Vollstreckung aus vereinfachtem Unterhaltstitel

  • Hallo zusammen,

    es handelt sich wahrscheinlich eher um eine Frage hinsichtlich der Geschäftsstellentätigkeit, diese weiß jedoch leider nicht weiter.

    Das Jugendamt wollte bei einem Amtsgericht aus einem vereinfachten Unterhaltstitel vollstrecken. Der Titel ist aus 2014. Nun seien vom Vollstreckungsgericht Einwendungen gekommen, da kein Rechtskraftvermerk angebracht sei und haben auf §§ 116 Abs. 2 S. 1 und 120 Abs. 2 FamFG verwiesen.

    Mir ist nun aufgefallen, dass mittlerweile automatisch ein Rechtskraftvermerk angebracht wird, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt wird.

    Muss nun von der Geschäftsstelle der Rechtskraftvermerk nachgetragen werden, damit vollstreckt werden kann?


    Vielen Dank und viele Grüße

  • Ein Rechtskraftvermerk müsste angebracht werden, sofern nicht - wie eigentlich richtig - die sofortige Wirksamkeit angeordnet worden war (§ 116 Abs. 3 S. 3 FamFG).

    So ist es. Im Prinzip ähnlich der ZPO-Systematik: Entweder Rechtskraft oder vorläufige Vollstreckbarkeit. Wobei es Meinungen gibt, die es als ausreichend ansehen, wenn bei diesen FamFG-Geschichten die Klausel vom UdG nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist angebracht wurde. Wo ich das aber mal gelesen habe, weiß ich nicht mehr.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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