Aufgabenkreis für Löschung Vorkaufsrecht, Betreuerwechsel, EV VS

  • Hallo,
    mich würde eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:
    Vermögenssorge mit EV ist angeordnet, die Betreuerin hat Löschungsbewilligung zur Löschung eines Vorkaufsrechts ohne Gegenleistung erteilt und einen Genehmigungsantrag gestellt.
    Nach Rücksprache mit dem Richter, teilte mir dieser mit, dass für die Löschung des Vorkaufsrechts keine Betreuung bestünde und die geschäftsfähige Betreute daher selbst handeln könne oder ggf. eine Aufgabenkreiserweiterung erfolgen müsse. Daraufhin hat die Betreute der Löschungsbewilligung zugestimmt.
    Nach Rückfrage des Grundbuchamts hat der Richter jetzt seine Meinung geändert und sieht die Löschung des Vorkaufsrechts vom AK Vermogenssorge erfasst.
    Mittlerweile fand ein Betreuerwechsel statt.
    Muss die neue Betreuerin die Löschungsbewilligung jetzt erneut erteilen oder kann ich noch die Erklärung der ehemaligen Betreuerin genehmigen?
    Ich würde wahrscheinlich nur genehmigen, wenn eine Gegenleistung gezahlt würde. Es sei denn nach Anhörung der Betroffenen bzw. Bestellung eines Verfahrenspflegers würde sich etwas anderes ergeben.

  • die geschäftsfähige Betreute daher selbst handeln könne

    Hieran dürfte sich durch die Rücksprache mit dem GBA ja nichts geändert haben. Was spricht also dagegen, dass die Betroffene die Erklärung selbst abgibt?

  • Es ist nicht nachvollziebar, dass der Richter überhaupt zu der offensichtlich unzutreffenden Auffassung gelangen konnte, die Löschung eines Vorkaufsrechts sei nicht vom Wirkungskreis der Vermögenssorge umfasst. Und seit wann kann der Betreute bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt ohne den Betreuer wirksam handeln, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers betroffen ist? Ich fürchte, da braucht jemand ein paar betreuungsrechtliche Nachhilfestunden.

    Nach den bisherigen Angaben handelt es sich um eine unwirksame unentgeltliche Verfügung, die schon deshalb nicht genehmigungsfähig ist und auch durch eine Genehmigung nicht wirksam werden könnte.

  • Danke für eure Antworten!

    Der Richter ist ja nun auch zur Erkenntnis gelangt, dass die Löschung des Vorkaufsrechts unter den Aufgabenkreis Vermögenssorge fällt. Zuvor hatte er der Nachlassrechtspflegerin auch mitgeteilt, die Betreute könne selbst ausschlagen, da die Ausschlagung ebenfalls nicht unter den AK Vermögenssorge falle :confused:.
    Was der Einwilligungsvorbehalt in diesem Zusammenhang für Genehmigungspflichten nach sich zieht, musste ich dem Richter auch erklären.

    Die neue Betreuerin will der Löschung des Vorkaufsrechts gegen Zahlung einer Entschädigung nunmehr zustimmen bzw. hat sie einen Genehmigungsantrag gestellt.

    Meines Erachtens müsste sie zuvor die Löschungsbewilligung unter Vereinbarung der Gegenleistung erteilen. Erst danach würde ich in das Genehmigungsverfahren einsteigen.
    Vermutlich geht die neue Betreuerin davon aus, dass ich die Erklärung der vorherigen Betreuerin genehmigen kann. Das ist meiner Meinung nach auch bei Zahlung der Gegenleistung nicht möglich.

  • Danke für eure Antworten!

    Der Richter ist ja nun auch zur Erkenntnis gelangt, dass die Löschung des Vorkaufsrechts unter den Aufgabenkreis Vermögenssorge fällt. Zuvor hatte er der Nachlassrechtspflegerin auch mitgeteilt, die Betreute könne selbst ausschlagen, da die Ausschlagung ebenfalls nicht unter den AK Vermögenssorge falle :confused:.
    Was der Einwilligungsvorbehalt in diesem Zusammenhang für Genehmigungspflichten nach sich zieht, musste ich dem Richter auch erklären.

