Antrag Vertretungsnachweis

  • Hallo :),

    ich habe mal eine ganz grundsätzliche Frage, da ich Berufsanfänger bin und kaum Kollegen habe, die ich befragen könnte.

    Mir liegt ein Antrag einer Bank auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, unterschrieben von einem Sachbearbeiter der Bank, vor. Gelernt habe ich, dass bei Vertretung des Antragstellers die Vertretungsberechtigung von Amts wegen zu prüfen ist. Praktisch verlangt keiner meiner Kollegen einen Vertretungsnachweis. Wieso?

    Für eine kurzfristige Antwort, da dringend, wäre ich dankbar!

  • Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist zwar von einem Antrag abhängig (§ 867 I 1 ZPO). Für den Antrag selbst gelten jedoch die Bestimmungen der GBO. Da durch ihn keine Erklärungen ersetzt werden (die Ersetzung bewirkt der Titel), reicht nach § 30 GBO die Schriftform aus. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 13 Abs. 1 S. 2 GBO kann der Antrag von den Vertretern einer Gesellschaft gestellt werden, wenn diese unmittelbar Begünstigte ist. Dabei wird die Gesellschaft auch von denjenigen Personen vertreten, derer sie sich als Verrichtungs- (§ 831 BGB) oder Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) bedient. Das ergibt sich auch aus § 10 Absatz 2 FamFG, der bestimmt:
    ….„Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
    1.
    Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens ….“
    (s. dazu Burschel im BeckOK FamFG, Stand 01.04.2019, § 10 FamFG RN 8 und die BT-Drs. 16/3655 S. 87
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603655.pdf

    Es genügt, wenn sich die Firma (§ 17 HGB) bzw. die Bezeichnung des Antragstellers eindeutig aus dem Anschreiben ergibt und jemand namens der Gesellschaft auftritt (Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.03.2019, Sonderbereich Gesellschaftsrecht RN 1 mwN). Zwar bewirkt die ohne Antrag erfolgende Eintragung einer Zwangssicherungshypothek -anders als bei § 13 GBO; s. BGH Beschluss vom 6. 5. 1999 - V ZB 15/99 mwN- eine Grundbuchunrichtigkeit (Riedel im BeckOK ZPO, Stand 01.03.2019§867 RN 8). Das OLG Naumburg geht jedoch im Beschluss vom 20. Dezember 1999, 11 Wx 11/99s, dass dies nicht zur Nichtigkeit der eingetragenen Hypothek führe, vielmehr sei die Zwangssicherungshypothek im ungünstigsten Falle vorläufig unwirksam; dies könne also durch Nachholen des Antrags mit Wirkung ex nunc geheilt werden

    Du hast aber einen Eintragungsantrag. Die Vertretungsberechtigung für den Gläubiger ist dabei nicht zu prüfen. Allerdings hält Volmer in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, in § 30 GBO Rz 11 die Frage für strittig, ob § 30 GBO auch bei reinen Vollstreckungsanträgen (Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek) gilt. Er führt jedoch aus: Alternativ soll sich der Nachweis der Vertretungsmacht dann nach § 78 ZPO richten und/oder nach § 10 FamFG“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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