Grundstückskaufvertrag, § 179a AktG

  • Moin!

    Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen und soll die Eigentumsumschreibung vornehmen. Verkäufer ist eine Gmbh & Co KG. Beim Kaufgegenstand könnte es sich um das wesentliche Vermögen der KG handeln (Geschäftsanschrift = Objektanschrift). Der Kaufvertrag gibt insoweit nicht richtig was her; zu § 179a AKtG (analog) ist nichts erwähnt.

    Ich hatte in anderen Fällen schon Kaufverträge, in denen ausdrücklich auf § 179a AKtG hingewiesen wurde und denen die Zustimmung der Ges. beigefügt war.

    Das DNotI-Gutachten 108787, wonach ein KaufV bis zur Zustimmung schwebend unwirksam ist, habe ich gefunden. Eine Vormerkung soll danach vor Zustimmung nicht eintragbar sein.

    Laut Kommentierungen zu § 179a AKtG betrifft das Zustimmungserfordernis nur das Verpflichtungs-, nicht das Erfüllungsgeschäft.
    Andererseits heißt es im Schöner/Stöber zu Rdnr. 3621, die Vertretungsmacht ist bei § 179a AKtG nach außen beschränkt. Sie umfasst keine sogenannten Grundlagengeschäfte.

    Muss ich als Grundbuchamt jetzt prüfen, ob der Kaufvertrag überhaupt der Zustimmung der Gesellschafter bedarf und wenn ja, ob diese vorliegt, er also wirksam geworden ist?

    Sonnige Ostertage!

  • In den Kommentaren, in denen ich nachgeschaut habe (z. B. MüKo Rdnr. 14, Spindler/Stilz Rdnr. 12 zu § 179a AktG, Baumbach/Hopt Rdnr. 3 zu § 126 HGB) und in dem DNotI-Gutachten wird von einer analogen Anwendbarkeit ausgegangen.
    Die meisten sahen dies zwar auch für GmbHs, aber da hat der BGH ja, wie von Prinz erwähnt, inzwischen Klarheit geschaffen.

  • Zur GmbH führt der BGH im Urteil vom 08. Januar 2019, II ZR 364/18, aus (Hervorhebung durch mich):

    „aa) Gegen eine Analogie spricht zunächst, dass diese ohne unmittelbare gesetzliche Grundlage ein tragendes Prinzip des Rechts der Handelsgesellschaften gefährden würde. § 37 Abs. 2 GmbHG, der die Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Außenverhältnis statuiert, ist wie die parallelen Vorschriften etwa des § 126 Abs. 2 HGB, des § 82 Abs. 1 AktG, des § 27 Abs. 2 GenG oder des § 50 Abs. 1 HGB Ausdruck des Prinzips, dass der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert. Für den Dritten, der auf diesem Gebiet mit einem Vertreter ein Rechtsgeschäft abschließt oder Erklärungen entgegennimmt, ist es, wenn nicht praktisch undurchführbar, so jedenfalls unzumutbar, sich in jedem Einzelfall über den Umfang der Vertretungsbefugnis des anderen Teils zu informieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade bei den Handelsgesellschaften den Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingend festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1962 - II ZR 209/61, BGHZ 38, 26, 33; Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419, 1420; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, ZIP 2018, 214 Rn. 21 mwN)."


    Bei der OHG und der KG ist die umfassende und im Außenverhältnis unbeschränkbare Vertretungsmacht der gesetzliche Regelfall (§§ 126, 161 Abs. 2 HGB). Grundstücksveräußerungen (und Belastungen) werden von § 126 Abs. 1 HGB sogar ausdrücklich erfasst. Der Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs steht daher genauso im Vordergrund, wie bei der GmbH.

    Auch ist die Struktur der Personengesellschaften im Vergleich zur GmbH und erst recht zur AG noch personalistischer (Eschwey, „Der wundersame Aufstieg des § 179a AktG –ein Stolperstein auch beim Grundstückskaufvertrag“, MittBayNot 4/2018, 299/310
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_4_2018.pdf
    unter Hinweis auf die Ausführungen im DNotI-Report 2017, 41, 42
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…7-light-pdf.pdf

    Wenn die im Verhältnis zur AG personalistischere Struktur der GmbH die analoge Anwendung des § 179a AktG nicht erfordert, dann spricht die noch personalistischere Struktur der KG erst recht gegen die Anwendbarkeit, da die Gesellschafter aufgrund der ausgeprägten Informations- und Einflussrechte gerade nicht auf den besonderen Schutz mittels Verfahren angewiesen sind, den § 179a Abs. 2 und 3 den Aktionären gewährt (Eschwey, MittBayNot 4/2018, 299/310)

    Im Übrigen würde ich aus dem Umstand, dass auf dem veräußerten Grundstück das Handelsgewerbe betrieben wird („Beim Kaufgegenstand könnte es sich um das wesentliche Vermögen der KG handeln (Geschäftsanschrift = Objektanschrift)“ nicht entnehmen wollen, dass das Handelsgewerbe mit der Veräußerung des Grundstücks aufgegeben wird. Warum soll der Betrieb nicht an einem anderen Standort fortgesetzt werden können?

    Da Du einen Antrag auf Eigentumsumschreibung zu vollziehen hast, findet § 179a AktG ohnehin keine Anwendung. Die Beschränkung des § 179a AktG betrifft lediglich die schuldrechtliche, nicht die dingliche Ebene (Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 8. Aufl., 2017, Rdn. 736; Weber, DNotZ 2018, 96 ff. (127/128, Abschnitt VII. Gesamtvermögensgeschäft und Grundbuch; Eschwey, MittBayNot 4/2018, 299/302 mwN in den Fußnoten 54,55; DNotI-Report 6/2017, 41/42 unter Zitat BGH NJW 1991, 2564, 2565 u.a.)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ergänzend zu den Fundstellen von Prinz:

    Die Erfüllung des Übertragungsvertrages erfolgt mittels der üblichen Wege des Sachenrechts, siehe MüKoAktG/Stein AktG § 179a Rn. 56.

    Selbst wenn der Übertragungsvertrag mangelhaft ist, wird das dingliche Vollzugsgeschäft nicht berührt (Abstraktionsprinzip), siehe MüKoAktG/Stein § 179a Rn. 38.

    So auch Grigoleit/Ehmann AktG § 179a Rn. 1-12.

    Nach Hüffer/Koch AktG § 179a Rn. 18 gilt § 179a AktG nicht für das dingliche Rechtsgeschäft. Dabei wird auf LG Mainz, 8.6.98, 4 O 189/97 verwiesen (zu finden bei juris).

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