FH-Freistellungsvereinbarung

  • Hallo!
    Die Unterhaltsvorschusskasse macht Unterhalt im vereinfachten Verfahren gegen den Kindsvater geltend. Der Kindsvater wendet ein, es gebe eine Freistellungsvereinbarung zwischen Kindsvater u. Kindsmutter, dass der Vater den Abtrag für das Haus bezahlt u. im Gegenzug daher vom Unterhalt für das Kind befreit ist.
    Die Unterhaltsvorschusskasse sagt, dass diese Freistellungsvereinbarung nicht wirksam sei, da die Mutter nicht in der Lage sei den Kindesunterhalt aufzubringen (BVerfG 6.2.2001-1BvR 12/92).

    Wie würdet ihr nun vorgehen?
    Setze ich fest und der Agg. kann Rechtsmittel einlegen? Oder verweise ich auf das streitige Verfahren, was mir eigentlich lieber wäre?

  • ... Wie würdet ihr nun vorgehen?
    Setze ich fest und der Agg. kann Rechtsmittel einlegen? Oder verweise ich auf das streitige Verfahren, was mir eigentlich lieber wäre?

    Es kommt darauf an, ob der Antragsgegner nur diesen Einwand erhoben (dann Festsetzung) oder darüber hinaus die in § 252 Abs. 4 FamFG vorgeschriebenen Unterlagen beigefügt hat (dann keine Festsetzung, sondern Verweis auf das streitige Verfahren, § 254 FamFG).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Für mich fällt der Einwand der Freistellung in die Kategorie der "anderen Einwendungen" i.S.d. § 252 Abs. 2 FamFG, so dass keine Festsetzung erfolgen kann, sofern der Einwand beachtlich ist. Beachtlich ist er dann, wenn sich der AG dazu erklärt, inwieweit er zur Leistung bereit ist und sich insoweit zur Zahlung verpflichtet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... Wie würdet ihr nun vorgehen?
    Setze ich fest und der Agg. kann Rechtsmittel einlegen? Oder verweise ich auf das streitige Verfahren, was mir eigentlich lieber wäre?

    Es kommt darauf an, ob der Antragsgegner nur diesen Einwand erhoben (dann Festsetzung) oder darüber hinaus die in § 252 Abs. 4 FamFG vorgeschriebenen Unterlagen beigefügt hat (dann keine Festsetzung, sondern Verweis auf das streitige Verfahren, § 254 FamFG).


    Aus meiner Sicht handelt es sich um einen Einwand nach § 252 Abs. 3 FamFG (Erfüllung). Eine fehlende Leistungsfähigkeit wird durch den KV nicht eingewandt.

    Bei entsprechendem Nachweis der Vereinbarung ist m. E. der Antrag abzulehnen. Ob die KM die Vereinbarung schließen durfte, kann nicht im vereinfachten Verfahren geprüft werden.

    (Falls das Kind bei der KM im Haushalt leben sollte, finde ich das Argument der Unterhaltsvorschusskasse allerdings auch etwas merkwürdig. Den Naturalunterhalt leistet die KM in diesem Fall ja offenbar.)

  • Kann der Einwand überhaupt beachtlich sein? Eine Freistellung lässt den Unterhaltsanspruch doch unberührt.

    Der Einwand kann im vereinfachten Verfahren durchaus beachtlich sein, also einer Festsetzung entgegenstehen. Ob er hingegen begründet ist, wird dort nicht geprüft.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Aus meiner Sicht handelt es sich um einen Einwand nach § 252 Abs. 3 FamFG (Erfüllung).


    Ja, kann man durchaus auch so sehen, denke ich. Im Ergebnis bleibt es aber dabei, dass es auf ein Verweis auf das streitige Verfahren hinausläuft.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kann der Einwand überhaupt beachtlich sein? Eine Freistellung lässt den Unterhaltsanspruch doch unberührt.

    Der Einwand kann im vereinfachten Verfahren durchaus beachtlich sein, also einer Festsetzung entgegenstehen. Ob er hingegen begründet ist, wird dort nicht geprüft.

    Im Kommentar finde ich keine klare Aussage, wie mit Einwänden unzugehen ist, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt den Anspruch nicht tangieren. Was wäre mit "Ich habe keinen Umgang, also gibt es auch keinen Unterhalt", "Ich bezweifle die Vaterschaft" oder "Weil heute Mittwoch ist"?

