Zustellung an Postfachanschrift?

  • In einer Zivilsache muss an die Betreuerin der Beklagten eine Zustellung erfolgen. Die Betreuerin möchte nicht, dass ihre Postanschrift (zugleich Wohnanschrift) bekannt wird und gibt in den Schreiben nur eine Postfachadresse an.
    Kann in diesem Fall an die Postfachanschrift zugestellt werden?

    Alternativ habe ich überlegt, an die Privatanschrift zuzustellen und im KFB die Postfachanschrift anzugeben.

  • Wie wurde bisher zugestellt ?

    Ich hätte aber keine Bedenken, ans Postfach zuzustellen. Dass das geht, ist irgendwann mal entschieden worden.

  • Bisher wurde noch nicht zugestellt, da die Betreuung nicht bekannt war.

    Gibt es eine Entscheidung zur Postfachzustellung? Ich kenne nur eine, wonach die Zustellung geht, wenn der Wohnsitz (hier wäre es die Büroanschrift) unbekannt ist oder der Empfänger keinen Wohnsitz hat. (BGH, Beschluss vom 14.06.2012, V ZB 182/11). Hier konnte die Betreuungsabteilung mir eine Anschrift sagen. Über die wird die Post aber weitergeleitet, ist also auch nicht mehr aktuell.

  • Bisher wurde noch nicht zugestellt, da die Betreuung nicht bekannt war.

    Gibt es eine Entscheidung zur Postfachzustellung? Ich kenne nur eine, wonach die Zustellung geht, wenn der Wohnsitz (hier wäre es die Büroanschrift) unbekannt ist oder der Empfänger keinen Wohnsitz hat. (BGH, Beschluss vom 14.06.2012, V ZB 182/11). Hier konnte die Betreuungsabteilung mir eine Anschrift sagen. ...


    Aus meiner Sicht liegt darin der Fehler, nämlich dass im Zivilverfahren eine Amtsermittlung durchgeführt wurde. Ohne diese wäre die genannte Rechtsprechung problemlos anwendbar.

    Höchstwahrscheinlich würde ich dennoch die Postfachanschrift zur Zustellung nutzen. Im Zivilverfahren ist die Hausanschrift der Betreuerin nicht bekannt. Es kann nicht zu ihrem Vorteil gereichen, dass sie diese verschweigt.

  • Unter einer Postfachadresse kann (originär) nicht wirksam zugestellt werden. Ein Postfach kann allenfalls als "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 ZPO für den Fall der Ersatzzustellung angesehen werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 180 Rn. 3).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Unter einer Postfachadresse kann (originär) nicht wirksam zugestellt werden. Ein Postfach kann allenfalls als "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 ZPO für den Fall der Ersatzzustellung angesehen werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 180 Rn. 3).


    Das liest sich in Rn. 9 des genannten BGH-Beschlusses aus meiner Sicht aber doch etwas anders:

    "Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist eine solche Ersatzzustellung [FONT=&amp]auch zuzulassen, wenn zwar kein Wohnort des Empfängers bekannt oder vorhanden, wohl aber eine briefkastenähnliche Vorrichtung zum Postempfang eingerichtet ist."

    Der Begriff "Ersatzzustellung" wurde im Beschluss aber wohl nicht im wörtlichen Sinne verwendet. (Ansonsten ergäbe die Entscheidung auch gar keinen Sinn, wenn man eine Wohnanschrift des Zustelladressaten angeben müsste, obwohl man diese eben nicht kennt, damit eine Zustellung in dessen Postfach möglich wird.)
    [/FONT]

  • Unter einer Postfachadresse kann (originär) nicht wirksam zugestellt werden. Ein Postfach kann allenfalls als "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 ZPO für den Fall der Ersatzzustellung angesehen werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 180 Rn. 3).

    Unter einer Postfachadresse kann zugestellt werden, wenn dies der "normale" Weg ist bzw vom Empfänger als Übermittlungsweg angegeben wurde.
    Ob das unter Ersatzzustellung läuft, ist da unerheblich. Zumal letztlich alles außer einer persönlichen Übergabe eine Ersatzzustellung ist. Und?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In einer Zivilsache muss an die Betreuerin der Beklagten eine Zustellung erfolgen. Die Betreuerin möchte nicht, dass ihre Postanschrift (zugleich Wohnanschrift) bekannt wird und gibt in den Schreiben nur eine Postfachadresse an.
    Alternativ habe ich überlegt, an die Privatanschrift zuzustellen und im KFB die Postfachanschrift anzugeben.

    Alternative 3: Wenn Sie in der Gegend ist, soll Sie das Schreiben auf der Geschäftsstelle entgegennehmen und entsprechend quittieren.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Unter einer Postfachadresse kann (originär) nicht wirksam zugestellt werden. Ein Postfach kann allenfalls als "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 ZPO für den Fall der Ersatzzustellung angesehen werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 180 Rn. 3).

    Unter einer Postfachadresse kann zugestellt werden, wenn dies der "normale" Weg ist bzw vom Empfänger als Übermittlungsweg angegeben wurde.
    Ob das unter Ersatzzustellung läuft, ist da unerheblich. Zumal letztlich alles außer einer persönlichen Übergabe eine Ersatzzustellung ist. Und?

    Ergibt sich das irgendworaus?

  • Unter einer Postfachadresse kann (originär) nicht wirksam zugestellt werden. Ein Postfach kann allenfalls als "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 ZPO für den Fall der Ersatzzustellung angesehen werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 180 Rn. 3).

    Unter einer Postfachadresse kann zugestellt werden, wenn dies der "normale" Weg ist bzw vom Empfänger als Übermittlungsweg angegeben wurde.
    Ob das unter Ersatzzustellung läuft, ist da unerheblich. Zumal letztlich alles außer einer persönlichen Übergabe eine Ersatzzustellung ist. Und?

