Aufrechnungslage gegeben?

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt: Wir haben direkt nach Verfahrenseröffnung das Kontoguthaben der Erblasserin beim eingesetzten Nachlasspfleger angefordert. Dieser machte aufgrund unseres Auskehrungsbegehrens darauf aufmerksam, dass er ein Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrecht am Kontoguthaben hat aufgrund seiner noch ausstehenden (noch nicht bezifferten) Honoraransprüche, Auslagen und Gerichtskosten und verwies zugleich auf den Beschluss des BGH vom 15.12.2005 IX ZR 3/2004. Diese Ansprüche wurden jedoch erst rund 9 Monate nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch das Nachlassgericht ggü. dem Pfleger festgesetzt bzw. durch die Landesjustizkasse diesem in Rechnung gestellt. Hätte der Nachlasspfleger zum Zeitpunkt der Anforderung des Kontoguthabens durch den IV dieses nicht umgehend zu Gunsten der Insolvenzmasse auskehren müssen? Ich gehe davon aus, dass zum Zeitpunkt der IE nicht einmal ein Vergütungsantrag des Nachlasspflegers ggü. dem Nachlassgericht gestellt war. Seine Ansprüche als Nachlasspfleger hätte er zudem als Masseverbindlichkeiten gem. 324 InsO beim IV anmelden können.

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