Tabellenvorblatt

  • Mithilfe der Suchfunktion wurde ich leider nicht fündig, aber vielleicht kann man mir helfen :).
    Gibt es eine Vorschrift, welchen Inhalt das Tabellenvorblatt haben muss?

    Bislang haben unsere Geschäftsstellen die Mitteilungen nach § 179 InsO auf genau diesem Tabellenvorblatt vermerkt. Zusätzlich haben sie auf den Verfügungen von uns vermerkt, dass Sie die Herausgabe an den von uns benannten Tabellengläubiger erledigt haben.
    Leider gehen unsere Geschäftsstellen derzeit jedoch nach und nach dazu über, nur noch auf der sich in der Hauptakte befindenden Verfügung zum Prüfungstermin abzuhaken, wenn wir die Tabellenblätter aufführen, deren Gläubiger eine § 179- er Mitteilung erhalten soll. Ich finde es jedoch besser, wenn das Tabellenvorblatt auch die Information trägt, welche eine Mitteilung nach § 179 InsO erhalten hat.

    Wie wird das bei Euch gehandhabt bzw. gibt es vielleicht wirklich eine Vorschrift, dass die § 179er aus der Tabelle ersichtlich sein müssen?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Also ich hab vom Tabellenvorblatt noch nie was gehört :gruebel:
    Bei uns steht in der Verfügung zum jeweiligen Prüfungstermin sinngemäß drin, dass Gläubiger bestrittener Forderungen, lfd. Nr. 1, 2, 3 usw. einen begl. Tabellenauszug erhalten sollen. Geschäftsstelle führt das aus und hakt entsprechend ab. Wozu soll ein weiterer Vermerk gut sein? Garantien, dass es wirklich gemacht wurde, gibt es nicht und ich würde es ehrlich gesagt auch als etwas übertrieben ansehen. Aus welchem Grund möchtest du es auf dem Tabellenvorblatt auch noch stehen haben?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nun, auch in Judica-TSJ lassen sich die Tabellenauszüge der bestrittenen Forderungen entsprechend ausgeben.
    Vlt. mal was zum Tabellenvorblatt: dies hatte (und hat) den Sinn, dass bevor die eigentlichen Tabellendaten per Datensätzen übermittelt werden, die entsprechende Erklärung -als verfahrensrechtliche Erklärung des Verwalters aufzufassen. Die reine elektronische Übermittlung ist ohne Erklärungsgehalt, m.a.W.: alle Forderungen gelten als festgestellt, wenn nicht ein rechtzeitiger Widerspruch erhoben wird (was die softwarentwickler sowieso nicht auf dem Schirm hatten, die gehen davon aus, die Feststellungswirkung käme aufgrund einer "anerkannt-Erklärung" des Verwalters zu Stande; aber die Entwicklung der Progeamme juristischen Laien zu überlassen bzw. bar jeder Rechtskenntnis die entsprechenden Anforderungen an die Programierer zu stellen, ist eine andere Geschichte....).
    Entscheidend ist, dass der Verwalter eine schriftliche ! Erklärung betr. seines Bestreitens abgibt, und dem dient das mit entsprechendem unterfetigtem Hinweis das Tabellenvorblatt.

    Ich hatte schon ein Verfahren, da war kein Vorblatt eingereicht, die Tabellendaten wurden nach dem Prüfungsstichtag übermittelt. Folge: alle Forderungen festgestellt, scheißegal was in den Datensätzen für ein statement angegeben war !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe zwar immer noch nicht begriffen, was mit diesem Tabellenvorblatt genau gemeint ist, wie es aussieht und was darauf vermerkt ist, aber egal. :D

    Inhaltlich stimme ich Dir vollumfänglich zu, dass der Datensatz als solcher keine rechtliche Bedeutung hat, sondern nur eine Art Arbeitshilfe für das Gericht darstellt, um die Tabellenblätter zu generieren. Eine schriftliche Erklärung des Verwalters ist aus meiner Sicht nicht erforderlich. Wenn der Verwalter im Datensatz für eine Forderung das Prüfungsergebnis "bestritten" übermittelt - das dann nur von ihm kommen kann, wie genau der Text im Ausdruck lautet, habe ich nicht mehr vor Augen - und bis zur Unterzeichnung der Tabellenblätter keine andere Mitteilung vorliegt, ist es von ihm bestritten.

