Mithilfe der Suchfunktion wurde ich leider nicht fündig, aber vielleicht kann man mir helfen :).
Gibt es eine Vorschrift, welchen Inhalt das Tabellenvorblatt haben muss?
Bislang haben unsere Geschäftsstellen die Mitteilungen nach § 179 InsO auf genau diesem Tabellenvorblatt vermerkt. Zusätzlich haben sie auf den Verfügungen von uns vermerkt, dass Sie die Herausgabe an den von uns benannten Tabellengläubiger erledigt haben.
Leider gehen unsere Geschäftsstellen derzeit jedoch nach und nach dazu über, nur noch auf der sich in der Hauptakte befindenden Verfügung zum Prüfungstermin abzuhaken, wenn wir die Tabellenblätter aufführen, deren Gläubiger eine § 179- er Mitteilung erhalten soll. Ich finde es jedoch besser, wenn das Tabellenvorblatt auch die Information trägt, welche eine Mitteilung nach § 179 InsO erhalten hat.
Wie wird das bei Euch gehandhabt bzw. gibt es vielleicht wirklich eine Vorschrift, dass die § 179er aus der Tabelle ersichtlich sein müssen?
Vielen Dank im Voraus!