Nachweis für RNF-Klausel bei aufschiebend bedingter Abtretung

  • Liebe Mitstreiter!

    Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel vor. Die titulierte Forderung wurde abgetreten UNTER DER AUFSCHIEBENDEN BEDINGUNG der Zahlung des Kaufpreises (für die abgetretenen Forderungen).

    Müsste ich mir nicht theoretisch die Zahlung dieses Kaufpreises nachweisen lassen, weil der Forderungsübergang und damit die Rechtsnachfolge erst mit Zahlung eintritt?
    Und falls ja, wie könnte ein solcher Nachweis Eurer Meinung nach aussehen? Die Form des Nachweises ist ja eigentlich in § 727 Abs. 1 ZPO vorgeschrieben. Aber die Zahlung kann man doch schlecht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachweisen…

    Kann ich die Klausel in diesem Falle vielleicht gar nicht erteilen und muss auf den Klageweg verweisen (§ 731 ZPO)?

    Hat jemand eine Idee?

  • Die Konstellation ist wenig glücklich. Der urkundliche Nachweis der Zahlung und damit des Eintritts der Bedingung für die Rechtsnachfolge könnte zwar durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Zedenten geführt werden; das hätte dann allerdings auch gleich geschehen können (unbedingte Abtretungserklärung und sofortige Zahlung, dann nur einmal Beglaubigungskosten).

    Wird der Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Form geführt, bleibt in der Tat nur die Klage aus § 731 ZPO.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... auf die Idee mit der Erklärung des Zedenten hinsichtlich der Zahlung bin ich gar nicht gekommen! Super Idee! Danke! Da mir der Abtretungsvertrag selbst auch nur in Form einer Kopie einer schriftlichen Vereinbarung vorliegt, muss da ohnehin die Beglaubigung nachgeholt werden. Dann kann man natürlich auch gleich die Erklärung nachholen...

    Dann ist das Ding ja doch "heilbar"! Supi - vielen Dank!

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