Verzwickt und zugenäht... Antrag auf Einstellung der Pfändung

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe hier einen Fall, den ich nicht wirklich vom Tisch kriege...

    Ich zermarter mir den Kopf, aber komm zu keinem wirklichen Ergebnis.

    Deswegen hoffe ich auf Euer Schwarmwissen :D

    Pfüb wegen normaler Geldforderung erlassen zugunsten der Mutter M des Kindes K (nachdem die ursprüngliche Unterhaltsforderung von der vollj. K an die M abgetreten wurde) - ob Titelumschreibung damals geprüft wurde, kann ich nicht mehr nachvollziehen, ich befürchte nein (Altverfahren).

    2016 legt mir der Schuldnervertreter einen Beschluss des zust. Amtsgerichts vor, der besagt, dass die Zwangsvollstreckung aus "meinem" Titel gegen Zahlung von Sicherheitsleistung iHv 1.000,00 EUR einstweilen eingestellt wird und weist mir gleichzeitig die Sicherheitsleistung nach.

    Daraufhin habe ich die Überweisung aus dem Pfüb gemäß § 775 Nr. ZPO einstweilen eingestellt.

    Soweit so gut.

    Ende 2018 legt mir der Sch.-Vertr. einen Vergleich vor, der besagt, dass sich die Beteiligten (Sch. und Kind K) einig sind, dass der rückständige Unterhalt für den Zeitraum ... (beinhaltet auch die Forderung, die mit dem Pfüb geltend gemacht wurde) iHv 2.000,00 EUR besteht und dieser Betrag u.a. mit der hinterlegten Sicherheitsleistung iHv 1.000,00 EUR zu begleichen sei.

    In dem Vergleich gibt es keinerlei Ausführungen hinsichtlich des ursprünglichen Vollstreckungstitels, keinerlei Ausführungen hinsichtlich der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder gar hinsichtlich des gegenständlichen Pfüb...

    1. Problem: Bei dem Vergleich handelt Kind K - Gläubiger meines Verfahrens ist allerdings Mutter M

    2. Problem: keine hinterlegte Sicherheitsleistung mehr - kein Einstellungsgrund mehr --> eigentlich müsste ich nun die Einstellung der Überweisung aufheben...

    3. Problem (das geringste): der Schuldnervertreter sieht das natürlich alles nicht so und bittet um Aufhebung des Pfüb

    Ich neige eigentlich tatsächlich dazu, meine Einstellung aufzuheben - natürlich würde ich die Wirkungen von der Rechtskraft abhängig machen... Ich denke, was anderes bleibt mir ja kaum...

    Der vom Schuldnervertreter zu einer Stellungnahme aufgeforderte Gläubigervertreter sagt, es vertritt die Gläubigerin nicht mehr. Die Gläubigerin selbst - Mutter M - hab ich noch nicht angehört, weiß aber auch nicht, was mir das bringen soll... :gruebel:


    Habt Ihr spontan eine Idee???

    Ich danke Euch und wünsche schon mal schöne Ostern! :)

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Mutter und Vater (bzw dessen RA) anhören zu dem, was du vor hast.
    Dann entscheiden und das LG machen lassen.

    (Was interessiert dich denn sonst ein Vergleich, den Dritte angeschlossen haben?)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe hier auch einen Superbeschluss vorliegen. Das Prozessgericht hat folgendes entschieden:
    Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich des AG ... wird mit Wirkung ab 29.03.2019 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %de vollstreckbaren Betrages einstweilen eingestellt, soweit monatlicher Trennungsunterhalt über einen Betrag von 359,00 € tituliert ist.

    Es sind drei Vollstreckungsverfahren anhängig,in denen Rückstand und laufender Unterhalt gepfändet ist. Der ursprüngliche titulierte Unterhalt ist 1218,- €.

    Was soll denn der Schuldner hier als Sicherheitsleistung hinterlegen ? Meine Kollegin und ich sind ratlos. Wir dachten an monatliche Hinterlegung des Differenzbetrages beim laufenden Unterhalt von 895 € zzgl. 110 %. Ich mache auch Hinterlegungssachen und wäre da auch mit beteiligt.

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