden Hauptverhandlung nunmehr nur noch wegen der Taten aus Anklage vom 1.3.2018 wird der Angeklagte verurteilt und trägt die Kosten und seine notwendigen Auslagen.

    Der Wahlverteidiger rechnet jetzt hinsichtlich des Verfahrens aus der Anklage vom 1.6.2018 ab und begehrt u.a. eine Terminsgebühr (in Höhe von 120 % der Mittelgebühr). Ich bin der Auffassung, dass ihm nur die Differenz zwischen der tatsächlich entstandenen Terminsgebühr für die Hauptverhandlung und der fiktiven Terminsgebühr zusteht, die angefallen wäre, wäre nur wegen der Taten aus der Anklage vom 1.3.2018 verhandelt worden.

    Bin ich auf dem falschen Dampfer?

  • Wie genau lautet den die Kostenentscheidung der §154-Einstellung? Wurden auch seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt? Ansonsten gibt es nix.

    Ja, auch die notwendigen Auslagen. Hab ich bei der Sachverhaltsdarstellung falsch ausgedrückt, entschuldige bitte.

    Aber eben nur für den Teil, der eingestellt worden ist. Die Terminsgebühr ist, wenn ich nicht ganz falsch liege, für die Hauptverhandlung zunächst einheitlich für die Taten aus beiden Anklagen entstanden. Nach Einstellung ist doch aber keine neue Terminsgebühr entstanden, sondern dieselbe Terminsgebühr nun nur für die Anklage vom 01.03.2018. Daher mein Gedanke, ähnlich wie bei Teilfreispruch ohne Kostenquotelung als notwendige Auslagen insoweit nur die Differenz zwischen entstandener und fiktiver Terminsgebühr gelten zu lassen.

  • Wie genau lautet den die Kostenentscheidung der §154-Einstellung? Wurden auch seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt? Ansonsten gibt es nix.

    Ja, auch die notwendigen Auslagen. Hab ich bei der Sachverhaltsdarstellung falsch ausgedrückt, entschuldige bitte.

    Aber eben nur für den Teil, der eingestellt worden ist. Die Terminsgebühr ist, wenn ich nicht ganz falsch liege, für die Hauptverhandlung zunächst einheitlich für die Taten aus beiden Anklagen entstanden. Nach Einstellung ist doch aber keine neue Terminsgebühr entstanden, sondern dieselbe Terminsgebühr nun nur für die Anklage vom 01.03.2018. Daher mein Gedanke, ähnlich wie bei Teilfreispruch ohne Kostenquotelung als notwendige Auslagen insoweit nur die Differenz zwischen entstandener und fiktiver Terminsgebühr gelten zu lassen.


    Das halte ich für zutreffend.

  • Wie genau lautet den die Kostenentscheidung der §154-Einstellung? Wurden auch seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt? Ansonsten gibt es nix.

    Ja, auch die notwendigen Auslagen. Hab ich bei der Sachverhaltsdarstellung falsch ausgedrückt, entschuldige bitte.

    Aber eben nur für den Teil, der eingestellt worden ist. Die Terminsgebühr ist, wenn ich nicht ganz falsch liege, für die Hauptverhandlung zunächst einheitlich für die Taten aus beiden Anklagen entstanden. Nach Einstellung ist doch aber keine neue Terminsgebühr entstanden, sondern dieselbe Terminsgebühr nun nur für die Anklage vom 01.03.2018. Daher mein Gedanke, ähnlich wie bei Teilfreispruch ohne Kostenquotelung als notwendige Auslagen insoweit nur die Differenz zwischen entstandener und fiktiver Terminsgebühr gelten zu lassen.

    :daumenrau

  • wenn nicht abgetrennt worden und dann eingestellt worden ist --> eine Angelegenheit --> eine Terminsgebühr --< Differenztheorie

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