Vorkaufrecht in der Zwangsversteigerung

  • Hallo zusammen,

    in einem Erbbaugrundbuch ist die Zustimmung des Erbbaurechtsgebers zur Veräußerung sowie ein Vorkaufsrecht für den Erbbaurechtsgeber für alle Verkaufsfälle
    eingetragen.
    Meiner Meinung nach ist die Immobilie ohne Verzicht des Vormerkungsberechtigen nicht zu versteigern, da § 471 BGB nur Anwendung findet, sofern ein Vorkaufsrecht nur für einen einzigen Verkaufsfall bestellt wurde. Das Recht bliebe also bestehen und müsste dann von einem Erwerber übernommen werden?

  • Nach § 1098 Abs. 2 BGB hat zwar das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung - diese Wirkung tritt aber erst mit dem Verkaufsfall ein. Daher werden bestehenbleibende Vorkaufsrechte (für alle Verkaufsfälle) regelmäßig mit einem Zuzahlungsbetrag nach §§ 50, 51 ZVG in Höhe von wenigen (1-3) Prozent des Verkehrswerts angesetzt. Lediglich das ausgeübte Vorkaufsrecht würde wie eine Vormerkung mit dem Verkehrswert abzüglich der vorrangigen Belastungen angesetzt werden - was das Grundstück nicht rechtlich, aber tatsächlich unversteigerbar machen könnte/würde.

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