Nachweis Erbenstellung bei Antrag nach § 2003 BGB

  • Hallo,

    da ich wie die Jungfrau zum Kinde nach vielen Berufsjahren im Grundbuch jetzt auch wieder zur Zuständigkeit in Nachlassverfahren gekommen bin, benötige ich eine Auskunft.

    Folgender Fall: 4 handschriftliche Testamente- gem. erstem Testament wären Kinder der Geschwister des Erblassers Erben zu gleichen Teilen. Gemäß späteren Nachträgen wird die Nachbarin M zur Erbin hinsichtlich des Hausgrundstücks und des gesamten Inventars berufen. Zusätzlich sollen die auf sie entfallenden Erbschafssteuern vorab dem Anfall an die übrigen Erben aus dem Geldvermögen gezahlt werden.

    Erbscheinantrag bislang nicht gestellt, Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses nicht bekannt.

    Jetzt beantragt ein möglicher Erbe die Inventarerrichtung gem. § 203 BGB.

    Meine konkrete Frage: Bedarf es zur Antragstellung des Nachweises der tatsächlichen Erbenstellung durch die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins, da bislang nicht feststeht, ob er Erbe oder aufgrund der Nachlasszusammensetzung eventuell nur Vermächtnisnehmer ist?

    Habe zu dieser Frage in der Literatur nichts gefunden. Es heißt immer nur, dass ausschließlich der Erbe (Miterbe) zur Antragstellung berechtigt ist.

    Natürlich müsste ich auch im Erbscheinverfahren diese Fragen prüfen, aber da habe ich einen konkreten Antrag zur Auslegung der Testamente, es muss an Eidesstatt versichert werden, dass keine weiteren Testamente vorliegen, die übrigen möglichen Erben werden gehört und ich bekomme insofern Futter, als mir etwas über das vorhandene Vermögen erzählt werden muss.

    Ich bin für Hilfe dankbar.

  • M.E. genügt es, wenn die Erbenstellung glaubhaft gemacht, also kein Erbschein vorgelegt wird. Die Inventarerrichtung dient der Beschränkung der Haftung des Erben. Wenn sich nun nach Inventarerrichtung herausstellt, dass der A'steller gar nicht Erbe ist, haftet er ohnehin nicht, und die Inventarerrichtung geht dann eben ins Leere.

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