Löschung einer Grundschuld aufgrund berichtigter Löschungsbewilligung

  • Bewilligt und beantragt ist die Löschung einer Grundschuld. Die eingetragene Gläubigerin ist nicht siegelführend. Die Löschungsbewilligung ist daher mit beglaubigten Unterschriften der Bevollmächtigten nebst Vollmachtsnachweis.

    Sowohl in der Löschungsbewilligung als auch im Antrag selbst ist die Nummer des Grundbuchs und die laufende Nummer der Grundschuld falsch, der Betrag stimmt.

    Der Antrag kann einfach nochmals berichtigt eingereicht werden.

    Da bei der Löschungsbewilligung nur die Unterschriften beglaubigt wurden, kann diese grundsätzlich an die Bank zurückgegeben und von der Bank berichtigt werden. Wie jedoch ist diese Berichtigung konkret vorzunehmen. Reicht es aus, wenn die Fehler handschriftlich berichtigt werden und daneben irgendein Namen und Unterschrift mit Datum gesetzt wird. Oder muss die Unterschrift bzgl. der Berichtigung genau von denjenigen stammen, die die Löschung auch bewilligt haben?

  • Mir erscheint es fraglich, ob die Entscheidung des OLG Celle noch Stand der Dinge ist, siehe OLG Frankfurt, 8.3.06, 20 W 21/05 ("früher überwiegende Meinung"), Schöner/Stöber, Rn. 162 und BeckOGK/Theilig BeurkG § 40 Rn. 55.

    Meines Erachtens kann die Person, deren Unterschrift beglaubigt wurde, die Änderung vornehmen und durch Unterschrift abzeichnen. Andere Personen müssten ihre Unterschrift beglaubigen lassen.

  • Mir erscheint es fraglich, ob die Entscheidung des OLG Celle noch Stand der Dinge ist, ...

    :daumenrau BeckOK/Otto GBO § 29 Rn. 207

    Nachstehende Entscheidung wird in beck-online zwar zitiert, aber nicht verlinkt ("Das von Ihnen angeforderte Dokument ist nicht in beck-online vorhanden und es wurde auch keine Parallelfundstelle gefunden"): OLG Frankfurt am Main, 09.07.2018 – 20 W 116/17

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