Falsa demonstratio und 12 WEG

  • Ein Wohnungseigentümer in einer Mehrhausanlage hat 2 Wohnungen im selben Haus. Eine Wohnung wird verkauft und aufgelassen. Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG ist erforderlich. Eigentumsumschreibung ist erfolgt.

    Nun wird zu notarieller Urkunde erklärt, dass Vertragsgegenstand richtig Wohnung A statt B sein sollte. Aufgrund eines Übermittlungsfehlers bei "Anmeldung" des Kaufvertrags wurde die falsche Blattstelle in die Urkunde aufgenommen. Berichtitgungsbewilligung aller Beteiligten liegt vor, die ich auch für ausreichend erachte. Für die eingentlich gewollte Wohnung wird rein vorsorglich eine neue Auflassung erklärt. So weit, so gut.
    M.E. ist bezüglich der "neuen" Wohnung die erneute Verwalterzustimmung erforderlich. Die alte bezieht sich ja auf den ursprünglichen Kaufvertrag und somit auf eine andere Wohnung.

    Für Meinungen hierzu bin ich dankbar.

  • Wenn es sich wirklich um eine falsa demonstratio handelt (was ich bezweifle), dann hat wohl auch der Verwalter bezüglich der richtigen Wohnung zugestimmt, nur dass er eben vielleicht meinte, er würde bezüglich einer anderen Wohnung zustimmen.

    Im Übrigen gibt es nur zwei Möglichkeiten:

    Entweder es wurde die richtige Wohnung aufgelassen, dann kann im Weg der Berichtigung bezüglich der falschen Wohnung wieder der ursprüngliche Eigentümer eingetragen werden und die Auflassung ist an der richtigen Wohnung erst noch zu vollziehen.

    Oder - wozu ich neige - es wurde die falsche Wohnung aufgelassen, dann muss nicht nur bezüglich der richtigen Wohnung aufgelassen, sondern auch bezüglich der falschen Wohnung rückaufgelassen werden.

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