    Die neue Betreuerin will der Löschung des Vorkaufsrechts gegen Zahlung einer Entschädigung nunmehr zustimmen bzw. hat sie einen Genehmigungsantrag gestellt.

    Meines Erachtens müsste sie zuvor die Löschungsbewilligung unter Vereinbarung der Gegenleistung erteilen. Erst danach würde ich in das Genehmigungsverfahren einsteigen.
    ....


    Weshalb? :( Was hältst du von § 1831 BGB? :gruebel:

  • Du hast Recht. Letzter Stand war aber, dass der Käufer nicht bereit ist eine Gegenleistung für die Löschung des Wohnrechts zu zahlen. Dann müsste ich eine Genehmigung unter der Bedingung erteilen, dass eine Entschädigung gezahlt wird.

    Daher sollte die Betreuerin meines Erachtens zunächst Rücksprache mit dem Käufer oder Notar halten, unter welchen Bedingungen die Löschung erfolgen kann.

  • Keine Genehmigung unter einer Bedingung (die im GB-Verfahren absolut unbrauchbar wäre). Wenn das Geschäft so wie es geplant ist, nicht genehmigungsfähig ist, gibt es eben keine Genehmigung. Nur einen ablehnenden Beschluß, der rechtsmittelfähig ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Du hast Recht. Letzter Stand war aber, dass der Käufer nicht bereit ist eine Gegenleistung für die Löschung des Wohnrechts zu zahlen. Dann müsste ich eine Genehmigung unter der Bedingung erteilen, dass eine Entschädigung gezahlt wird.

    Ich meine, dass du die Genehmigung verweigern musst!

  • Keine Genehmigung unter einer Bedingung (die im GB-Verfahren absolut unbrauchbar wäre). ....


    Stehen die gesetzlich vorgesehenen Vorgenehmigungen nicht immer unter einer Bedingung? :gruebel:

    (Beispiel: Genehmigung eines als Entwurf eingereichten Kaufvertrags; Bedingung für die Genehmigung, dass der Grundstückskaufvertrag dann auch mit dem Inhalt des Entwurfs abgeschlossen wird)

    Ist zwar in der Praxis eher nicht die Regel, kommt aber vor.

  • Dann muß in der Genehmigung das Geschäft so genau beschrieben sein, daß es mit der Urkunde nachher auch übereinstimmt. Unpraktisch, aber machbar (besser, man macht den Entwurf der Urkunde zum Bestandteil der Genehmigung). Und: Urkundlich beweisbar. Das aber ist bei einer Bedingung, daß eine bestimmte Gegenleistung (in Geld) erbracht werden muß, kaum mehr der Fall.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Keine Genehmigung unter einer Bedingung (die im GB-Verfahren absolut unbrauchbar wäre). ....


    Stehen die gesetzlich vorgesehenen Vorgenehmigungen nicht immer unter einer Bedingung? :gruebel:

    (Beispiel: Genehmigung eines als Entwurf eingereichten Kaufvertrags; Bedingung für die Genehmigung, dass der Grundstückskaufvertrag dann auch mit dem Inhalt des Entwurfs abgeschlossen wird)

    Ist zwar in der Praxis eher nicht die Regel, kommt aber vor.

    Nein. Wenn vom genehmigten Wortlaut abgewichen wird, geht die erteilte Genehmigung im Normalfall ins Leere und es muss -wenn möglich- nachgenehmigt werden.

    Deshalb sollte die Vorabgenehmigung die genehmigte Willenserklärung so genau wie möglich bezeichnen, ggf. mit als Anlage zur Genehmigung zu nehmenden Wortlaut.

  • Keine Genehmigung unter einer Bedingung (die im GB-Verfahren absolut unbrauchbar wäre). Wenn das Geschäft so wie es geplant ist, nicht genehmigungsfähig ist, gibt es eben keine Genehmigung. Nur einen ablehnenden Beschluß, der rechtsmittelfähig ist.


    Genau! Die Betreuerin möchte aber nunmehr eine Gegenleistung vereinbaren. Sollte der Käufer damit einverstanden sein, wird die Betreuerin die Erklärung der Betroffenen genehmigen. Dann werde ich betreuungsgerichtl. genehmigen können. Einen Verfahrenspfleger brauche ich nicht, da die Betreute die Löschung bereits bewilligt hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (3. Mai 2019 um 09:56)

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