Nacherbfolge und TV für Vermächtnis?

  • Ehegatten A und B setzen sich in Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und die beiden Kinder als Schlusserben ein. Bezüglich Erbteil Kind 1 wird Nacherbfolge angeordnet. Nacherbe ist der Enkel bei Tod der Vorerbin. Diesbezüglich und zur Vermächtniserfüllung ist TV angeordnet. TV ist Kind 2. TV hat "alle Rechte und Befreiungen....".

    Auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten werden Grundstücksvermächtnisse für K1 und K2 angeordnet. Das Vermächtnis für K1 "unterliegt entgegen § 2110 II BGB der Nacherbfolge und der TV".

    In einem der zahlreichen Erbvertragsnachträge wird bestimmt: Die Grundstücksvermächtisse sollen jetzt schon beim Tod des jew. Eigentümers anfallen, nicht erst bei Tod des Letztversterbenden. Wieder wird gesagt, dass diese Vermächtnisse entgegen § 2110 Abs. 2 BGB der Nacherbfolge und TV unterliegen sollen.

    A ist Alleineigentümer der Vermächtnis-Grundstücke und stirbt. B ist Alleinerbe.

    B und Kind 2 als TV übertragen die Vermächtnis-Grundstücke auf Kind 1 und Kind 2.

    Ist das jetzt lediglich als Nachvermächtnis gem. § 2191 BGB für den Enkel anzusehen? Bezüglich einzelnen Gegenständen kann ich ja keine Nacherbfolge anordnen.

  • Hat niemand eine Idee?

    Für einen Schlusserben sollte nach dem Tod beider Eltern Nacherbfolge und TV angeordnet sein. Auch für Grundstücks-Vermächtnisse, die dieser Schlusserbe erhält (entgegen § 2110 Abs. 2 BGB).

    Jetzt ist erst ein Elternteil gestorben, die Vermächtnisse werden aber jetzt schon erfüllt (weil sie es in einem Erbvertragsnachtrag so angeordent haben und auch, dass diese Vermächnisse der Vor- und Nacherbfolge sowie TV unterliegen sollen) und Schlusserbe Nr. 2 handelt jetzt auch als TV.

    Ziel der Eltern wird wohl gewesen sein, dass die Grundstücke mal der Enkel als Nacherbe erhält (Vorerbe auch nicht befreit), aber ich kann ja jetzt keinen Nacherbenvermerk eintragen.... Oder ist das so eine Art umgekehrte "gegenständliche Nacherbfolge", oder sind wir beim "schlafenden Nacherbenvermerk"?

  • Ich versuchs mal...
    Nacherbfolge scheidet bzgl. der Immobilie m.E. aus, da Kind 1 ja jetzt kein Erbe ist, sondern Vermächtnisnehmer. Insofern käme man wohl, wie Du ja auch meinst, auf ein Nachvermächtnis. Das ist aber m.E. kein Problem des Grundbuchamts. Ob das noch mit einer Vormerkung zu sichern ist bzw. ob ein Anspruch darauf besteht, ist Sache der Beteiligten.
    Bei der Testamentsvollstreckung kommt es darauf an, ob die TV nur zur Vermächtniserfüllung oder auch als Vermächtnisvollstreckung gewollt war. Nach dem Sachverhalt, dass ausdrücklich neben der TV zur Vermächtniserfüllung auch das Vermächtnis der TV unterliegen soll, kann man wohl von einer Vermächtnisvollstreckung (wäre ggfls. noch genauer zu ermitteln) ausgehen, so dass ein TV-Vermerk einzutragen wäre.
    Was es mit der Formulierung "entgegen § 2110 II BGB" auf sich hat, kann ich leider gar nicht nachvollziehen:gruebel::confused:, da § 2110 II BGB ja eigentlich der (m.E. viel zu oft strapazierte und so nicht im Sinne des Erfinders liegende) Trick ist, um durch die Hintertür eine Vor- und Nacherbfolge für einzelne Gegenstände zu schaffen.

