Insolvenzvermerk zur Löschung bewilligt, Verfügungsbefugnis Eigentümer?

  • Im Jahr 2017 wurde ein Kaufvertrag (mit Auflassung) geschlossen, eine Auflassungsvormerkung wurde eingetragen. 2018 wurde dann über das Vermögen des Eigentümers die Insolvenz eröffnet, Insolvenzvermerk wurde "nachrangig" zur AV eingetragen. Nun beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf die durch den Eigentümer 2017 erklärte Auflassung. Er reicht dabei eine Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters hinsichtlich des eingetragenen Insolvenzvermerks ein und beantragt auch die Löschung des Inso-Vermerks.
    Das OLG Hamm hat ja am 20.03.2014 (I-15 W 392/13) -m.E. zutreffend- entschieden, dass das GBA von der Verfügungsbefugnis des Eigentümers auszugehen hat, wenn ein Insolvenzvermerk im GB gelöscht ist. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung (deren Richtigkeit jetzt nicht Gegenstand dieses Threads sein soll, die unterschiedlichen Meinungen insoweit sind mir bekannt:D) kann ich dann doch jetzt in meinem Fall auch von der Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Eigentümers ausgehen, oder? Es kann ja m.E. keinen Unterschied machen, ob der Inso-Verwalter zunächst die Löschung des Inso-Vermerks herbeiführt und dann zwei Tage später die Umschreibung beantragt wird oder ob das Ganze zusammen beantragt wird. Oder übersehe ich da was:gruebel:?

  • Die Löschung des IV-Vermerks geschieht idR nach Freigabe an den Schuldner. Wenn das Objekt aber freigegeben ist, kann der IV zum Objekt nichts mehr erklären.Ist der Vermerk erst einmal gelöscht, kann man davon ausgehen, dass das Objekt nicht mehr insolvenzbefangen ist.

    a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.
    b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.
    BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hier wird eine Genehmigung des InsO-Verwalters und eine Löschungsbewilligung verlangt

    OLG Naumburg, Beschluss vom 11.09.2014, 12 Wx 39/14

    Dürfte hier nicht in der Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters (im Wege der Auslegung) die zur Umschreibung geforderte "entsprechende Bewilligungserklärung des Insolvenzverwalters" (vgl. Rdnr. 33 der Entscheidung) zu sehen sein? Durch die Löschungsbewilligung bringt der Verwalter doch gerade zum Ausdruck, dass er keine Rechte am Grundbesitz mehr hat und somit mit einer weiteren Verwaltung (und somit auch Veräußerung) durch den Schuldner einverstanden ist. Nunmehr über diese bereits vorliegende Löschungsbewilligung hinaus eine gesonderte Genehmigungserklärung zu fordern, erscheint mir nicht nötig und auch nicht richtig. Denn ich habe ja laut OLG Hamm von der Verfügungsbefugnis des Schuldners auszugehen. Wenn dem aber so ist, muss ich gleichzeitig davon ausgehen, dass der Verwalter nicht (mehr) verfügungsbefugt ist. Dann kann -und muss- er aber auch die Veräußerung nicht mehr genehmigen!

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