    Eine "anerkannt/festgestellt"-Erklärung resultiert daher, dass die Schnittstelle für die Datenübertragung ein Prüfungsergebnis verlangt. Dass dies für den Fall, das tatsächlich einmal ein Gläubiger oder Schuldner widerspricht, manuell abgeändert werden muss, steht außer Frage. Das finde ich auch richtig, denn sonst müsste für alle Forderungen, zu denen der Verwalter keine Erklärung abgegeben hat, das Prüfungsergebnis beim Gericht manuell eingegeben werden.

    Die Weiterentwicklung von Eureka Winsolvenz verantwortet ein Gremium der beteiligten Länder, dem ich mehrere Jahre angehört habe, also nichts mit juristische Laien beschließen irgendwas. :cool: ;)

  • Ich habe zwar immer noch nicht begriffen, was mit diesem Tabellenvorblatt genau gemeint ist, wie es aussieht und was darauf vermerkt ist, aber egal. :D

    Inhaltlich stimme ich Dir vollumfänglich zu, dass der Datensatz als solcher keine rechtliche Bedeutung hat, sondern nur eine Art Arbeitshilfe für das Gericht darstellt, um die Tabellenblätter zu generieren. Eine schriftliche Erklärung des Verwalters ist aus meiner Sicht nicht erforderlich. Wenn der Verwalter im Datensatz für eine Forderung das Prüfungsergebnis "bestritten" übermittelt - das dann nur von ihm kommen kann, wie genau der Text im Ausdruck lautet, habe ich nicht mehr vor Augen - und bis zur Unterzeichnung der Tabellenblätter keine andere Mitteilung vorliegt, ist es von ihm bestritten.

    Eine "anerkannt/festgestellt"-Erklärung resultiert daher, dass die Schnittstelle für die Datenübertragung ein Prüfungsergebnis verlangt. Dass dies für den Fall, das tatsächlich einmal ein Gläubiger oder Schuldner widerspricht, manuell abgeändert werden muss, steht außer Frage. Das finde ich auch richtig, denn sonst müsste für alle Forderungen, zu denen der Verwalter keine Erklärung abgegeben hat, das Prüfungsergebnis beim Gericht manuell eingegeben werden.

    Die Weiterentwicklung von Eureka Winsolvenz verantwortet ein Gremium der beteiligten Länder, dem ich mehrere Jahre angehört habe, also nichts mit juristische Laien beschließen irgendwas. :cool: ;)

    Nun, ohne Dir zu Nahe treten zu wollen, sind Diskussionen hinsichtlich der Tabellenführung zwischen mir und den für die Programmentwicklung in NRW Beteiligten so, als würde ich mit Blinden über Farben diskutieren.
    Ich habe das aufgegeben.Das geilste war mal in einer Diskussion: ja das Schweigen des Verwalters sei doch auch eine Erklärung...... Danach bin ich nie wieder zu einer reinen RechtspflegerInnenTagung gefahren. Ich hatte keeinen Bock mehr, mich wg. einer beinah einmütigenEDV-Seeligkeit deshalb anmachen zu lassen, das zu wiederholen, was seit dem ausgehenden 19 Jhd. schon in der KO steht.

    Der Algorithmus steht im gesetz !

    if nix widerspruch = festgestellt


    Aber mal zur Abrundung der EDV-justizeigenen Pappnasen: als ich bezüglich der Eröffnungsbeschluüsse seinerzeit anmerkte, dass ein "In pp." in der über das System erzeugeten Urschrift des Insolvenzeröffnungsbeschlusses unzulässig sei, msuste ich mir eingiges anhören. Mein Einwand, dass ich das als "Geschäftsstelle" nicht mit einem von der Urschrift abweichenden Rubrums ausfertigen würde" wurde nur noch mit Gelächter beantwortet.
    Komischerweise wurde dies nach einer - meiner Aufffassung entsprechenden - Entscheidung des OLG Köln geändert. Warum dies denn plötzlich ? die hätten doch auch sagen können, dass das OLG genauso doof ist, wie ich.... und wir lassen das so....

    Ich habe bis vor einigen Jahren die Tabelle noch mauell geführt, da die Tabellenführung unter Judica einfach nur Müll war !

    greez
    Def

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