Moin!
Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen und soll die Eigentumsumschreibung vornehmen. Verkäufer ist eine Gmbh & Co KG. Beim Kaufgegenstand könnte es sich um das wesentliche Vermögen der KG handeln (Geschäftsanschrift = Objektanschrift). Der Kaufvertrag gibt insoweit nicht richtig was her; zu § 179a AKtG (analog) ist nichts erwähnt.
Ich hatte in anderen Fällen schon Kaufverträge, in denen ausdrücklich auf § 179a AKtG hingewiesen wurde und denen die Zustimmung der Ges. beigefügt war.
Das DNotI-Gutachten 108787, wonach ein KaufV bis zur Zustimmung schwebend unwirksam ist, habe ich gefunden. Eine Vormerkung soll danach vor Zustimmung nicht eintragbar sein.
Laut Kommentierungen zu § 179a AKtG betrifft das Zustimmungserfordernis nur das Verpflichtungs-, nicht das Erfüllungsgeschäft.
Andererseits heißt es im Schöner/Stöber zu Rdnr. 3621, die Vertretungsmacht ist bei § 179a AKtG nach außen beschränkt. Sie umfasst keine sogenannten Grundlagengeschäfte.
Muss ich als Grundbuchamt jetzt prüfen, ob der Kaufvertrag überhaupt der Zustimmung der Gesellschafter bedarf und wenn ja, ob diese vorliegt, er also wirksam geworden ist?
Sonnige Ostertage!