Es soll das Wohnhaus des Betreuten verkauft werden. Im Betreuungsgutachten wird ausgeführt:
Der Betreute hat einen freien Willen gemäß § 1896 Abs. 1a BGB und ist mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden.
Der Betreute befindet sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhaft gestörter Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB.
Der Betreuer möchte jetzt den Kaufvertrag im Namen des Betreuten abschließen. Gleichzeitig soll der Betreute am Kaufvertrag auch selbst mitwirken und diesen unterschreiben.
Bleibt mir bei dieser Konstellation überhaupt eine Wahl, ob ich den Kaufvertrag betreuungsgerichtlich genehmige oder nicht, da Kaufvertrag mit der Unterschrift des Betreuten ohnehin wirksam wird ?