Nachträgliche Forderungsanmeldung und Schlussverzeichnis

  • Das Thema haben wir ja schon diverse Mal in allen möglichen und unmöglichen Konstellationen durchgekaut. Ich wollte trotzdem mal nachhören, ob es für meinen Fall neuere Erkenntnisse, herrschende Meinungen oder Entscheidungen gibt.

    Ich habe bereits Schlusstermin bestimmt und Veröffentlichungen vorgenommen. Veröffentlichung nach § 188 InsO ist am 08.04.2019 erfolgt. Jetzt reicht mir am 17.04.2019 der IV eine nachträgliche Anmeldung ein, die bei ihm allerdings schon am 08.03.2019 eingegangen ist (Schlussbericht hat er am 07.03.2019 eingereicht). Grundsätzlich wäre also problemlos Prüfung und Aufnahme ins SV möglich gewesen. Mein Wissensstand ist: nachträgliche Prüfung ja, Aufnahme ins Schlussverzeichnis nein. Zwar schweigt der BGH ins seiner vielzitierten Entscheidung über diesen Fall, ich würde ihn aber trotzdem nicht anders behandeln. Im Zweifel ist es Haftung des IV. Gibt es dazu Meinungen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hatte letzte Jahr die gleiche Konstellation (Forderung vor allen Fristen beim IV eingegangen, bei Gericht erst nach den Veröffentlichungen eingereicht). Ich sehe das so wie Du. Die Gläubigerin war der Meinung, sie müsste noch ins Verzeichnis und hat Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben, die ich zurückgewiesen habe. Das Landgericht hat mich gehalten, Rechtsbeschwerde war zwar zugelassen, wurde aber nicht eingelegt.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich hatte letzte Jahr die gleiche Konstellation (Forderung vor allen Fristen beim IV eingegangen, bei Gericht erst nach den Veröffentlichungen eingereicht). Ich sehe das so wie Du. Die Gläubigerin war der Meinung, sie müsste noch ins Verzeichnis und hat Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben, die ich zurückgewiesen habe. Das Landgericht hat mich gehalten, Rechtsbeschwerde war zwar zugelassen, wurde aber nicht eingelegt.

    Hast du zu deiner Entscheidung ein Aktenzeichen des Landgerichts?

  • seh ich völlig anders :D
    Nach der soviel gelobten Entscheidung des BGH
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…le=dokument.pdf
    muss man wohl im Rahmen eines Umkehrschlusses aus dem BGH-eigenen Leitsatz folgern, dass Forderungsanmeldungen auch bzgl. der Verteilungsrelevanz zu berücksichtigen sind, wenn sie vor der Veröffentlichung und Niederlegung des Verteilungsverzeichnisses (vom Senat sprachlich unscharf als "Schlussverzeichnis" bezeichnet) angemeldet wurde.
    Der Leitsatz widerspricht andererseits der RZ. 11 wonach sich ein Kombi-Termin verbieten soll......
    Ob dieser höchstrichterlichen "Spitzenleistung" hätte ich vorliegend kein Problem mehr mit der Einbeziehung der Forderungen......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • seh ich völlig anders :D
    Nach der soviel gelobten Entscheidung des BGH
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…le=dokument.pdf
    muss man wohl im Rahmen eines Umkehrschlusses aus dem BGH-eigenen Leitsatz folgern, dass Forderungsanmeldungen auch bzgl. der Verteilungsrelevanz zu berücksichtigen sind, wenn sie vor der Veröffentlichung und Niederlegung des Verteilungsverzeichnisses (vom Senat sprachlich unscharf als "Schlussverzeichnis" bezeichnet) angemeldet wurde.
    Der Leitsatz widerspricht andererseits der RZ. 11 wonach sich ein Kombi-Termin verbieten soll......
    Ob dieser höchstrichterlichen "Spitzenleistung" hätte ich vorliegend kein Problem mehr mit der Einbeziehung der Forderungen......

    Das sehe ich anders.