    Ergibt sich das irgendworaus?

    Das Letzte aus dem Gesetz. :teufel:

    Aus einer Entscheidung (LG oder sogar BGH, schon ein paar Jahre her (so 2012?)). Juris sollte helfen. Das ist schon so lange her, dass ich die nicht mehr parat habe. Eventuell ist es sogar die oben genannte. Manchmal ergibt sich aus einer Entscheidung ja viel mehr, als sich auf den ersten Blick vermuten lässt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Neben dem bereits zitierten Beschluss des BGH vom 14.06.2012 (V ZB 182/11) folgen hier ein paar ausgewählte Entscheidungen zum Warmlesen:

    SG Trier, Gerichtsbescheid vom 26.08.2014 - S 3 SO 12/14
    OVG Münster, Beschluss vom 31.10.2013 - 14 A 2096/11
    BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97
    BFH, Urteil vom 17.02.1983 - V R 76/77
    BFH, Beschl. vom 15.09.2004 – I B 173/03

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ichmöchte eine Zwischenverfügung imGB-Verfahren an den Eigentümer zustellen, ebenso sind die KR zu übersenden.

    Laut EMA ist der Schuldner in A, B-Str. 2 c/o y gemeldet.

    So wurden auch die Zustellung/KR addressiert.

    Die Unterlagen kamen zurück.

    Zwischenzeitlich meldete sich der Eigentümer telefonisch und teilte mit, er seidort wohnhaft, habe aber auf dem Briefkasten einen anderen Namen, nämlich xyzstehen, aufgrund der Entscheidung zum Datenschutz und Namen auf Briefkästen.

    Der Postbote wüsste aber Bescheid und würde einwerfen.

    Ausserdem habe ein Postfach, da er mehrere Adressen in Deutschland habe und soalle Post für ihn gebündelt im Postfach landet.

    Die erste ZU kam zurück mit dem Vermerk: Weitersendung nicht möglich
    Die KR (normaler Brief) kam zurück mit dem Vermerk: Empfänger verzogen,Einwilligung zur Weitergabe der Anschrift liegt nicht vor.

    Also habe ich erneut die Zustellung an die Anschrift veranlasst.

    Nunmehr kommt die ZU zurück mit dem Vermerk:

    Empfänger verzogen nach c-Stadt, Postfach 1111
    Weitersendung nicht möglich, Postfachadresse

    Mir ist eine Wohnanschrift bekannt. A durch die Auskunft aus dem EMA und b, derEigentümer hat diese Anschrift auf seinem Antrag im Briefkopf angegeben.

    In der Entscheidung des BGH vom 14.06.2012 ist aufgeführt, dass eine Zustellungan das Postfach möglich ist, wenn….

    Zitat:Mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist aber auch die Annahme, eineähnliche Vorrichtung könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein(so BFH/NV 2005,229; 2008, 1860, 1861; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IXZB 83/06, ZIP 2010, 395, 396 Rn.10 sowieMünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 180 Rn. 4). Jedenfalls dann, wenn eine Zustellung unter der Wohnanschrift desEmpfängers ausscheidet, weil diese unbekannt oder - wie hier - nicht vorhandenist, gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift, das Einlegen des Schriftstücks inein Postfach als wirksame Ersatzzustellung anzusehen.

    Diesem Anliegen desGesetzgebers entsprechend ist eine solche Ersatzzustellung auch zuzulassen,wenn zwar kein Wohnort des Empfängers bekannt oder vorhanden, wohl aber einebriefkastenähnliche Vorrichtung zum Postempfang eingerichtet ist. Denn hierdurch wirddem Empfänger die Kenntnisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer undeinfacher Weise ermöglicht wie bei dem Einlegen in einen Briefkasten; zugleichwerden Zustellungsformen vermieden, die den Zugang zu dem Schriftstück deutlichstärkererschweren, insbesondere die öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) oder eine Zustellungnach §§ 6, 7 ZVG. ZitatEnde.

    Ichliege doch richtig, dass eine Zustellung an das Postfach entfällt.

    Vielmehr wäre doch eine Ersatzzustellung durch die Wachtmeister möglich?

  • Wieso entfällt die Zustellung ans Postfach?
    Er gibt Adressen an, an denen die Post offensichtlich nicht ankommt.
    Er gibt ein Postfach an und erklärt, die Post könne (oder solle sogar) ans Postfach. Also ans Postfach.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nachtrag: Den Vermerk, dass er zwar dort wohnt, aber ein anderer Name am Briefkasten steht, würde ich mal ans Einwohnermeldeamt senden. Manches interessiert die ja auch.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wieso entfällt die Zustellung ans Postfach?
    Er gibt Adressen an, an denen die Post offensichtlich nicht ankommt.
    Er gibt ein Postfach an und erklärt, die Post könne (oder solle sogar) ans Postfach. Also ans Postfach.

    Das sehe ich auch so.
    Dadurch, dass die Zustellung an der angebenen Anschrift nicht funktioniert hat, muss jetzt anderweitig zugestellt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nachtrag: Den Vermerk, dass er zwar dort wohnt, aber ein anderer Name am Briefkasten steht, würde ich mal ans Einwohnermeldeamt senden. Manches interessiert die ja auch.

    Welche Rechtsgrundlage soll es dafür geben?


    Das Gericht darf m. E. Hinweise auf mögliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Tätigkeit hervortreten, durchaus der zuständigen Behörde zuleiten.

    Wurde hier im Forum vor allem im Zusammenhang mit BerH-Verfahren schon häufig diskutiert.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!