• Aus der Akte habe ich gesehen, dass im Januar 2018 ein Ausgleichsbetrag an die Vkh-Partei gezahlt wurde in Höhe von 25.000 Euro. Ich habe die Vkh Partei dazu angehört und mitgeteilt, dass nunmehr eine Einmalzahlung angeordnet wird. Vom Rechtsanwalt habe ich jetzt ein Mitteilung bekommen, dass die Partei SGB II bekommt und von dem Vergleichsbetrag nichts mehr da ist. Ich würde jetzt einfach die Einmalzahlung durch Beschluss anordnen. Sie hätte das Geld ja nicht einfach ausgeben dürfen oder? Wie seht ihr das denn?

  • Hinzuerworbenes Vermögen ist vorrangig für bereits bestehende Verbindlichkeiten wie die Kosten deines Gerichtsverfahrens einzusetzen.

    Wer das Geld für Neuanschaffungen oder Spenden sprichwörtlich zum Fenster rauswirft ist nicht schutzwürdig. In diesem Fall ist dann eine Einmalzahlung anzuordnen, weil die zwischenzeitlich entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt wurde. Dazu gibt es auch BGH-Entscheidungen. Die müsste ich jetzt aber selbst erstmal suchen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Vielleicht kann man die Sache auch noch einfacher durch fehlende Mitteilung über veränderte persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse lösen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hinzuerworbenes Vermögen ist vorrangig für bereits bestehende Verbindlichkeiten wie die Kosten deines Gerichtsverfahrens einzusetzen.

    Wer das Geld für Neuanschaffungen oder Spenden sprichwörtlich zum Fenster rauswirft ist nicht schutzwürdig. In diesem Fall ist dann eine Einmalzahlung anzuordnen, weil die zwischenzeitlich entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt wurde. Dazu gibt es auch BGH-Entscheidungen. Die müsste ich jetzt aber selbst erstmal suchen.


    Mag zwar alles sein, aber erst einmal müsste man prüfen, ob die Zahlung nicht vielleicht für den (normalen) Lebensunterhalt benötigt wurde (z. B. weil die Bewilligung von SGB II im Hinblick auf das vorhandene Vermögen zunächst nicht erfolgen konnte).

    Der Sachverhalt ist leider etwas dünn.

  • Hinzuerworbenes Vermögen ist vorrangig für bereits bestehende Verbindlichkeiten wie die Kosten deines Gerichtsverfahrens einzusetzen.

    Wer das Geld für Neuanschaffungen oder Spenden sprichwörtlich zum Fenster rauswirft ist nicht schutzwürdig. In diesem Fall ist dann eine Einmalzahlung anzuordnen, weil die zwischenzeitlich entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt wurde. Dazu gibt es auch BGH-Entscheidungen. Die müsste ich jetzt aber selbst erstmal suchen.


    Mag zwar alles sein, aber erst einmal müsste man prüfen, ob die Zahlung nicht vielleicht für den (normalen) Lebensunterhalt benötigt wurde (z. B. weil die Bewilligung von SGB II im Hinblick auf das vorhandene Vermögen zunächst nicht erfolgen konnte).

    Der Sachverhalt ist leider etwas dünn.

    Was du schilderst würde ich jetzt nicht als Geld zum Fenster rauswerfen ansehen. Es würde aber bedeuten, dass die Partei dafür circa. 1.560 € monatlich verwendet hat. Ohne genaueren Schverhalt können wir aber leider nur spekulieren.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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