Neues Negativattest erforderlich?

  • Auf dem eingereichten Negativattest der Gemeinde stimmen Datum (liegt zeitlich vor dem mir vorliegenden Kaufvertrag) und Ur.-Nr. des Kaufvertrags nicht mit dem mir vorliegenden Kaufvertrag überein.

    Flst. Nr., Straße, Gemeinde und Erwerber stimmen.

    Es könnte ja sein, dass der Erwerber nicht stimmt und das Grundstück bereits mit dem im Attest genannten Kaufvertrag bereits verkauft wurde!?

    Würdet ihr ein neues Negativattest anfordern.

  • Also wenn weder UR-Nr. noch Datum stimmen, wäre ich kleinlich und würde das korrigieren lassen. Mach ich bei der UB nicht anders. Wenn nur das Datum falsch wäre, könnte ich noch darüber hinwegsehen, gleiches falls die UR-Nr. der am gleichen Tag bestellten Grundschuld angegeben worden wäre statt die des Kaufvertrages.
    Es wird aber auch bei uns im Haus unter den Kollegen ganz unterschiedlich gehandhabt.

  • Also wenn weder UR-Nr. noch Datum stimmen, wäre ich kleinlich und würde das korrigieren lassen. Mach ich bei der UB nicht anders. Wenn nur das Datum falsch wäre, könnte ich noch darüber hinwegsehen, gleiches falls die UR-Nr. der am gleichen Tag bestellten Grundschuld angegeben worden wäre statt die des Kaufvertrages.

    Volle Zustimmung. Würde ebenfalls eine neue/korrigierte Erklärung verlangen.

  • Auf dem eingereichten Negativattest der Gemeinde stimmen Datum (liegt zeitlich vor dem mir vorliegenden Kaufvertrag) und Ur.-Nr. des Kaufvertrags nicht mit dem mir vorliegenden Kaufvertrag überein....

    Es ist auch folgendes Scenario denkbar:

    Der Gemeinde wurde zur Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts zunächst ein Kaufvertrag vorgelegt, der einen den Verkehrswert um 10% übersteigenden Kaufpreis zum Gegenstand hat. Zwar kann die Gemeinde nach § 28 Abs. 3 BauGB den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 BauGB) im Zeitpunkt des Kaufes festsetzen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. Rechtsprechung und Literatur gehen jedoch davon aus, dass eine Überschreitung von zehn Prozent wohl nicht genügt (s. Grziwotz im BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Stand 01.02.2019, § 28 BauGB RN 29 mwV). Daraufhin wird das Negativattest erteilt. Alsdann schließen die Beteiligten einen neuen Kaufvertrag ab, dem der Verkehrswert zugrunde gelegt wurde und legen das Negativattest zu dem ersten Kaufvertrag vor.

    Ergo: Es ist ein neues Negativattest erforderlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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