  • Ursprünglich war es so gedacht, dass die Vor- und Nacherbschaft + TV (insgesamt, nicht nur zur Vermächtniserfüllung) bzgl. eines Kindes beim Tod des Letztversterbenden eintritt.
    Auch die Vorausvermächtnisse sollten dann erst zu erfüllen sein (und eben auch der Vor- und Nacherbschaft unterliegen, was ja im Zweifel nach § 2110 II BGB nicht der Fall ist).

    Im x-ten Nachtrag (alles dasselbe Notariat in Württemberg) haben sie dann blöderweise die Vermächtnisse auf den Tod des jeweiligen Eigentümers der Vermächtnisgrundstücke (war hier dummerweise der Erstversterbende) "vorverlegt".

    In der Urkunde zur Vermächtniserfüllung wird dazu geschwiegen (ja, auch Württemberg. Der Erbe hatte zunächst felsenfest behauptet, der Notar habe sich alles angesehen und man könne lt. Notar die Eigentumsumschreibung aufgrund der Testamente vornehmen...).

    Kann leider nicht nachsehen, ob die Eintragung bzgl. der in Württemberg gelegenen Grundstücke schon erfolgt ist. Vielleicht fordere ich dort mal eine Kopie an. Oder einen Erbschein:-)

  • Ich versuchs mal...
    Nacherbfolge scheidet bzgl. der Immobilie m.E. aus, da Kind 1 ja jetzt kein Erbe ist, sondern Vermächtnisnehmer. Insofern käme man wohl, wie Du ja auch meinst, auf ein Nachvermächtnis. Das ist aber m.E. kein Problem des Grundbuchamts. Ob das noch mit einer Vormerkung zu sichern ist bzw. ob ein Anspruch darauf besteht, ist Sache der Beteiligten.
    Bei der Testamentsvollstreckung kommt es darauf an, ob die TV nur zur Vermächtniserfüllung oder auch als Vermächtnisvollstreckung gewollt war. Nach dem Sachverhalt, dass ausdrücklich neben der TV zur Vermächtniserfüllung auch das Vermächtnis der TV unterliegen soll, kann man wohl von einer Vermächtnisvollstreckung (wäre ggfls. noch genauer zu ermitteln) ausgehen, so dass ein TV-Vermerk einzutragen wäre.
    Was es mit der Formulierung "entgegen § 2110 II BGB" auf sich hat, kann ich leider gar nicht nachvollziehen:gruebel::confused:, da § 2110 II BGB ja eigentlich der (m.E. viel zu oft strapazierte und so nicht im Sinne des Erfinders liegende) Trick ist, um durch die Hintertür eine Vor- und Nacherbfolge für einzelne Gegenstände zu schaffen.

    Ich neige auch zur Eintragung eines TV-Vermerks. Und das mit der Vor- und Nacherbfolge lege ich als Nachvermächtnis aus. Ist wohl einfach gedankenlos aus dem früheren Testament abgepinselt.

  • Ich hatte ja schon prophezeiht, dass Einiges in die Luft fliegt, sobald manche Notare aus dem "Ländle" ihren beurkundeten Schrott nicht mehr selbst im Grundbuch vollziehen können. Und ich habe auch schon Einiges in die Luft fliegen sehen, was schon eingetragen war, weil der besagte Schrott eben dann später aufkam.

    Auch im vorliegenden Fall ist von einem Versagen des Notars auszugehen. Wenn jemand zum Vorerben des überlebenden Ehegatten eingesetzt ist und spätere letztwillige Änderungen dazu führen, dass er nun auch Vermächtnisnehmer nach dem erstversterbenden Ehegatten ist, dann funktioniert eben die Nacherbfolge nicht mehr, weil der überlebende Ehegatte nicht Vorerbe, sondern Vollerbe ist und der Vermächtnisgrundbesitz nunmehr nur noch in den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten fällt.

    Muss man natürlich merken, hat man aber nicht gemerkt.

    Bei der Testamentsvollstreckung ist es egal. Hier kann die Auslegung ohne weiteres ergeben, dass nun eben auch der Vermächtnisgegenstand aus dem Nachlass des erstversterbenden Ehegatten der TV unterliegt. Alles andere wäre auch sinnfrei.

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