  • Kann der Einwand überhaupt beachtlich sein? Eine Freistellung lässt den Unterhaltsanspruch doch unberührt.

    Der Einwand kann im vereinfachten Verfahren durchaus beachtlich sein, also einer Festsetzung entgegenstehen. Ob er hingegen begründet ist, wird dort nicht geprüft.

    Im Kommentar finde ich keine klare Aussage, wie mit Einwänden unzugehen ist, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt den Anspruch nicht tangieren. Was wäre mit "Ich habe keinen Umgang, also gibt es auch keinen Unterhalt", "Ich bezweifle die Vaterschaft" oder "Weil heute Mittwoch ist"?

    Ich habe regelmäßig solche Spezialisten bei mir...solche Aussagen mit dem Wochentagen oder "weil das Licht blau leuchtet" ignoriere ich. Meiner Meinung nach kann dies nicht ernst gemeint sein. Einwendungen hinsichtlich einer tatsächlich bestehenden Vaterschaft übersende ich dem Antragssteller mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme. Unterhalt ist nicht vom Umgang abhängig, ich komme direkt zur Festsetzungen und schreibe in meinen Beschluss einen Dreizeiler zu dieser Einwendung (und warum ich diese nicht anerkenne).

  • Kann der Einwand überhaupt beachtlich sein? Eine Freistellung lässt den Unterhaltsanspruch doch unberührt.

    Der Einwand kann im vereinfachten Verfahren durchaus beachtlich sein, also einer Festsetzung entgegenstehen. Ob er hingegen begründet ist, wird dort nicht geprüft.

    Im Kommentar finde ich keine klare Aussage, wie mit Einwänden unzugehen ist, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt den Anspruch nicht tangieren. ....


    Aus meiner Sicht tangiert der Einwand einer Vereinbarung über den indirekten Verzicht auf Unterhalt wegen der Zahlung der Kreditraten durch den KV durchaus den Antrag. Er wendet nämlich letztlich Erfüllung des Unterhaltsanspruches ein.

  • Kann der Einwand überhaupt beachtlich sein? Eine Freistellung lässt den Unterhaltsanspruch doch unberührt.

    Der Einwand kann im vereinfachten Verfahren durchaus beachtlich sein, also einer Festsetzung entgegenstehen. Ob er hingegen begründet ist, wird dort nicht geprüft.

    Im Kommentar finde ich keine klare Aussage, wie mit Einwänden unzugehen ist, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt den Anspruch nicht tangieren. ....


    Aus meiner Sicht tangiert der Einwand einer Vereinbarung über den indirekten Verzicht auf Unterhalt wegen der Zahlung der Kreditraten durch den KV durchaus den Antrag. Er wendet nämlich letztlich Erfüllung des Unterhaltsanspruches ein.

    Er erfüllt mit dieser Zahlung nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes. Dieses muss sich die Freistellungsvereibarung nicht entgegenhalten lassen. Es hat einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater und der ist nicht untergegangen, weil der Vater einen Kredit abzahlt.

  • Allein die Tatsache, dass hier dazu unterschiedliche Meinungen diskutiert werden, die ich - ohne da tief einzusteigen - beide für vertretbar halte, bedeutet für mich schon, dass ich diesen Einwand im vV nicht zu prüfen habe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Allein die Tatsache, dass hier dazu unterschiedliche Meinungen diskutiert werden, die ich - ohne da tief einzusteigen - beide für vertretbar halte, bedeutet für mich schon, dass ich diesen Einwand im vV nicht zu prüfen habe.

    Genau meine Meinung.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich sehe es auch als Einwendung nach § 252 Abs. 3 FamFG. Damit er beachtlich ist, würde ich dem Vater unter Fristsetzung auferlegen, die Freistellungsvereinbarung sowie die Zahlungsbelege der Darlehensraten für die Zeit des geltend gemachten Rückstands bis aktuell vorzulegen.

    Möge die UVG-Kasse das streitige Verfahren - dort gehört es hin.

    Der Weg Festsetzung im FH-Verfahren - (ggf. Beschwerde durch Vater) - Abänderungsklage nach § 240 FamFG halte ich für falsch.

  • Der Weg Festsetzung im FH-Verfahren - (ggf. Beschwerde durch Vater) - Abänderungsklage nach § 240 FamFG halte ich für falsch.

