Sterbeurkunde/Heiratsurkunde erforderlich?

  • Hallo zusammen,

    hier kam die Frage auf, ob als Nachweis des Vorversterbens des Ehegatten des Erblassers immer die Sterbeurkunde vorgelegt werden muss oder ob die Angabe "verwitwet" in der Sterbeurkunde des Erblassers genügt?

    Und als zweite Frage: Müssen die Erben immer durch Heiratsurkunde Ihre Namensänderung nachweisen? Diese ist doch -jedenfalls nicht unmittelbar- Grundlage der Erbberechtigung oder? Allerdings lässt sich nur so zweifelsfrei die Personenidentität feststellen. Hatten bisher immer drauf verzichtet, die Heiratsurkunden nachzufordern, wenn sie nicht gleich mit vorgelegt wurden.

    Vielen Dank schon mal.

  • Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten ist notwendig, da der Familienstand in der Sterbeurkunde des Erblassers nicht Teil der Urkunde ist.
    So zumindst die Aussage der Akademie für Personenstandswesen im Jahr 2016.

  • Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten ist notwendig, da der Familienstand in der Sterbeurkunde des Erblassers nicht Teil der Urkunde ist.
    So zumindst die Aussage der Akademie für Personenstandswesen im Jahr 2016.


    Nach § 54 PStG bzw. 31 PStG wird der Familienstand beurkundet. Die Sterbeurkunde reicht als Nachweis daher aus. Das ist meine ich so seit ca. 2009 der Fall.


  • Und als zweite Frage: Müssen die Erben immer durch Heiratsurkunde Ihre Namensänderung nachweisen? Diese ist doch -jedenfalls nicht unmittelbar- Grundlage der Erbberechtigung oder? Allerdings lässt sich nur so zweifelsfrei die Personenidentität feststellen. Hatten bisher immer drauf verzichtet, die Heiratsurkunden nachzufordern, wenn sie nicht gleich mit vorgelegt wurden.

    Irgendwoher musst du ja die Gewissheit nehmen, dass diejenigen, die im Erbschein stehen, auch tatsächlich die Erben sind.
    Ich (im Grundbuchamt) lasse mir Namensänderungen auch durch Eheurkunden nachweisen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Und als zweite Frage: Müssen die Erben immer durch Heiratsurkunde Ihre Namensänderung nachweisen? Diese ist doch -jedenfalls nicht unmittelbar- Grundlage der Erbberechtigung oder? Allerdings lässt sich nur so zweifelsfrei die Personenidentität feststellen. Hatten bisher immer drauf verzichtet, die Heiratsurkunden nachzufordern, wenn sie nicht gleich mit vorgelegt wurden.

    Irgendwoher musst du ja die Gewissheit nehmen, dass diejenigen, die im Erbschein stehen, auch tatsächlich die Erben sind.
    Ich (im Grundbuchamt) lasse mir Namensänderungen auch durch Eheurkunden nachweisen.

    Es gibt aber auch andere, zulässige Möglichkeiten den Nachweises zu führen, z.B. amtl. Ausweis, amtliche Bestätigung der Namensänderung.

  • Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten ist notwendig, da der Familienstand in der Sterbeurkunde des Erblassers nicht Teil der Urkunde ist.
    So zumindst die Aussage der Akademie für Personenstandswesen im Jahr 2016.

    Ergänzend zu Bob Loblaw: Bis zum 31.12.2008 war diese Angabe im Hinweisteil der StU enthalten, seit 2009 ist auch diese Angabe ebenfalls beurkundet.

  • Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten ist notwendig, da der Familienstand in der Sterbeurkunde des Erblassers nicht Teil der Urkunde ist.
    So zumindst die Aussage der Akademie für Personenstandswesen im Jahr 2016.

    Leider falsch...traurig.

    Und: Heiratsurkunden benötigt man nur, wenn sich das Erbrecht aufgrund Eheschließung ergibt. Nicht für den Namensnachweis. Wer 1 Tag nach der Erbscheinserteilung heiratet macht ja auch den Erbschein nicht unrichtig. Die Angabe des richtigen Ehe-Namens erfolgt ausschließlich durch den Antragsteller und über die EV. Sich beim Erbscheinsantrag derartige Urkunden oder gar Personalausweise vorlegen zu lassen, sieht das FamFG für das Erbscheinsverfahren nicht vor!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Wer 1 Tag nach der Erbscheinserteilung heiratet macht ja auch den Erbschein nicht unrichtig.

