Vergütung des Kontrollbetreuers

  • Wie wird ein Berufs-Kontrollbetreuer vergütet ? Gleich wie ein normaler Betreuer ?

    Aus welchem Wert wird die Jahresgebühr bei der Kontrollbetreuung berechnet ?
    Nach Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2017 XII ZB 373/16
    sind als Geschäftswert für eine Kontrollbetreuung 5.000.--€ anzusetzen. Hat dies zur Folge, dass unabhängig vom Wert des Vermögens
    bei einer Kontrollbetreuung keine Jahresgebühr anzusetzen ist ?

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (25. April 2019 um 16:38)

  • Die BGH-Entscheidung betrifft eine Veränderung einer bestehenden Kontrollbetreuung um einen nicht vermögensrechtlichen Aufgabenkreis. In diesem Fall ist der Wert mit 5000 Euro anzunehmen. Eine normale Kontrollbetreuung umfaßt aber immer (auch) vermögensrechtliche Aufgaben, weshalb sie dann auch werttechnisch wie eine normale Betreuung zu behandeln ist. Die geäußerte Annahme in #1 läßt sich jedenfalls nicht auf die angegebene Fundstelle stützen.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die BGH-Entscheidung betrifft eine Veränderung einer bestehenden Kontrollbetreuung um einen nicht vermögensrechtlichen Aufgabenkreis. In diesem Fall ist der Wert mit 5000 Euro anzunehmen. Eine normale Kontrollbetreuung umfaßt aber immer (auch) vermögensrechtliche Aufgaben, weshalb sie dann auch werttechnisch wie eine normale Betreuung zu behandeln ist. ....


    Aus meiner Sicht ist die Annahme im letzten Satz nicht zwingend. Auch wenn die Bestellung meist erfolgt, wenn es um die Finanzen des Betreuten geht, ist das nicht unbedingt so.

    Der Bevollmächtigte kann auch seine Befugnisse (nur) hinsichtlich der Gesundheitssorge verkennen bzw. nicht ordnungsgemäß ausüben:

    "Notwendig ist der konkrete, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Nach BGH reichen konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. Das ist bei einer Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten gegeben, wenn der Bevollmächtigte sich entgegen den Grundsätzen des § 1901a über den Willen des Betroffenen hinwegsetzt."
    (MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, BGB § 1896 Rn. 251)

    In diesem Fall würde man die Kontrollbetreuung wohl nur für die Gesundheitssorge anordnen.

  • Da gebe ich Dir recht. Das ist aber -jedenfalls hier- nicht der Normalfall der Kontrollbetreuung. In der Regel geht es ums liebe Geld.;)

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  • Für die Kontrollbetreuung würde ich eine Jahresgebühr gem. KV 11102 GNotKG ansetzen, also 300,-- EUR, sofern nicht eine Gebühr KV 11101 günstiger ist. Ich orientiere mich dabei am Aufsatz von Schlaak: Gerichtskostenanfall bei Kontrollbetreuung, Rechtspfleger 1, 2016 S. 7ff. Er sieht hier nur einen mittelbaren Bezug zum Vermögen.

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