Problemfall: Frist § 6 II BerHG

  • Hallo,

    mich würde interessieren wie Ihr folgenden Sachverhalt beurteilen würdet:

    AST hat Probleme mit dem Jobcenter, Beratungshilfe würde ich ohne Bedenken bewilligen.

    AST wendet sich am 12.03. an einen RA.
    Dieser beginnt seine Tätigkeit offenbar auch sofort, teilt dem AST aber erst auf Nachfrage lapidar mit "Ja, Einspruch eingelegt".
    Am 15.04. kommt AST zu mir (RAST) und erkundigt sich wegen einer Beratungshilfebewilligung.
    AST legt dabei Mail des Anwaltes vor, dass er ohne Vorlage eines Berechtigungsscheines nicht weiter tätig wird.

    AST schildert für mich glaubhaft, den Anwalt direkt zu Beginn der Tätigkeit auf die Kostenfolge angesprochen zu haben.
    Antwort: "Machen sie sich da mal keine Sorge, das kriegen wir schon hin."

    Jetzt ist die Frist des § 6 II BerHG überschritten.
    Ein Beratungshilfeantrag ist also zurückzuweisen.

    Dem AST hilft das nun aber herzlich wenig:
    Der beauftragte Anwalt hat schon angekündigt, dem AST eine Rechnung über seine Gebühren zu schicken.
    Schlimmer empfinde ich:
    Dem AST ist in der Sache nicht geholfen worden, zumindest hat eine Durchschrift vom Einspruch.
    Ihm liegt nichts vor, woraus sich eine Tätigkeit des Anwaltes nach außen ergibt.
    Da das Jobcenter hier Geld vom AST zurückfordert kann ich nachvollziehen, dass diesen das bedrückt und er das geklärt haben will.

    Eine neuerliche Beantragung von Beratungshilfe scheidet alleine schon wegen der Versicherung des AST aus, dass Beratungshilfe bislang weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist und eine Beratung bislang nicht stattgefunden hat.

    M.E. liegt der Fehler hier beim Anwalt:
    Ihm waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei bekannt, er hätte auf die Möglichkeit der BerH zumindest hinweisen müssen.
    So wurde nun die Frist des § 6 II BerHG versäumt.
    Ich könnte dem AST jetzt Beratungshilfe bewilligen, um Ansprüche gegen den Anwalt zu prüfen, auf Grund schlechter anwaltlicher Vertretung.
    Dass dabei nichts rumkommt dürfte klar sein.

    Dem AST entgeht nun die Beratungshilfe ohne eigenes Verschulden, das kann es ja auch irgendwie nicht sein (bei persönlicher Vorsprache direkt zu Beginn hätte ich BerH bewilligt).

  • Leider genau wie du: Frist ist abgelaufen, keine Beratungshilfe. Auch neue Beratungshilfe ist nicht möglich, da der Anwalt bereits damit befasst war.

    "Ich könnte dem AST jetzt Beratungshilfe bewilligen, um Ansprüche gegen den Anwalt zu prüfen, auf Grund schlechter anwaltlicher Vertretung.
    Dass dabei nichts rumkommt dürfte klar sein."- auch das sehe ich genauso.


    Hier hat der ASt meines Erachtens keine Möglichkeit, die Rechnung des Anwaltes abzuwenden. Er hat sich nach eigener Aussage auf das

    "Machen sie sich da mal keine Sorge, das kriegen wir schon hin." verlassen, welches mündlich erfolgte und welches der RA entweder abstreiten oder als anders gemeint darstellen wird (was es ggf. auch gewesen sein könnte). Daher wird auch eine Beschwerde bei der Rechtsanwalts- und Notarkammer kaum etwas bewirken.


    Da kannst du leider nichts machen, außer: Da er eine Rechnung bekommen wird, kann der ASt natürlich auch die abgerechnete Leistung verlangen- sprich die komplette Beratung.


  • Das einzige, was du machen kannst, ist, dass du den Ast auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der RAK hinweist und ihm, sofern alle Voraussetzungen dafür vorliegen, Beratungshilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den bisherigen RA bewilligst.

    Ob da dann letztendlich etwas bei rauskommt, ist nicht dein Problem. Von daher brauchst du dir darüber auch keine Gedanken zu machen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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