Auslandszustellung Unterhaltstitel

  • Der Unterhaltsvorschusskasse ist die gemäß § 7 UVG umgeschriebene vollstreckbare Ausfertigung eines richterlichen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses erteilt worden. Nachdem die Zustellung an den Antragsgegner durch einen Gerichtsvollzieher im Inland gescheitert ist, beantragt die UVK nunmehr - unter Angabe einer vollständigen Anschrift - beim Gericht, den Titel im Ausland zuzustellen.

    Wer ist für die Durchführung dieser Zustellung funktionell zuständig? Der Richter wohl schon deshalb nicht (mehr), weil sein Beschluss seinerzeit noch im Inland zugestellt worden ist. Einer Zuständigkeit des Rechtspflegers dürfte zumindest entgegenstehen, dass es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt, sodass es auf eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle hinausliefe (§ 192 Abs. 3 ZPO), aber - Gerichtsvollzieher im Ausland?

    Weiß jemand Rat?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Für die Zustellung im Ausland existiert die (spezifische) Regelung des § 183 ZPO ...

    Ich weiß :), aber der hilft mir für die funktionelle Zuständigkeit leider auch nicht weiter.


    Ich war davon ausgegangen, dass es bei euch bestimmte Rechtspfleger gibt, die Auslandszustellungen veranlassen.

    Einiges findet sich auch in dieser aktuellen Entscheidung: OLG Dresden, Beschluss vom 06.11.2018 - 4 W 883/18

    Ansonsten habe ich noch folgende Kommentierung gefunden:

    § 183 ist auch auf die Zustellung im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher (§§ 191, 192) anzuwenden (Möller NJW 2003, 1571; Schmidt IPrax 2004, 13; Zöller/Geimer Rn. 1e; Thomas/Putzo/Hüßtege Rn. 2; aA Hornung Rpfleger 2002, 493). Das stellt die Neufassung des § 192 Abs. 1 nunmehr ausdrücklich klar (→ § 192 Rn. 1). Art und Form der Zustellungen können die Parteien nicht wirksam vereinbaren (Stein/Jonas/Roth Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege Rn. 2).
    (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 183 Rn. 3)

  • Vielen Dank Frog, das hat mir sehr geholfen! :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Im Verhältnis zu Südafrika gilt der vertraglose Rechtshilfeverkehr.
    Die unmittelbare Parteizustellung ist daher unzulässig.

    Obwohl nach den deutschen Verfahrensvorschriften die Zustellung im Parteibetrieb zulässig ist, kann die begl. Abschrift der Unterhaltsentscheidung nebst Rechtsnachfolgeklausel nicht an die Schuldnerpartei in Südafrika im Parteibetrieb erfolgen.

    Die Zustellung kann daher nur vom Amtsgericht auf dem Rechtshilfeweg erfolgen.

    Mangels anderweitiger Regelungen wäre der Richter hierfür zuständig.

    In der Praxis erfolgt die Sachbearbeitung jedoch durch den Rechtspfleger.

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