Das Thema haben wir ja schon diverse Mal in allen möglichen und unmöglichen Konstellationen durchgekaut. Ich wollte trotzdem mal nachhören, ob es für meinen Fall neuere Erkenntnisse, herrschende Meinungen oder Entscheidungen gibt.
Ich habe bereits Schlusstermin bestimmt und Veröffentlichungen vorgenommen. Veröffentlichung nach § 188 InsO ist am 08.04.2019 erfolgt. Jetzt reicht mir am 17.04.2019 der IV eine nachträgliche Anmeldung ein, die bei ihm allerdings schon am 08.03.2019 eingegangen ist (Schlussbericht hat er am 07.03.2019 eingereicht). Grundsätzlich wäre also problemlos Prüfung und Aufnahme ins SV möglich gewesen. Mein Wissensstand ist: nachträgliche Prüfung ja, Aufnahme ins Schlussverzeichnis nein. Zwar schweigt der BGH ins seiner vielzitierten Entscheidung über diesen Fall, ich würde ihn aber trotzdem nicht anders behandeln. Im Zweifel ist es Haftung des IV. Gibt es dazu Meinungen?