Aufwendungen den Erben - Masseverbindlichkeit gem. § 324 InsO

  • Hallo zusammen,

    zwei Erben melden im Nachlassinsolvenzverfahren Ihre Aufwendungen für die verstorbene Mutter zum einen als Insolvenzforderung(-), alternativ als Masseverbindlichkeiten gem. 324 InsO an, insbesondere:

    - von den Erben bezahlte Zins- und Tilgungsraten für die auf die Erben übergegangenen Darlehen
    - von den Erben bezahlte Grundsteuerraten
    - Rechtsanwaltskosten bezüglich der vorinsolvenzlichen Beratung, der Fertigung einer ausführlichen Vergleichsvereinbarung zwischen den Beteiligten betreffend der (gescheiterten) Durchführung des freihändigen Verkaufs der sich im Nachlass befindlichen ETW mit Wohnungsrecht (die Beratung war nach Aktenlage sehr umfangreich sowie zeitaufwendig und ist an den überzogenen sowie überwiegend unberechtigten Forderungen des Wohnungsberechtigten gescheitert)
    - Kosten des Erbscheines
    - Gerichtskosten für die Testamentseröffnung
    - Kosten für Sterbebilder

    Da ich im Kommentar nicht wirklich etwas gefunden habe, wäre ich für eure Meinung, wie hier die Rechtslage ist, dankbar.

  • Das ist ein wenig komplizierter, zumal erst einmal festgestellt werden müsste, ob die Befriedigung durch Eigenmittel der Erben tatsächlich erfolgt ist, auch stellt sich die Frage, ob der Erbe den Gläubigern unbeschränkt haftet.

    Die passende Norm ergibt sich in § 326 InsO iVm § 324 InsO.


    - Gerichtskosten für die Testamentseröffnung
    - Kosten des Erbscheines
    § 324 I Nr. 4 InsO

    - Kosten für Sterbebilder
    Kann unter § 324 I Nr. 2 InsO fallen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!