Sachverständigenentschädigung - 1 Gutachten als Beschlussgrundlage für 2 Verfahren

  • Hallo zusammen,

    vorweg: bei meiner Suche habe ich nichts passendes gefunden. Sollte ich etwas übersehen haben bitte ich um Entschuldigung und Verlinkung.

    Mein Fall:
    Ich habe zwei Verfahren A und B auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners S, beantragt von Gläubiger A bzw. Gläubiger B.
    In Verfahren A wurde ein Gutachten beauftragt. Kurz darauf wird das Verfahren B eingeleitet.
    Die Beteiligten des Verfahrens B erhalten Kenntnis über das in Verfahren A in Auftrag gegebene Gutachten.
    Dem Gutachter aus dem Verfahren A wird eine Abschrift des "zusätzlichen" Eröffnungsantrags -nämlich aus dem Verfahren B- übersandt.
    In dem im Verfahren A in Auftrag gegebenen und dort nunmehr eingereichtem Gutachten wird erwähnt, dass ein weiteres Verfahren -Verfahren B- bei Gericht anhängig ist.
    Der Antrag des Gläubigers A wird sodann mangels Masse abgewiesen.
    Auch der Antrag des Gläubigers B wird mangels Masse abgewiesen und in den Gründen auf das Gutachten aus Verfahren A Bezug genommen.

    Die Sachverständigenentschädigung wurde dem Gläubiger A als Zweitschuldner in Rechnung gestellt.
    Dieser begehrt nun die Aufteilung der Kostenschuld auf sich -Gläubiger A- und Gläubiger B zu je 50 %.

    Ist dessen Ansicht zu folgen?


    Oder kurz:
    Ein in einem Parallelverfahren erstelltes Gutachten wurde als Entscheidungsgrundlage verwendet. Ist die Sachverständigenentschädigung auf beide Verfahren zu verteilen?


    Meine Meinung:
    Der Sachverständige wurde im Verfahren A beauftragt.
    Also hat er auch nur einen Anspruch auf Entschädigung in Verfahren A.
    Somit ist alleiniger Kostenschuldner Gläubiger A.

    Nichtsdestotrotz kann ich es irgendwie verstehen, dass der Gläubiger B nun ankommt und meint: wenn das Gutachten in zwei Verfahren verwendet wird - und auch beide Verfahren im Gutachten Erwähnung finden - dann sollen doch bitte beide Gläubiger für die Sachverständigenentschädigung herangezogen werden.


    Über den § 4 InsO gelten die Vorschriften der §§ 402 ff ZPO entsprechend.
    Dies hilft mir aber nur bedingt weiter.
    Insbesondere stolpere ich über folgendes:
    - Das Verfahren B wird im Gutachten zum Verfahren A erwähnt.
    - Der Gutachter hat eine Abschrift des Eröffnungsantrages aus Verfahren B erhalten.
    - Eine ausdrückliche Beauftragung in Verfahren B erfolgte nicht.
    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Könnt ihr mir weiterhelfen?

  • Es gibt in einer Akte einen Auftrag.
    Es gibt in einer Akte die Auszahlung aus der Staatskasse,
    Es wird in dieser Akte eine Rechnung erstellt mit allen hier entstanden Kostenpositionen.
    Es gibt in dieser Akte nur einen Antragsteller und einen Kostenschuldner.

    Klare Sache!

    Ob und inwieweit er einen Anspruch gegen den anderen Gläubiger aus einem anderen Verfahren hat, ist außerhalb unseres Kostenrechts zu verfolgen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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