Eröffnungsgebühr

  • Hallo, ich bräuchte wieder das geschätzte Wissen dieses Forums, da ich etwas verwirrt bin.
    Ein gemeinschaftliches Testament wurde nach dem Tod d. Überlebenden Ehegatten wieder eröffnet, da er eine Schlusserbeneinsetzung enthielt. Demnach sollten die zwei Abkömmlinge nach dem Tod d. Überlebenden Erbe werden, außerdem enthielt es eine Anordnung über die Erbauseinandersetzung bzgl. dem Grundstück. Daher wurde auch die Eröffnungsgebühri.H.v. 100€ angefordert.

    Die Tochter d. Erblassers legt gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein, und trägt vor, dass das Testament nach dem Erstverstorbenen intern in der Familie mit dem Erblasser verteilt wurde und sie damals auch auf ihr Erbe zu Gunsten ihres Bruders verzichtet habe. Der Bruder ist jetzt bereits vorverstorben. Das Testament wäre bereits zu 100% erfüllt und die Erblasserin habe auch keine Vermögenswerte hinterlassen.
    Ich habe dann zunächst versucht unter Angabe der gesetzlichen Grundlage zu erklären, dass jede Verfügung von Todes wegen, welche sich in amtliche Verwahrung befinden und Bestimmungen auf den Tod eines Erblassers enthalten von Amts wegen zu eröffnen sind und eine pauschale i.H.v. 100 € anfällt und die Erbteilung ja Sache der Erben ist.
    Die Tochter möchte jedoch die Erinnerung nicht zurücknehmen und meint weiterhin, dass das Testament bereits 2010 erfüllt worden sei da die Vermögenswerte verteilt wurden und sie damals auch auf Ihr Erbe verzichtet habe.
    Ich würde nun einen Nichtabhilfebeschluss erlassen, da es ja unbeachtlich ist, ob das Testament bereits erfüllt ist oder nicht und ob Vermögen vorhanden ist oder übersehe ich etwas?

    Ich würde mich sehr über Antworten freuen J

  • Du übersiehst nichts. Für den Anfall der Gebühr ist die Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses völlig egal. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob das eröffnete Testament wirksam ist, durch ein anderes Testamente widerrufen ist ö.ä.

    Kostenschuldner ist der Erbe. Ich nehme an, Erbin ist die Tochter da diese zu Lebzeiten weder wirksam (einen Zuwendungs-)Verzicht erklärt, noch ausgeschlagen hat?

    Wieso bist du als Rechtspfleger für die Nichtabhilfe zuständig? Bist du die Kostenbeamtin? Wenn du nicht die Kostenbeamtin bist, muss erst der Kostenbeamte die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe treffen. Hilft er nicht ab, landet die Akte erst dann bei dir.

    Ich hatte hier zB mal den Fall, dass sich der gesetzliche Erbe aufgeregt hat, dass eine anderer Person ein unwirsames Testament abgeliefert hat und er für die Eröffnung 100€ zahlen musste. Genützt hat es ihm nichts.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (26. April 2019 um 06:57)

  • Du übersiehst nichts. Für den Anfall der Gebühr ist die Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses völlig egal. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob das eröffnete Testament wirksam ist, durch ein anderes Testamente widerrufen ist ö.ä.

    Kostenschuldner ist der Erbe. Ich nehme an, Erbin ist die Tochter da diese zu Lebzeiten weder wirksam (einen Zuwendungs-)Verzicht erklärt, noch ausgeschlagen hat?

    Wieso bist du als Rechtspfleger für die Nichtabhilfe zuständig? Bist du die Kostenbeamtin? Wenn du nicht die Kostenbeamtin bist, musdserst der Kostenbeamte die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe treffen. Hilft er nicht ab, landet die Akte erst dann bei dir.

    Ich hatte hier zB mal den Fall, dass sich der gesetzliche Erbe aufgeregt hat, dass eine anderer Person ein unwirsames Testament abgeliefert hat und er für die Eröffnung 100€ zahlen musste. Genützt hat es ihm nichts.

    perfekt, vielen Dank für die Antwort! :)

  • Der Kostenbeamte hat nach einer Kostenerinnerung zu prüfen, ob er abhilft oder nicht und im Falle einer Nichtabhilfe die Akte zwingend dem Bezirksrevisor vorzulegen, § 28 Abs. 2 KostVfg. Erst nach dessen Stellungnahme entscheidest Du über die Erinnerung.

  • Guter Hinweis :daumenrau

    Bei uns will der Bezirksrevisor jedoch (aufgrund einer Absprache) eindeutigte Akten vor der Entscheidung gar nicht sehen, insb. dann nicht, wenn die Entscheidung die Landeskasse nicht beschwert.

    Diese abgesprochene "Verfahrensverkürzung" halte ich auch für legitim u. a. weil gegen die Entscheidung des Rechtspflegers wiederum ein Rechtsmittel gegeben ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (27. April 2019 um 21:13)

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