    Der BGH hatte den Fall der rechtzeitig angemeldeten Forderung gar nicht zu entscheiden. Dabei handelt es sich um einen anderen Fall mit unterschiedlichen Argumenten für und gegen eine Berücksichtigung. Mit einem Umkehrschluss zu argumentieren, weil der BGH sich gegen die Aufnahme einer verspäteten Forderungsanmeldung in das Schlussverzeichnis ausspricht, halte ich deswegen für nicht richtig.

    Der BGH hat meines Erachtens ganz klar entschieden, dass Änderungen an dem Schlussverzeichnis nur nach den §§ 189 ff. ZPO oder zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten/Irrtümer vorgenommen werden können und dass nur solche Forderungen in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden können, die bereits geprüft worden sind. Für mich ist die Nichtberücksichtigung rechtzeitig angemeldeter, jedoch ungeprüfter Forderungen daher naheliegender. Denn die Forderung durfte als ungeprüfte Forderung nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden und die nachträgliche Prüfung/Feststellung stellt keinen Umstand nach §§ 189 ff ZPO dar, der den Insolvenzverwalter in die Lage versetzt, das Schlussverzeichnis nachträglich zu berichtigen.

  • seh ich völlig anders :D
    Nach der soviel gelobten Entscheidung des BGH
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…le=dokument.pdf
    muss man wohl im Rahmen eines Umkehrschlusses aus dem BGH-eigenen Leitsatz folgern, dass Forderungsanmeldungen auch bzgl. der Verteilungsrelevanz zu berücksichtigen sind, wenn sie vor der Veröffentlichung und Niederlegung des Verteilungsverzeichnisses (vom Senat sprachlich unscharf als "Schlussverzeichnis" bezeichnet) angemeldet wurde.
    Der Leitsatz widerspricht andererseits der RZ. 11 wonach sich ein Kombi-Termin verbieten soll......
    Ob dieser höchstrichterlichen "Spitzenleistung" hätte ich vorliegend kein Problem mehr mit der Einbeziehung der Forderungen......

    Das sehe ich anders.

    Der BGH hatte den Fall der rechtzeitig angemeldeten Forderung gar nicht zu entscheiden. Dabei handelt es sich um einen anderen Fall mit unterschiedlichen Argumenten für und gegen eine Berücksichtigung. Mit einem Umkehrschluss zu argumentieren, weil der BGH sich gegen die Aufnahme einer verspäteten Forderungsanmeldung in das Schlussverzeichnis ausspricht, halte ich deswegen für nicht richtig.

    Der BGH hat meines Erachtens ganz klar entschieden, dass Änderungen an dem Schlussverzeichnis nur nach den §§ 189 ff. ZPO oder zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten/Irrtümer vorgenommen werden können und dass nur solche Forderungen in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden können, die bereits geprüft worden sind. Für mich ist die Nichtberücksichtigung rechtzeitig angemeldeter, jedoch ungeprüfter Forderungen daher naheliegender. Denn die Forderung durfte als ungeprüfte Forderung nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden und die nachträgliche Prüfung/Feststellung stellt keinen Umstand nach §§ 189 ff ZPO dar, der den Insolvenzverwalter in die Lage versetzt, das Schlussverzeichnis nachträglich zu berichtigen.


    Der Leitsatz lässt jedoch den Fall zu, dass eine angeldete Forderung, die vor Veröffentlichung und Niederlegung des Verteilungsverzeichnisses für den Fall ihrer Feststellung an der Verteilung teilnimmt.

    I.Ü. zum gebetsmühlenartigen Mantra der nichtgeprüften Forderungen, die als festgestellt im Schlussverzeichnis steht: im Moment des Schlusstermins ist das Verteilungsverzeichnis -sofern nicht noch ein Gläubiger (oder im Fall der Eigenverwaltung der SchuldnerI widersprich, das Verteilungsverzeichnis richtig

    Oki,der BGH hat sich da mit dem Leitsatz verzettelt, aber "so what" :D

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