Niederschrift Vorstandssitzung Verein

  • Hallo liebe Registerrechtler,

    ich habe eine Frage betreffend das Vereinsrecht, auch wenn es sich um eine Grundbuchsache handelt:

    Wer muss das Protokoll einer Vorstandssitzung unterschreiben, wenn dies nicht in der Satzung eindeutig geregelt ist?
    In der Satzung heißt es nur, der Schriftführer müsse eine Niederschrift aufnehmen. Aber unterschreiben?
    Für die Mitgliederversammlung ist dies klar geregelt -> der Vorsitzende muss unterschreiben.

    Die Frage ist für mich von Bedeutung, da der Verein ein Grundstück erwirbt. Es besteht hins. der Vertretung Zustimmungsvorbehalt durch Gesamtvorstand für Geschäfte über 500 Euro. Alle Vorstandsmitglieder haben den "Beschluss" unterschrieben. Beglaubigt muss die Unterschrift desjenigen werden, der die Niederschrift unterschreiben muss.

    Bitte um Hilfe

  • Beschlüsse des Vorstands sind nach den Vorschriften für Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt (§§ 28, 32, 34 BGB).
    Eine Niederschrift ist gesetzlich nicht gefordert. Bei der Mitgliederversammlung ist der Passus über die Beurkundung der Beschlüsse auch ein Teil der Sollinhalte § 58 Ziffer 4 BGB.

    Ein Vereinsvorstand kann auch ohne Versammlung wirksam Beschlüsse mit schriftlicher Zustimmung aller (Vorstands-)Mitglieder fassen(§ 32 Abs. 2 BGB). Wenn du die Unterschriften aller Vorstandsmitglieder unter dem Beschluss hast, dann dürftest du zumindest sicher sein, dass es sich um einen wirksamen Beschluss handelt.

    Wenn in der Satzung überhaupt nichts darüber steht, wer die Vorstandsbeschlüsse protokolliert/das Protokoll unterschreibt, ist das zwar unglücklich, aber leider nicht so selten. Dann würde ich die Unterschriftsbeglaubigung aller Vorstandsmitglieder verlangen.

    Wenn aber bei dir der Schriftführer mit der Protokollierung des Beschlusses beauftragt ist, dann bedarf es auch seiner Unterschrift unter dem Beschluss. Dann würde es mit reichen, wenn dessen Unterschrift beglaubigt ist.

  • Danke, Authchirion!


    Ich habe mittlerweile schon recht viel zu dem Themagelesen. An der Wirksamkeit des Beschlusses habe ich keine Zweifel dank derUnterschriften sämtlicher Vorstandsmitglieder.
    Mir geht es lediglich um die Form im Grundbuchverfahrenund da habe ich mir die Frage gestellt, ob auch die Unterschriften sämtlicherVorstandsmitglieder auf dem Vorstandsbeschluss beglaubigt werden müssen mangelskonkreter Angaben in der Satzung zur Unterzeichnung der Niederschrift vonVorstandsversammlungen.

    Leider gilt § 58 Nr. 4 BGB nur für dieMitgliederversammlung.

    Ich denke, ich werde die Beglaubigung der Unterschriftdes Schriftführers ausreichen lassen in Anlehnung an die Satzung - wievorgeschlagen.
    Die Satzung ist für den Grundbuchverkehr im Hinblick aufdie Vertretungsregelung m.E. ungünstig formuliert. Lässt sich aber wohl dennochhinkriegen.
    Das Protokoll der Gründungsversammlung (Mitgliedervers.),in der die Vorstandsmitglieder gewählt wurden, habe ich schon. Hier reicht mirdie Unterschrift (+Beglaubigung) des Vorsitzenden gemäß Satzung.

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