Ehegatten A und B setzen sich in Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und die beiden Kinder als Schlusserben ein. Bezüglich Erbteil Kind 1 wird Nacherbfolge angeordnet. Nacherbe ist der Enkel bei Tod der Vorerbin. Diesbezüglich und zur Vermächtniserfüllung ist TV angeordnet. TV ist Kind 2. TV hat "alle Rechte und Befreiungen....".
Auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten werden Grundstücksvermächtnisse für K1 und K2 angeordnet. Das Vermächtnis für K1 "unterliegt entgegen § 2110 II BGB der Nacherbfolge und der TV".
In einem der zahlreichen Erbvertragsnachträge wird bestimmt: Die Grundstücksvermächtisse sollen jetzt schon beim Tod des jew. Eigentümers anfallen, nicht erst bei Tod des Letztversterbenden. Wieder wird gesagt, dass diese Vermächtnisse entgegen § 2110 Abs. 2 BGB der Nacherbfolge und TV unterliegen sollen.
A ist Alleineigentümer der Vermächtnis-Grundstücke und stirbt. B ist Alleinerbe.
B und Kind 2 als TV übertragen die Vermächtnis-Grundstücke auf Kind 1 und Kind 2.
Ist das jetzt lediglich als Nachvermächtnis gem. § 2191 BGB für den Enkel anzusehen? Bezüglich einzelnen Gegenständen kann ich ja keine Nacherbfolge anordnen.