Genehmigung Kaufvertrag

  • Es soll das Wohnhaus des Betreuten verkauft werden. Im Betreuungsgutachten wird ausgeführt:
    Der Betreute hat einen freien Willen gemäß § 1896 Abs. 1a BGB und ist mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden.
    Der Betreute befindet sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhaft gestörter Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB.

    Der Betreuer möchte jetzt den Kaufvertrag im Namen des Betreuten abschließen. Gleichzeitig soll der Betreute am Kaufvertrag auch selbst mitwirken und diesen unterschreiben.

    Bleibt mir bei dieser Konstellation überhaupt eine Wahl, ob ich den Kaufvertrag betreuungsgerichtlich genehmige oder nicht, da Kaufvertrag mit der Unterschrift des Betreuten ohnehin wirksam wird ?

  • Wenn der Betreute geschäftsfähig ist und auch bereit ist den Kaufvertrag selber zu unterschreiben, warum soll der Betreuer dann überhaupt mitwirken?

    M.E. fehlt es in dieser Konstellation bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Ich würde daher kein Genehmigungsverfahren einleiten.
    Dann kann sich auch das Wertgutachten gespart werden.

  • Wenn der Betreuer den Kaufvertrag abschließt, wird genauso ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wie auch sonst. Da spielt es keine Rolle, ob der Betreute im Notartermin mit seiner Unterschrift die Kenntnis vom Vertrag bestätigt hat.

    (Ein vernünftiger Betreuer würde allerdings geschäftsfähige Betreute die Verträge selbst abschließen lassen und ggf. nur zur Unterstützung zum Notartermin begleiten.)

  • Wenn der Betreute geschäftsfähig ist und auch bereit ist den Kaufvertrag selber zu unterschreiben, warum soll der Betreuer dann überhaupt mitwirken?

    M.E. fehlt es in dieser Konstellation bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Ich würde daher kein Genehmigungsverfahren einleiten.
    Dann kann sich auch das Wertgutachten gespart werden.


    Abzustellen ist m. E. auf den Ist-Zustand. Wenn also der Betreuer (unnötigerweise) den Vertrag abgeschlossen hat, folgt auch entsprechend ein Genehmigungsverfahren.

  • Handelt der Betreuer, läuft das Genehmigungsverfahren. Warten wir ab, was jetzt tatsächlich passiert (wer welche Erklärungen abgibt). Bis jetzt ist es ein theoretischer Exkurs.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hängt vom Vertrag ab. :)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Altbekannte Frage; hätte man hier anfügen können oder sich gleich hier das Ergebnis ziehen.

    Im übrigen passiert mit jedem schwebend unwirksamen Vertrag das gleiche, wenn die Genehmigung versagt wird: dieser schwebt nicht mehr...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Gleichzeitig soll der Betreute am Kaufvertrag auch selbst mitwirken und diesen unterschreiben.

    An der Stelle wäre ich schon raus. Der Betreute verkauft sein Haus, was er auch wirksam kann und der Vertrag schwebt weder noch muss ich diesen prüfen. Ob der Betreuer dann zusätzlich mit zum Notar geht, ist mir wurscht.
    Ein Genehmigungsverfahren hätte - und zwar egal mit welchem Ausgang - überhaupt keine Auswirkung darauf, dass das Rechtsgeschäft bereits wirksam durch den Betreuten vorgenommen wurde. Daher schließe ich mich dem Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis an.

  • Gleichzeitig soll der Betreute am Kaufvertrag auch selbst mitwirken und diesen unterschreiben.

    An der Stelle wäre ich schon raus. Der Betreute verkauft sein Haus, was er auch wirksam kann und der Vertrag schwebt weder noch muss ich diesen prüfen. Ob der Betreuer dann zusätzlich mit zum Notar geht, ist mir wurscht.
    Ein Genehmigungsverfahren hätte - und zwar egal mit welchem Ausgang - überhaupt keine Auswirkung darauf, dass das Rechtsgeschäft bereits wirksam durch den Betreuten vorgenommen wurde. ....


    Ich halte das für unzutreffend, wenn im Notarvertrag im Notarvertrag der Betreuer X, handelnd für den Verkäufer Y vermerkt wurde und dieser tatsächlich die Erklärungen für den Betreuten abgegeben hat.

    Dann hätte die Verweigerung der Genehmigung die Folge, dass der Vertrag unwirksam ist.

    Wer es anders will, möge einfach darauf achten, dass der Betreuer nicht als Handelnder im Notarvertrag erscheint.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!