    Aber dann kann man ja gegenüber Banken und ähnlichen entsprechend nachweisen, dass man derjenige ist, der im Erbschein steht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich halte die Einreichung von Heiratsurkunden der Erben/Miterben zur Namensänderung für überflüssig. M.E. deckt die e.V. des Antragstellers dies ab. Wirkliche Zweifel habe ich nicht, da der Geburtsname sowieso auftaucht und ja dann identisch ist.
    Es gibt aber genug Kollegen, die eine Heiratsurkunde verlangen. Für mich ist es halt nicht nötig.

  • Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten ist notwendig, da der Familienstand in der Sterbeurkunde des Erblassers nicht Teil der Urkunde ist.
    So zumindst die Aussage der Akademie für Personenstandswesen im Jahr 2016.

    Leider falsch...traurig.

    Und: Heiratsurkunden benötigt man nur, wenn sich das Erbrecht aufgrund Eheschließung ergibt. Nicht für den Namensnachweis. Wer 1 Tag nach der Erbscheinserteilung heiratet macht ja auch den Erbschein nicht unrichtig. Die Angabe des richtigen Ehe-Namens erfolgt ausschließlich durch den Antragsteller und über die EV. Sich beim Erbscheinsantrag derartige Urkunden oder gar Personalausweise vorlegen zu lassen, sieht das FamFG für das Erbscheinsverfahren nicht vor!


    Zumindest die Vorlage der Personalausweise durch die Erschienenen vor Beurkundung des Erbscheinsantrages ist bei hiesigen Gerichten gängige Praxis.

    Das halte ich zum Abgleich der Daten auch für vorteilhaft.

  • Frog: Das ist doch etwas ganz anderes. Da geht es darum, die Identität des Erschienenen zu belegen. Auch im Hinblick auf die persönlich abzugebende EV.

    Ich kann euch gerne noch aus dem Palandt die Fundstelle nachreichen. Fakt ist, man muss keine HU des verheirateten Erben oder dessen Personalausweis nur für die Belegung des Namens beibringen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich lasse mir auch keine Heiratsurkunde zum Beleg der Namensführung vorlegen. Wenn ich Bedenken haben (auch ob sich der vom Antragsteller angegebene Name tatsächlich so schreibt, wie er meint) mache ich elektronisch eine EMA-Anfrage. Dies dürfte insgesamt deutlich schneller gehen.

  • Frog: Das ist doch etwas ganz anderes. Da geht es darum, die Identität des Erschienenen zu belegen. Auch im Hinblick auf die persönlich abzugebende EV.

    Ich kann euch gerne noch aus dem Palandt die Fundstelle nachreichen. Fakt ist, man muss keine HU des verheirateten Erben oder dessen Personalausweis nur für die Belegung des Namens beibringen.


    Gut, dann habe ich dich missverstanden, tut mir leid. War schon etwas verwundert.

  • Und wenn auf der Eheurkunde vermerkt ist, dass die Ehe durch Gerichtsentscheid vom...... geschieden ist, reicht es jetzt auch oder? Hab gerade einen Knoten im Kopf. Sorry.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Reicht und hat schon immer im Hinblick auf die Auflösung der Ehe gereicht, weil das eine sog. Folgebeurkundung ist, die die Urkunde ändert.

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  • Danke.

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  • Ich verlange keine Heiratsurkunde von den Erben. Aber wer von euch noch Kosten in Nachlasssachen macht. Erhebt ihr Kopieauslagen für die Urkunden, wenn ihr Kopien für die Akte gefertigt habt. Hier gibt es geteilte Meinungen. Unser Bezirev hat gesagt, dass Kopieauslagen nur erhoben werden dürfen, wenn die Kopien für die Akte als notwendig zu fertigen waren. Er verweist hierzu auf den Hartmann Kostengesetze 46. Auflage zu KV 31000. Leider haben wir hier am Gericht diese Auflage nicht.

  • Ich denke, dass es nicht notwendig ist, die im Original zum Zwecke der Prüfung im Erbscheinsverfahren vorgelegten Urkunden für die Akten zu kopieren. Und wenn, dann ist das für eigene Zwecke des Gerichts und dürfte insofern für den Antragsteller kostenfrei sein.

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  • Für Kopien von Urkunden, die zum Nachweis der Erbfolge erforderlich sind, erheben wir Kopiekosten, wenn wir diese kopieren, weil der Antragsteller die Originale zurückbekommen will. M.E. muss die Erbfolge auch nach Erteilung des Erbscheins aus der Akte nachvollziehbar sein und dazu sind die Personenstandsurkunden in der Akte erforderlich.

  • Mata: Wer sagt das? Gibt‘s dafür auch ne gesetzliche Grundlage? Nachdem das Gericht von der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben überzeugt ist, muss es m. E. nichts ausser den ESA in den Akten aufbewahren. Die Urkunden sind Eigentum des Einreichenden und diesem nach Einsicht zurückzugeben.

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