Hallo, ich bräuchte wieder das geschätzte Wissen dieses Forums, da ich etwas verwirrt bin.
Ein gemeinschaftliches Testament wurde nach dem Tod d. Überlebenden Ehegatten wieder eröffnet, da er eine Schlusserbeneinsetzung enthielt. Demnach sollten die zwei Abkömmlinge nach dem Tod d. Überlebenden Erbe werden, außerdem enthielt es eine Anordnung über die Erbauseinandersetzung bzgl. dem Grundstück. Daher wurde auch die Eröffnungsgebühri.H.v. 100€ angefordert.
Die Tochter d. Erblassers legt gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein, und trägt vor, dass das Testament nach dem Erstverstorbenen intern in der Familie mit dem Erblasser verteilt wurde und sie damals auch auf ihr Erbe zu Gunsten ihres Bruders verzichtet habe. Der Bruder ist jetzt bereits vorverstorben. Das Testament wäre bereits zu 100% erfüllt und die Erblasserin habe auch keine Vermögenswerte hinterlassen.
Ich habe dann zunächst versucht unter Angabe der gesetzlichen Grundlage zu erklären, dass jede Verfügung von Todes wegen, welche sich in amtliche Verwahrung befinden und Bestimmungen auf den Tod eines Erblassers enthalten von Amts wegen zu eröffnen sind und eine pauschale i.H.v. 100 € anfällt und die Erbteilung ja Sache der Erben ist.
Die Tochter möchte jedoch die Erinnerung nicht zurücknehmen und meint weiterhin, dass das Testament bereits 2010 erfüllt worden sei da die Vermögenswerte verteilt wurden und sie damals auch auf Ihr Erbe verzichtet habe.
Ich würde nun einen Nichtabhilfebeschluss erlassen, da es ja unbeachtlich ist, ob das Testament bereits erfüllt ist oder nicht und ob Vermögen vorhanden ist oder übersehe ich etwas?
Ich würde mich sehr über Antworten freuen J