Vollstreckungserinnerung nach abgeschlossener Räumung

  • Die Schuldnerin wurde am gestrigen Tag Opfer einer "ordnungsgemäßen" Berliner Räumung (Gläubiger wurde in Besitz gesetzt, Schösser ausgetauscht). Heute erscheint sie in der RA-Stelle und legt Erinnerung gegen das Verfahren der Gerichtsvollzieherin ein. Begründung: weder Klage, noch Urteil auch nicht die Räumungsankündigung des GVin wurden ihr zugestellt bzw. sind ihr zugegangen. Sie geht davon aus, dass diese Unterlagen aus dem Briefkasten gestohlen wurden. Die Unterlagen hier beweisen die ordnungsgemäßen Zustellungen.
    Die Glaubhaftmachung und die Zustellungen sind nicht das Problem, auch nicht die Glaubwürdigkeit der Schuldnerin. Mir geht es um die Frage der Beschwer. M.E.ist die Schuldnerin nicht mehr beschwert, da mit der Schlüsselübergabe an den Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahme beende ist. Liege ich da falsch?

  • Einfach eine Nichtabhilfe machen und dem/der Richter/in vorlegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nein, du liegst nicht falsch. Mit dem Abschluss der Vollstreckungshandlung ist die Erinnerung nicht mehr möglich.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Dies mag der für die Bescheidung zuständige Richter für sich entscheiden.

    Neu ist für mich der Umstand, dass ein Rechtspfleger sich Gedanken macht, ob er einer Erinnerung gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers abhilft oder nicht :gruebel: Trink noch nen Kaffee Araya, dann biste wieder in der Spur :strecker

  • Mir geht es um die Frage der Beschwer. M.E.ist die Schuldnerin nicht mehr beschwert, da mit der Schlüsselübergabe an den Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahme beende ist. Liege ich da falsch?

    Zum einen hat man als Rpfl da eh nichts zu entscheiden (s. WinterM), zum anderen geht es mehr um das Rechtsschutzbedürfnis als die Beschwer.
    Die andere Frage ist natürlich ob man auf der RAST dem Ast. einen allg. Hinweis geben sollte, dass das zu Protokoll aufzunehmende RM wohl falsch/sinnlos ist. Aber da gehen hier die Meinungen erfahrungsgemäß sehr auseinander ;)

  • Nein, du liegst nicht falsch. Mit dem Abschluss der Vollstreckungshandlung ist die Erinnerung nicht mehr möglich.

    Richtig.
    Aber wenn sie eingelegt wird, ist zu entscheiden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • ... Trink noch nen Kaffee Araya, dann biste wieder in der Spur :strecker

    Ich wollte es noch schreiben... (das mit dem Richter, nicht dem Kaffee!) :behaemmer

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aber mit dieser Begründung muss man über die Erinnerung entscheiden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich gehe davon aus, dass 11 Monate nach dem letzten Posting in der Sache über die Erinnerung bereits entschieden ist.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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