Ergänzungspflegschaft über Volljährigkeit

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:
    die verstorbene Oma hat Ihrem Enkelkind im Testament ein Vermächtnis vermacht, welches seine volljährige Schwester bis zu seinem beendeten 21. Lebensjahr verwalten soll. Die Eltern wurden ausdrücklich von der Vertretung ausgeschlossen.

    Nun wurde Ergänzungspflegschaft nach §§1638, 1909 BGB für die Verwaltung des Vermächtnisses bis zur Beendigung des 21. Lebensjahrs angeordnet.

    Ist es möglich, eine Ergänzungspflegschaft über die Volljährigkeit hinaus laufen zu lassen?

  • ... Ist es möglich, eine Ergänzungspflegschaft über die Volljährigkeit hinaus laufen zu lassen?

    Nein, weil danach keine elterliche Sorge mehr besteht. Hier ist wohl eher an die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu denken.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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