Die Schuldnerin wurde am gestrigen Tag Opfer einer "ordnungsgemäßen" Berliner Räumung (Gläubiger wurde in Besitz gesetzt, Schösser ausgetauscht). Heute erscheint sie in der RA-Stelle und legt Erinnerung gegen das Verfahren der Gerichtsvollzieherin ein. Begründung: weder Klage, noch Urteil auch nicht die Räumungsankündigung des GVin wurden ihr zugestellt bzw. sind ihr zugegangen. Sie geht davon aus, dass diese Unterlagen aus dem Briefkasten gestohlen wurden. Die Unterlagen hier beweisen die ordnungsgemäßen Zustellungen.
Die Glaubhaftmachung und die Zustellungen sind nicht das Problem, auch nicht die Glaubwürdigkeit der Schuldnerin. Mir geht es um die Frage der Beschwer. M.E.ist die Schuldnerin nicht mehr beschwert, da mit der Schlüsselübergabe an den Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahme beende ist. Liege ich da falsch?
Vollstreckungserinnerung nach abgeschlossener Räumung
-
-
Einfach eine Nichtabhilfe machen und dem/der Richter/in vorlegen.
-
Nein, du liegst nicht falsch. Mit dem Abschluss der Vollstreckungshandlung ist die Erinnerung nicht mehr möglich.
-
Dies mag der für die Bescheidung zuständige Richter für sich entscheiden.
Neu ist für mich der Umstand, dass ein Rechtspfleger sich Gedanken macht, ob er einer Erinnerung gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers abhilft oder nicht Trink noch nen Kaffee Araya, dann biste wieder in der Spur
-
Mir geht es um die Frage der Beschwer. M.E.ist die Schuldnerin nicht mehr beschwert, da mit der Schlüsselübergabe an den Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahme beende ist. Liege ich da falsch?
Zum einen hat man als Rpfl da eh nichts zu entscheiden (s. WinterM), zum anderen geht es mehr um das Rechtsschutzbedürfnis als die Beschwer.
Die andere Frage ist natürlich ob man auf der RAST dem Ast. einen allg. Hinweis geben sollte, dass das zu Protokoll aufzunehmende RM wohl falsch/sinnlos ist. Aber da gehen hier die Meinungen erfahrungsgemäß sehr auseinander -
Nein, du liegst nicht falsch. Mit dem Abschluss der Vollstreckungshandlung ist die Erinnerung nicht mehr möglich.
Richtig.
Aber wenn sie eingelegt wird, ist zu entscheiden. -
... Trink noch nen Kaffee Araya, dann biste wieder in der SpurIch wollte es noch schreiben... (das mit dem Richter, nicht dem Kaffee!)
-
lt. BGH - ZwV. ist beendet. Erinnerung also unzulässig.
-
Aber mit dieser Begründung muss man über die Erinnerung entscheiden.
-
Ich gehe davon aus, dass 11 Monate nach dem letzten Posting in der Sache über die Erinnerung bereits entschieden ist.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!