Liebe Mitstreiter!
Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel vor. Die titulierte Forderung wurde abgetreten UNTER DER AUFSCHIEBENDEN BEDINGUNG der Zahlung des Kaufpreises (für die abgetretenen Forderungen).
Müsste ich mir nicht theoretisch die Zahlung dieses Kaufpreises nachweisen lassen, weil der Forderungsübergang und damit die Rechtsnachfolge erst mit Zahlung eintritt?
Und falls ja, wie könnte ein solcher Nachweis Eurer Meinung nach aussehen? Die Form des Nachweises ist ja eigentlich in § 727 Abs. 1 ZPO vorgeschrieben. Aber die Zahlung kann man doch schlecht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachweisen…
Kann ich die Klausel in diesem Falle vielleicht gar nicht erteilen und muss auf den Klageweg verweisen (§ 731 ZPO)?
Hat jemand eine Idee?