§ 750 II ZPO zur Hälfte?

  • Folgendes Problem treibt mich um:

    Titel zugunsten der natürlichen Personen A und B.

    A verstirbt und wird von A1-A4 beerbt. A1-A4 treten die titulierte Forderung zusammen mit B an C ab. Rechtsnachfolgeklausel wird erteilt, aufgrund des Erbscheins und der Abtretungsvereinbarung.

    C weigert sich nun hartnäckig, den Zustellnachweis hinsichtlich des Erbscheins zu erbringen, der für die Abtretungsvereinbarung liegt aber vor. Gerade wollte ich den Antrag zurückweisen, als mir der Gedanke kam, daß die Vollstreckung wegen der Hälfte des geltend gemachten Betrages eigentlich erfolgen könnte. Denn hinsichtlich B hat ja nur eine Rechtsnachfolge stattgefunden und die Klausel nebst Nachweisurkunde wurden zugestellt.

    Welche Meinung habt ihr?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Der zugrundeliegende Titel ist ein VB. In dem steht nichts von Gesamtgläubigerschaft, von daher muß ich vom gesetzlichen Regelfall der Teilgläubigerschaft ausgehen, § 420 BGB. Versteht ihr jetzt mein Problem?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich würde den Antrag wegen fehlender Voraussetzungen dann zurückweisen. Soll dann doch das LG sich damit befassen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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