KFB als unzuständiges Gericht

  • Mir liegt ein Titel meines Amtsgerichtes vor, obwohl wir örtlich unzuständig sind. Es handelt sich um ein Versäumnisurteil nach §§ 331, 276 ZPO nach einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid.
    Die Unzuständigkeit ist keinem der Beteiligten (Anwalt, Kläger, Begklagter) aufgefallen, auch nicht dem Richter. Es konnte somit keine Belehrung nach § 504 ZPO im Hinblick auf § 39 ZPO erfolgen. Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig und ich habe den Antrag auf KFB des Anwalts vorliegen. Anhörung schon erfolgt. Gerichtskosten wurden auch hier gezahlt.
    Eigentlich kann ich nicht den KFB erlassen, da keine Zuständigkeit nach §§ 39, 103 ZPO begründet wurde. Die Belehrung nach § 504 ZPO kann nun ja auch nicht mehr nachgeholt werden. Ans zuständige AG in dem anderen Bundesland kann ich es ja auch irgendwie nicht abgeben wegen dem rechtskräftigen Titel und der gezahlten Gerichtskosten???

    Einfach KFB erlassen? Sind beide Titel überhaupt dann wirksam?

  • ... Eigentlich kann ich nicht den KFB erlassen, da keine Zuständigkeit nach §§ 39, 103 ZPO begründet wurde. ...

    § 103 Abs. 2 ZPO spricht vom Gericht des ersten Rechtszuges. Das ist in Deinem Fall Dein Amtsgericht, weil es entschieden hat.

    ... Einfach KFB erlassen? Sind beide Titel überhaupt dann wirksam?

    Das ergangene Versäumnisurteil ist wirksam und nicht etwa nichtig. Falls die Einspruchsfrist noch läuft, ist es anfechtbar. Eine Anfechtung des KFB wegen Unzuständigkeit wäre natürlich möglich, aber - unter der Voraussetzung, dass das Versäumnisurteil rechtskräftig ist - wohl nicht von Erfolg gekrönt (siehe oben).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... Eigentlich kann ich nicht den KFB erlassen, da keine Zuständigkeit nach §§ 39, 103 ZPO begründet wurde. ...

    § 103 Abs. 2 ZPO spricht vom Gericht des ersten Rechtszuges. Das ist in Deinem Fall Dein Amtsgericht, weil es entschieden hat.

    ... Einfach KFB erlassen? Sind beide Titel überhaupt dann wirksam?

    Das ergangene Versäumnisurteil ist wirksam und nicht etwa nichtig. Falls die Einspruchsfrist noch läuft, ist es anfechtbar. Eine Anfechtung des KFB wegen Unzuständigkeit wäre natürlich möglich, aber - unter der Voraussetzung, dass das Versäumnisurteil rechtskräftig ist - wohl nicht von Erfolg gekrönt (siehe oben).

    :daumenrau

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