Zwangshypothek - Zuteilung Vollstreckungsgericht bindend?

  • Hallo zusammen,

    hab einen Antrag auf Eintragung von ner Zwangshypothek vorliegen.
    Vollstreckt wird aus einem VB. Aufgrund diesem wurde schon mal eine Zwasi eingetragen und auch versteigert. Laut Titelvermerk des Vollstreckungsgerichts wurde der Versteigerungserlös zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verteilt. Während und nach dem Versteigerungsverfahren sind weitere Vollstreckungskosten entstanden und der RA verteilt den Erlös jetzt nur noch auf die Kosten und teilweise die Zinsen; auf die verzinsliche Hauptforderung wird nichts mehr zugeteilt. Ich frag mich nun, ob der RA bzw. wir uns an die Zuteilung vom Vollstreckungsgericht halten müssen?:gruebel:

    LG

  • Das Versteigerungsgericht quittiert mit diesem Vermerk detailliert, worauf der Gläubiger aus diesem Titel Zuteilung (=Geld) erhalten hat. I.d.R. werden auch die Kosten des gesamten Immo-Verfahrens zugeteilt (sobald sie geltend gemacht werden).

    Ich denke weder kann der RA davon nach dem K-Verfahren abweichen - das hätte er rechtzeitig im Verfahren tun müssen.
    Noch kannst du das Quittierte ignorieren. Die quittierten Forderungen sind beglichen = erloschen. (Frische Forderungen müssen ggfs. neu tituliert werden.)

    Wenn der Gerichtsvollzieher quittiert hätte, würdest du doch (hoffentlich) auch nicht nochmal vollstrecken.

  • Die GVZs quittieren ja aber auf dem Titel lediglich, dass X EUR bezahlt wurden, aber nicht wie diese zu verteilen sind...da ist die Verteilung ja dann auch immer Sache des Gläubigers. Vielleicht noch ergänzend: Auch vom Vollstreckungsgericht wurde nur ein Teil auf die HF zugeteilt.

  • Ich würde die zugeteilten Beträge als erloschen werten und wg. Verbot der Doppelvollstreckung insoweit keine ZwaSiHyp eintragen.

    Genauso sehe ich das auch. Eventuelle aus der Versteigerung herrührenden Kosten wären zum Versteigerungsverfahren anzumelden gewesen. Auf die außerhalb der Zwangsversteigerung, also durch andere Vollstreckungsversuche angefallenden Kosten durfte gar keine Zuteilung aus dem Zwangsversteigerungsverfahren erfolgen, da diese gar nicht Teil der Zwasi waren, auf die die Zuteilung erfolgte.

  • Okay, schon mal vielen Dank für eure Hilfe :)
    Jetzt ist es ja so, dass das VG auf das "Kapital" der Zwasi zugeteilt hat. Das "Kapital" setzt sich ja aber zusammen aus sämtlichen Beträgen des VBs (Hauptforderung, Verfahrenskosten, Nebenkosten, kapitalisierte Zinsen) und den Kosten nach 788. Woher weiß ich jetzt wie der RA genau verrechnen muss?? "Kapital" trifft ja hier auf alles zu und die Beträge sind unterschiedlich verzinslich bzw. teilweise gar nicht verzinslich.

  • Eine Fragestellung mit der ich mich schwer tue, weil ich den konkreten Vorgang nicht direkt vor Augen habe.

    Grundsätzliche Anrechnungsregeln können § 367 BGB oder § 497 Absatz 3 BGB (für Darlehensverträge) sein. Die korrekte Anrechnung ist meines Erachtens zunächst Sache des Gläubigers. Für Dich ist wie gesagt wichtig, dass die abquittierten Forderungsteile nicht nochmals geltend gemacht werden.

    Ich habe das jetzt nicht näher geprüft, aber innerhalb des "Kapitals" müssten bei teilweiser Zuteilung in der Versteigerung doch die Anrechnungsregeln wie sonst auch gelten.

  • Okay, schon mal vielen Dank für eure Hilfe :)
    Jetzt ist es ja so, dass das VG auf das "Kapital" der Zwasi zugeteilt hat. Das "Kapital" setzt sich ja aber zusammen aus sämtlichen Beträgen des VBs (Hauptforderung, Verfahrenskosten, Nebenkosten, kapitalisierte Zinsen) und den Kosten nach 788. Woher weiß ich jetzt wie der RA genau verrechnen muss?? "Kapital" trifft ja hier auf alles zu und die Beträge sind unterschiedlich verzinslich bzw. teilweise gar nicht verzinslich.

    Waren im der Zwasi zugrundeliegenden Titel Zinsen tatsächlich bereits kapitalisiert? Eintragungen von rückständigen Zinsen als "Kapital" sind nach zutreffender Auffassung nicht möglich, vgl. etwa OLG München, Beschluss v. 15.04.2016 – 34 Wx 37/16; die Eintragung rückständiger Zinsen als Hauptsache verschafft dem Gläubiger in der Zwangsversteigerung einen Rangvorteil, weil als Nebenforderung vollstreckte Zinsen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 8 mit § 13 ZVG nach Ablauf von zwei Jahren einen Rangverlust erleiden.

    Im Übrigen wie Kai.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (25. April 2019 um 21:34)

  • Ich denke man muss auch hier sauber die dingliche von der persönlichen Seite trennen. Wobei ich dem Sachverhalt nicht entnehmen kann, ob im 1. ZVVerfahren aus der persönlichen Forderungen, der dinglichen, beiden oder gar nicht betrieben wurde

    Wenn die erste ZV aus dem dinglichen Recht der Zwangssicherungshypothek erfolgt, erfolgte auch Zuteilung entsprechend.

    Wenn das so ist, dann wüsste ich nicht warum jetzt aus der persönlichen Forderungen eine neue Zwasi nicht eingetragen werden sollte. Die Forderungsaufstellung muss lediglich alle belegten Kostenpositionen sowie die Zahlungen korrekt enthalten, dann sollte das auch eintragbar sein.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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