    Für eine Abänderungsklage sehe ich keinen Grund. Selbst wenn die Vereinbarung abgeschlossen wurde, wirksam ist und der Kindesvater seinen Teil einhält, ändert das nichts an seiner Unterhaltspflicht. Durch eine Freistellung kann man sich einer (Unterhalts-)Verpflichtung nicht entziehen. Egal, ob man die Gegenleistung für die Freistellung erbringt oder nicht.

  • Ich sehe es auch als Einwendung nach § 252 Abs. 3 FamFG. Damit er beachtlich ist, würde ich dem Vater unter Fristsetzung auferlegen, die Freistellungsvereinbarung sowie die Zahlungsbelege der Darlehensraten für die Zeit des geltend gemachten Rückstands bis aktuell vorzulegen.

    Möge die UVG-Kasse das streitige Verfahren - dort gehört es hin.

    Der Weg Festsetzung im FH-Verfahren - (ggf. Beschwerde durch Vater) - Abänderungsklage nach § 240 FamFG halte ich für falsch.


    :daumenrau

  • Der Weg Festsetzung im FH-Verfahren - (ggf. Beschwerde durch Vater) - Abänderungsklage nach § 240 FamFG halte ich für falsch.

    Für eine Abänderungsklage sehe ich keinen Grund. Selbst wenn die Vereinbarung abgeschlossen wurde, wirksam ist und der Kindesvater seinen Teil einhält, ändert das nichts an seiner Unterhaltspflicht. Durch eine Freistellung kann man sich einer (Unterhalts-)Verpflichtung nicht entziehen. Egal, ob man die Gegenleistung für die Freistellung erbringt oder nicht.


    Weshalb soll eine Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes nicht auf Unterhalt für dieses verzichten können (ob nun ohne oder mit Gegenleistung)? :gruebel:
    (Genauso könnte sie auch einfach gar keinen Unterhalt geltend machen.)

    Unabhängig davon würde eine Zahlung durch den Kindesvater auch bei deiner Ansicht nicht erfolgen müssen, weil er gegen den Unterhaltsanspruch wohl erfolgreich mit dem Rückzahlungsanspruch gegen die Kindesmutter aufgrund der an ihrer Stelle geleisteten Kreditraten aufrechnen kann.

  • Weshalb soll eine Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes nicht auf Unterhalt für dieses verzichten können (ob nun ohne oder mit Gegenleistung)? :gruebel:

    1614 BGB und die weiteren Einschränkungen für Verzicht auf Kindesunterhalt. Ist aber egal, denn diese Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil der Vater gar nicht behauptet, es wäre verzichtet worden. Er behauptet lediglich eine Freistellungsvereinbarung.

    Unabhängig davon würde eine Zahlung durch den Kindesvater auch bei deiner Ansicht nicht erfolgen müssen, weil er gegen den Unterhaltsanspruch wohl erfolgreich mit dem Rückzahlungsanspruch gegen die Kindesmutter aufgrund der an ihrer Stelle geleisteten Kreditraten aufrechnen kann.

    Auf der einen Seite: Anspruch des Kindes gegen den Vater.
    Auf der anderen Seite: Anspruch des Vaters gegen die Mutter.
    Aufrechnung: Eher nicht.
    Im Übrigen §§ 394 BGB, 850b ZPO.

    Außerdem wird auch eine Aufrechnung nicht vorgetragen, so dass es hierauf nicht ankommt.

  • Du hast natürlich recht, für die Aufrechnung fehlt es an der Gegenseitigkeit.

    M. E. stellt die Freistellungsvereinbarung dennoch einen beachtlichen Einwand dar, der aus meiner Sicht zur Ablehnung des Antrages führt.

    (Wenn die Mutter in diesem Fall selbst den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren geltend machen würde trotz dieser Vereinbarung, könnte man schon fast an Verstoß gegen Treu und Glauben denken.)


  • M. E. stellt die Freistellungsvereinbarung dennoch einen beachtlichen Einwand dar, der aus meiner Sicht zur Ablehnung des Antrages führt.

    Folgt die Ablehnung für dich daraus, dass ein Einwand nicht näher zu prüfen ist oder daraus, dass du davon ausgehst, dass der AG tatsächlich nicht (mehr) unterhaltspflichtig sein könnte?

    Da der Schuldner sich durch eine Vereinbarung mit einem Dritten seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht entledigen kann (egal, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Dritte zum Gläubiger steht), käme letztere Alternative für mich nicht in Betracht. Bei Ersterer bin ich dagegen unsicher.

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